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1.5.1 Vorbehalt des Gesetzes

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Soziale Arbeit ist ohne die Sozialgesetze als Handlungsgrundlage nicht denkbar, da keine soziale Leistung und damit auch keine Betreuungs-, Beratungs- oder Erziehungstätigkeit ohne eine gesetzliche Grundlage erbracht werden darf. Das gilt in gleicher Weise auch für jede Verpflichtung, die den Bürgern im Zusammenhang mit einer sozialen Leistung auferlegt werden soll. In der Sprache der Juristinnen wird dies der Vorbehalt des Gesetzes (§ 31 SGB I) genannt. Die strikte Bindung aller sozialen Leistungen und Pflichten an eine gesetzliche Anspruchsgrundlage ergibt sich vor allem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), aber auch aus dem Grundsatz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Würde es den Sozialleistungsträgern freigestellt, wann, wem und in welchem Umfang sie Leistungen gewähren könnten, ergäben sich Unterschiede, die nicht mit den verschiedenen Lebenslagen der Betroffenen zusammenhingen, sondern mit den Einstellungen und Wertungen der einzelnen Mitarbeiter der Leistungsträger. Zugleich gerieten die Antragstellerinnen in die Rolle von Bittstellerinnen und würden damit zum Objekt staatlichen Handelns.

Hinzu kommt die Verpflichtung der öffentlichen Träger zum wirtschaftlichen Umgang sowohl mit Steuermitteln und Sozialversicherungsbeiträgen. Es dürfen keine Gelder ausgegeben werden, ohne dass eine klare gesetzliche Zahlungsverpflichtung oder -ermächtigung besteht.

Sozialrecht für die Soziale Arbeit

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