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IV. Exkurs: Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen nach den Bestimmungen des StrEG bei Einstellung des Verfahrens nach § 153 ff

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Im Zusammenhang mit den §§ 153, 153a, 154, 154a sei eigens auf das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) hingewiesen.

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Hiernach ist auch dann, wenn ein Strafverfahren eingestellt wird, für bestimmte Strafverfolgungsmaßnahmen grundsätzlich Entschädigung zu leisten, § 2 StrEG. Welche Eingriffe neben der Anordnung von Untersuchungshaft gemeint sind, ist § 2 Abs. 2 StrEG zu entnehmen, der neben anderem die praktisch sehr bedeutsamen Maßnahmen der Sicherstellung, der Beschlagnahme, des Arrestes nach den §§ 111d und 111o sowie der Durchsuchung nennt.

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Bei Einstellungsentscheidungen nach §§ 153 ff. wird die grundsätzliche Entschädigungspflicht allerdings durch § 3 StrEG ganz erheblich eingeschränkt. Hier heißt es zum einen nur noch, dass die Entschädigung gewährt werden „kann“, zum anderen hängt auch dies vom Vorliegen von Billigkeitsgründen ab. Letztere sollen nach h.M. nur ausnahmsweise dann zu bejahen sein, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen der erlittenen Maßnahme und dem bei Einstellung des Verfahrens angenommenen Tatverdacht besteht.[39]

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Zuständig für die Entscheidung darüber, ob Entschädigung gewährt wird, ist nach §§ 8 f. StrEG das jeweilige Strafgericht. Insbesondere dann, wenn die Entschädigung ganz oder teilweise versagt wird, ist § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG, wonach unabhängig von der Anfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung insoweit stets das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig ist, von Interesse. Über die Höhe der Entschädigung – so genanntes Betragsverfahren[40] – entscheiden im Streitfall die Zivilgerichte, § 13 Abs. 1 Satz 3 StrEG.

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Gerichte sind bei Einstellungsentscheidungen nach §§ 153 ff. gelegentlich daran interessiert, dass der Betroffene von vornherein auf die Entschädigung nach dem StrEG verzichtet. Angesichts der Tatsache, dass diese nach § 3 StrEG in Fällen der Einstellung des Verfahrens in Anwendung des Opportunitätsprinzips ohnehin nur in Ausnahmefällen gewährt wird, ist damit normalerweise auch nicht der Verlust einer sonderlich relevanten Rechtsposition verbunden.[41] Deswegen kann ein kurzer Gedanke an das StrEG im Zusammenhang mit Überlegungen zur Zustimmung einer Verfahrenseinstellung oder -beschränkung, etwa nach § 153a, flankierend sinnvoll sein.

Teil 2 Verfahrensbeendigende Verständigungen jenseits der UrteilsabspracheB › V. Fristsetzung nach § 154d

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