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V. Fristsetzung nach § 154d

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Ebenfalls nur bedingt in den Zusammenhang einvernehmlicher Verfahrensweisen gehört die „Entscheidung einer Vorfrage“ nach § 154d. Sie spielt insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht eine gewisse Rolle und soll deswegen zumindest kurz erwähnt werden.

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Die Vorschrift gibt der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, einem Anzeigeerstatter zur Klärung einer zivil- oder verwaltungsrechtlichen Vorfrage eine Frist zu setzen und nach fruchtlosem Verstreichen das Verfahren einzustellen. Voraussetzung ist, dass das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand hat, und dass eine zivil- oder verwaltungsrechtliche Frage für die Entscheidung über das Strafverfahren notwendig wird. Tatsächliche Aufklärungserfordernisse reichen dabei nicht aus, wie schon der Gesetzeswortlaut zeigt.

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In geeigneten Fällen kann es sinnvoll sein, die Staatsanwaltschaft, sobald der Verteidiger von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfahren hat, auf diese Möglichkeit anzusprechen. Das ist insbesondere zu erwägen, wenn, wie dies häufig der Fall ist, von Anzeigeerstattern parallel Zivilverfahren angestrengt werden und das Strafverfahren zur Erhöhung des Drucks auf den Mandanten und vor allem auch der Beweisgewinnung dienen soll. Sinn und Zweck des § 154d ist es gerade, die Staatsanwaltschaft von solchen Instrumentalisierungen zu entlasten.[42]

Absprachen im Strafprozess

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