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c) § 153a und Geständnis
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Die besondere Bedeutung, die § 153a als Form der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung erlangt hat, macht es schließlich erforderlich – zugegebenermaßen aus Verteidigersicht – darauf hinzuweisen, welche Einstellungsvoraussetzung dem Gesetz nicht zu entnehmen ist und deswegen auch nicht existiert. Vielfach begegnet man nämlich dem Ansinnen, wer im Wege der Einstellung insbesondere gegen Geldauflage nach § 153a glimpflich davonkommen wolle, möge Einsicht und Reue zeigen, sich also die Verfahrenseinstellung durch Abgabe eines Geständnisses erst verdienen.
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Diese Vorstellung trifft jedenfalls in allgemeiner Form nicht zu.[29] Zwar mag es bei der Beurteilung der Schwere der Schuld unter anderem eine Rolle spielen, wie sich der Beschuldigte nach den vermeintlichen Verdachtstaten verhalten hat. Dass die Abgabe einer geständigen Einlassung aber notwendige Einstellungsvoraussetzung sei oder auch nur eine hervorgehobene Rolle bei der Entscheidung über eine Verfahrensbeendigung nach § 153a spielen soll, sieht das Gesetz nicht vor.
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Wenn die Strafverfolgungsbehörden im konkreten Fall meinen, zur Senkung der Schuldschwelle auf ein die Entscheidung nach § 153a ermöglichendes Maß sei ein Geständnis erforderlich, und wenn diese Position sich – was der Sache nach nicht sehr nahe liegt – argumentativ nicht erschüttern lässt, kann der Verteidiger hier wie auch sonst keinesfalls seinem Mandanten dazu raten, wider besseres Wissen Vorwürfe einzuräumen. Aber auch sonst kann die Entscheidung hier schwierig werden. Wenn das Geständnis, im Wege der Akteneinsicht Dritter nach § 406e oder § 475 Kreise zieht, kann sich für den Mandanten beispielsweise das Risiko einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme signifikant erhöhen. Auch Folgewirkungen des Geständnisses auf außerstrafrechtliche Verfahren[30] sind an dieser Stelle zu bedenken. Auf Seiten von Staatsanwaltschaften und Gerichten ist in aller Regel bekannt, dass ein Junktim zwischen einem Geständnis und dem Verfahren nach § 153a nicht existiert und Derartiges folglich auch nicht generell gefordert werden kann. Es besteht also kaum einmal Anlass dafür, hier in irgendeiner Weise in „Vorleistung“ zu treten.
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Schon an dieser Stelle zeigt sich, worauf in anderen Zusammenhängen noch zurückzukommen sein wird: Den vielfach beschworenen Gefahren konsensualer Verfahrensweisen im Strafprozess für die Beschuldigten kann die Verteidigung vielfach schlicht durch Rückbesinnung auf die rechtlichen Grundlagen effektiv begegnen.
Teil 2 Verfahrensbeendigende Verständigungen jenseits der Urteilsabsprache › B › III. Absehen von Verfolgung und Beschränkung der Strafverfolgung nach §§ 154, 154a