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b) Endgültige Einstellung

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Die Auflagenerfüllung führt dazu, dass das Verfahren im Hinblick auf die eingestellten, auf ein Vergehen gerichteten Vorwürfe endgültig abgeschlossen ist: Es entsteht ein nicht behebbares Verfahrenshindernis. Anderes gilt nur, wenn die Erfüllung eines Verbrechenstatbestandes durch „die Tat“ in Betracht kommt (beschränkter Strafklageverbrauch, § 153a Abs. 1 Satz 5)[25]. Neuaufnahme der Strafverfolgung wegen des Verbrechensvorwurfs ist dann aber auch zulässig, sofern der Verbrechensvorwurf bloß übersehen worden war, neue Tatsachen und Beweismittel müssen dafür nicht vorliegen.[26]

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Im Fall des § 153a Abs. 2, also der Einstellung durch das Gericht, erfordert die endgültige Verfahrensbeendigung formal einen Gerichtsbeschluss (§ 153a Abs. 2 Satz 3), dem jedoch lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut des § 153a Abs. 2 Satz 4 ist dieser Beschluss in Sonderfällen mit der Beschwerde anfechtbar, das gilt insbesondere dann, wenn es an der notwendigen Zustimmung des Beschuldigten fehlte.[27] Ansonsten bestehen jedoch keine Rechtsmittelmöglichkeiten, insbesondere auch nicht gegen die Verweigerung einer angestrebten Verfahrenseinstellung.

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Hinweis

Wenig bekannt, aber wichtig für die Betroffenen ist im Übrigen,

dass trotz Festsetzung einer Geldauflage kein Schuldspruch erfolgt, sondern die Unschuldsvermutung bestehen bleibt und auch keinerlei Eintragung in das Bundeszentralregister erfolgt,[28]
sowie die mit dem – beschränkten – Strafklageverbrauch verbundene Konsequenz, dass der frühere Beschuldigte für etwaige weitere Verfahren gegen andere vermeintlich beteiligte Personen uneingeschränkt als Zeuge mit den entsprechenden umfassenden Pflichten, insbesondere zur wahrheitsgemäßen Aussage in Betracht kommt.
Absprachen im Strafprozess

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