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Wann zahlt der Staat?

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Die öffentliche Hand unterstützte die gesetzliche Rentenversicherung etwa 2013 mit 58 Milliarden Euro. Ein Gutteil dieser Summe fällt an, weil der Staat für einige Gruppen die Beiträge übernimmt:

 Wehrdienst und freiwilliges Jahr: Früher zahlte der Staat die Beiträge aller Wehr- und Zivildienstleistenden. Nach der Abschaffung der Wehrpflicht am 1. Juli 2011 können sich Männer und Frauen für einen freiwilligen Wehrdienst entscheiden. Auch für sie besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge zahlt auch hier der Bund. Ähnliches gilt bei einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, wo allerdings meist nur ein Taschengeld bezahlt wird, so dass sich auch die Beiträge zur Rentenkasse in Grenzen halten.

 Bezug von Arbeitslosengeld und anderen Entgeltersatzleistungen: Beim Arbeitslosengeld I zahlt die Agentur für Arbeit automatisch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ein, sofern Antragsteller im letzten Jahr vor dem Leistungsbeginn rentenversicherungspflichtig waren. Bezieher von Arbeitslosengeld I werden rentenrechtlich so gestellt, als hätten sie mit 80 Prozent Ihres vorherigen monatlichen Bruttolohnes weitergearbeitet.

Doch nach neun Monaten endet diese Regelung. Bis 2011 zahlte die öffentliche Hand auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II Beiträge an die Rentenversicherung. Doch seit dem 1. Januar 2011 sind Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) nicht mehr versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Seither liegt bei Zahlung von Arbeitslosengeld II nur noch eine Anrechnungszeit vor, die lediglich bei der Erfüllung der Wartezeiten für eine Altersrente von langjährig Versicherten oder von schwerbehinderten Menschen berücksichtigt werden kann.

 Pflege: Wer einen Angehörigen pflegt, der in einer der drei gesetzlichen Pflegestufen eingeordnet ist, und dafür mindestens 14 Stunden pro Woche aufwendet, für den zahlt die Pflegeversicherung Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse ein. Das muss allerdings beantragt werden. Die nicht erwerbsmäßige Pflege muss voraussichtlich mehr als 2 Monate oder 60 Tage im Jahr ausgeübt werden. Zudem muss beachtet werden, dass die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich einer anderen Beschäftigung nachgeht. Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen.

 Elternzeiten: Mütter oder Väter, die ein Kind in Deutschland erziehen, können sich dafür in der gesetzlichen Rentenversicherung Kindererziehungszeiten anrechnen lassen. Für jedes Kind, das nach 1991 geboren wurde, bekommt man die ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt als Kindererziehungszeit angerechnet, für davor geborene Kinder sind es zwölf Monate. Diese Monate wirken sich rentensteigernd aus, auch ohne eigene Beitragsleistung. Kindererziehungszeiten werden bei der Rentenberechnung mit dem Durchschnittseinkommen bewertet. Damit ist ein Jahr Kindererziehung so viel wert, als wäre in diesem Jahr der Durchschnittsverdienst erzielt worden. Wird zusätzlich während der Kindererziehungszeit eine berufliche Tätigkeit ausgeübt, wird beides zusammen angerechnet, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 67.200 Euro jährlich. Die Kindererziehungszeit gilt auch für die Erziehung von Pflegekindern, Stiefkindern oder Adoptivkindern.

Nach der Kindererziehungszeit bekommen Eltern bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes noch eine so genannte Kinderberücksichtigungszeit gutgeschrieben. Die Kinderberücksichtigungszeit kann sich auf die Rente positiv auswirken, wenn die Verdienste in dieser Zeit unter dem statistischen Durchschnittseinkommen liegen und am Ende des Berufslebens insgesamt 25 Versicherungsjahre in der Rentenversicherung vorhanden sind. In diesen Fällen werden geringe Einkommen die ab 1992 erzielt wurden bei der Berechnung der Rente um bis zu 50 Prozent aufgewertet .Und kann eine Beschäftigung wegen Erziehung von mehreren Kindern unter 10 Jahren nicht ausgeübt werden, erfolgt eine entsprechende Gutschrift von Entgeltpunkten. Wurden vor 1992 unter 75 Prozent des Durchschnittseinkommens erzielt, werden diese bei der Bewertung der Rente um 50 Prozent angehoben, jedoch nur bis zu 75 Prozent des Durchschnittseinkommens. Voraussetzung ist, dass mindestens 35 Versicherungsjahre vorliegen.

 Mütterrente: Die neue Regierung plant laut Koalitionsvertrag auch die Erziehungszeiten für Kinder, die vor 1991 geboren wurden, auf drei Jahre auszuweiten. In Kraft treten soll die neue Regelung am 14. Juli 2014.

 Ausbildung: Wer vor 1992 in Rente ging, konnte bis zu 13 Ausbildungsjahre für die Rente geltend machen. Danach sank der Anspruch zunächst auf maximal sieben und 1997 auf höchstens drei Jahre. Wer joch ab 2009 in Rente gegangen ist oder gehen wird, für den bringen Jahre der Schulausbildung und des Studium grundsätzlich keine Entgeltpunkte mehr für die Rente. Allerdings werden nach dem vollendeten 17. Lebensjahr bis zu acht Schul- und Studienjahre als Anrechnungszeit anerkannt. Das ist aber nur für die Erfüllung von Wartezeiten wichtig. Rentensteigernd wirkt sich nur noch der Besuch einer Fachschule oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme aus. Hier werden bis zu 36 Monate der tatsächlichen Ausbildung mit maximal 75 Prozent des Durchschnittseinkommens bewertet.

 Lebensleistungsrente: Ab 2017 plant die Regierung laut Koalitionsvertrag eine solidarische Rente, die die Lebensleistung und langjährige Beitragszahlung berücksichtigt. Wer 40 Jahre und länger in die Versicherung eingezahlt hat und dennoch auf weniger als 30 Entgeltpunkte kommt, bei dem werden erworbene Entgeltpunkte aufgewertet. Profitieren sollen hier Geringverdiener und jene, die Angehörige gepflegt haben. In einer Übergangsregel bis 2023 sollen dafür sogar 35 Beitragsjahre reichen. Die Finanzierung soll aus Steuermitteln erfolgen.

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