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Sozialrecht ist Grundlage und Handwerkszeug für die Soziale Arbeit.

Sozialarbeiterinnen erbringen persönliche Hilfen überwiegend zur Erfüllung sozialrechtlicher Leistungsansprüche und benötigen daher Kenntnisse des Sozialrechts als Kriterium für ihr richtiges und zulässiges Handeln.

Gleichzeitig ist jede klientenorientierte Soziale Arbeit darauf gerichtet, verfügbare Ressourcen bestmöglich nutzbar zu machen. Neben den Kompetenzen jedes einzelnen Menschen und seinen sozialen Bezügen gehören Ansprüche auf Sozialleistungen als finanzielle Ressourcen zu den wichtigen Ressourcen von Menschen in prekären Lebenslagen. Diese zu erschließen, gehört zu den Basisaufgaben Sozialer Arbeit. Sozialrechtsberatung wird den Fachkräften der Sozialen Arbeit zunehmend in allen Arbeitsfeldern abverlangt, weil die Bedingungen und Verschränkungen der verschiedenen Sozialleistungen für den Bürger nicht mehr durchschaubar sind und von den Behörden oft nicht genug Informationen und Unterstützungen zu erhalten sind. Für die Einschaltung von Rechtsanwälten gibt es im Bereich des Sozialrechts erst ab dem Widerspruchsverfahren öffentliche Hilfen (Beratungshilfe).

Dieses Lehrbuch vermittelt einen Überblick über die Bereiche des Sozialrechts, die in der Sozialen Arbeit eine besondere Rolle spielen, erhebt aber nicht den Anspruch auf eine vollständige Darstellung des Sozialrechts. Ein besonderer Schwerpunkt wird auf den Zugang zu den Leistungen gelegt sowie auf die Rechte und Pflichten der Bürger gegenüber den Sozialleistungsbehörden. Deshalb wird das Verfahrensrecht dem materiellen Sozialrecht vorangestellt; die anschließende Darstellung der einzelnen Sozialleistungen kann so immer wieder auf die allgemeinen Regelungen und Verfahrensvorschriften Bezug nehmen.

Im Übrigen folgt die Darstellung der Aufteilung der Leistungen in die vier Bereiche Vorsorge, Entschädigung, Förderung und Grundsicherung. Einzelne Leistungsgesetze werden dabei sehr knapp behandelt (z. B. Rentenversicherung) oder auch übergangen (Kriegsopferfürsorge), weil sie im Berufsalltag der Sozialen Arbeit nur eine geringe Rolle spielen. Andere Bereiche (Pflegeversicherung, Grundsicherung nach SGB II, Familienleistungen) werden detaillierter und auch in ihren Bezügen zu anderen Rechtsgebieten dargestellt, da die Kenntnis dieser Leistungen zum unverzichtbaren Handwerkszeug jeder Sozialarbeiterin gehört.

Die Leistungen für Menschen mit Behinderung werden in einem gesonderten Kapitel unabhängig von ihrer Zuordnung zu den verschiedenen Bereichen des Sozialrechts behandelt, weil in diesem Bereich die Anspruchsgrundlagen nicht aus dem Bedarf allein ermittelt werden können, sondern die Ursachen der Behinderung und die Rangfolge der verpflichteten Leistungsträger mit zu beachten sind. Was also in den Sozialgesetzen verstreut und fragmentiert geregelt ist, soll in der Darstellung für die Praxis zusammengeführt werden.

Nicht behandelt wird der Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts nach SGB VIII; ihm widmet sich zusammen mit dem Familienrecht ein eigener Band des »Grundwissens Soziale Arbeit«.

Bewusst versteht sich dieser Band nicht als reines Wissenskompendium, sondern auch als ein Methodenbuch. Sozialarbeiterinnen können sich die Technik der Prüfung eines Leistungsanspruchs aneignen und diese Technik an verschiedenen Beispielen einüben. Eine sichere Methodenkompetenz in der Anwendung von Rechtsnormen kann nur erreicht werden, wenn stets auch die angegebenen Gesetzestexte herangezogen werden und ihr genauer Wortlaut studiert wird. Angesichts der schnellen Veränderungen im Sozialrecht empfiehlt sich die Überprüfung insbesondere der konkreten Euro-Beträge anhand der aktuellen Gesetzesfassung (http://www.gesetze-im-internet.de). Die angegebenen Gerichtsentscheidungen können über die Datenbanken juris oder beck-online (kostenpflichtig, daher nur über die Hochschulen zugänglich), zum Teil aber auch frei zugänglich im Internet abgerufen werden.

Die Geschlechterformen werden in diesem Band in unsystematischem Wechsel verwendet; es sind stets alle Geschlechter gemeint. Auch wird der Begriff des »Bürgers« nicht im Sinne von Staatsbürger, sondern im Sinne des Menschen als Gegenüber einer Behörde oder Institution verwendet; er umfasst also sowohl deutsche wie nichtdeutsche Staatsangehörige.

Frühjahr 2021

Dorothee Frings & Daniela Schweigler

Sozialrecht für die Soziale Arbeit

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