Читать книгу Die Hessen und die andern deutschen Hilfstruppen im Kriege gross-britanniens gegen Amerika - Edward J. Lowell - Страница 7
Die Verträge.
ОглавлениеAus den Verhandlungen zwischen dem Hof von Grossbritannien und den deutschen Fürsten zur Anwerbung von Soldtruppen für den Krieg in Amerika ist ersichtlich, wie begierig man auf beiden Seiten war, zu einem Resultat zu gelangen. England gebrauchte Leute, die Fürsten Geld, und während die Letzteren sich bemühten so hohe Subsidienbeträge wie möglich zu bekommen, war die Hauptsorge des Kabinets von Lord North, die höchstmögliche Anzahl von Soldaten ohne Verzögerung zu erhalten. Friedrich Kapp, der deutsche Geschichtsschreiber dieses Handels, meint, dass Colonel William Faucitt, der Britische Kommissionär und General-Bevollmächtigte in dieser ganzen Angelegenheit, zu weitgehende Zugeständnisse bei Aufstellung der Bedingungen machte. Dies scheint jedoch nicht die Ansicht des Earl of Suffolk, North's Sekretär der auswärtigen Angelegenheiten, gewesen zu sein, da er sich fortgesetzt mit seinem Agenten sehr zufrieden erklärte.
Das britische Kabinet war in seinen Hoffnungen, die es darauf gesetzt hatte, im Sommer und Herbst 1775 20,000 Mann von Russland zu bekommen, getäuscht worden. Ebenso zerschlugen sich die Verhandlungen in betreff eines sogenannten Schottischen Regiments, das gegenwärtig in holländischen Diensten war. Fünf Bataillone Hannoverischer Unterthanen Georg III. wurden nach Gibraltar und Minorca schleunigst entsandt, um die Engländer, die in diesen Festungen als Besatzung dient, für andere Zwecke frei zu machen. So war keine andere Hülfe zu gewärtigen als von den kleinen unabhängigen deutschen Fürstentümern.
Der Erbprinz von Hessen-Cassel, gleichzeitig regierender Graf von Hessen-Hanau, hatte geschrieben, um Seiner Majestät von England seinen Eifer und seine Ergebenheit — »dem besten der Könige« — auszudrücken und ihm die Dienste seines Regiments von 500 Mann anzubieten, »alles Landeskinder, die ich dem Schutze Euerer Majestät anvertraue, und die alle mit mir bereit sind, ihr Leben und Blut in Dero Diensten zu opfern.« Man darf aber nicht glauben, dass der Prinz daran dachte, sein eigenes kostbares Leben in Gefahr zu bringen, und der Ausdruck von der Opferfreudigkeit seiner Unterthanen war auch nur eine reine Phrase. Der Fürst von Waldeck schrieb im November 1775 in ähnlicher Art, indem er 600 Mann anbot. Seine Offiziere und Soldaten, ebenso wie ihr Fürst, verlangten nichts besseres, als eine Gelegenheit zu finden, sich für Seine Majestät zu opfern.
Der Herzog von Braunschweig-Lüneburg und der Landgraf von Hessen-Cassel boten zwar ihre Dienste nicht an, Colonel Faucitt fand aber keine Schwierigkeiten in Verhandlungen mit ihnen einzutreten. Der Markgraf von Anspach-Bayreuth machte im Herbste 1775 ein Anerbieten von zwei Bataillonen, aber der betreffende Vertrag mit ihm kam erst nach mehr als einem Jahre zu Stande, und im Oktober 1777 wurde mit dem Fürst von Anhalt-Zerbst ein Übereinkommen getroffen, für dessen Zustandekommen er Alles that, was in seinen Kräften stand. Anerbietungen von Truppen von Seiten des Kurfürsten von Baiern und des Herzogs von Württemberg führten zu keinem Resultat, einesteils wegen der schlechten Beschaffenheit und Ausrüstung der angebotenen Soldaten und andernteils, Letzteren betreffend, wegen der Schwierigkeiten, die Friedrich der Grosse wegen Durchpassierens seiner Besitztümer machte. Anerbietungen mehrerer anderer kleiner deutscher Fürsten führten zu nichts.
Der Vertrag, der zuerst abgeschlossen wurde, war der mit dem Herzog von Braunschweig. Er ist datiert vom 9. Januar 1776. Der Herzog stellt darin Sr. Britannischen Majestät 3964 Mann Infanterie und 336 unberittene Dragoner zur Verfügung. Dies Korps sollte auf Kosten des Herzogs vollkommen ausgerüstet werden, ausgenommen die Pferde der leichten Kavallerie. Sie sollten von Braunschweig in zwei Teilen marschieren im Februar und März, und der König war verpflichtet Massnahmen zu treffen, um Desertionen während des Marsches durch Kurfürstlich Hannoversches Gebiet auf dem Wege zur Küste zu verhindern. Der König sollte sie bezahlen und verpflegen wie seine eigenen Soldaten, und der Herzog sollte sich verpflichten, sein Korps in den vollen Genuss der von Sr. Britannischen Majestät genehmigten Geld-Verpflegung gelangen zu lassen, mit andern Worten, den Leuten keine niedrigere Löhnung zu zahlen und die Differenz in die Tasche zu stecken. Die Britische Regierung traute ihm jedoch nicht. Von der Zeit der Ankunft der Truppen in Amerika an wurde die Löhnung direkt dorthin geschickt, um sie nicht durch die Hände Sr. Hoheit des Herzog gehen lassen zu müssen. Diese Vorsichtsmassregel war bei allen deutschen Hilfstruppen angewandt worden mit Ausnahme derer von Hessen-Cassel, dessen Landgraf es gelang, die Geldwirtschaft selbständig zu führen. Die Braunschweig'schen Soldaten sollten in Britischen Hospitälern gepflegt werden, und die Verwundeten, die nicht mehr dienstfähig wären, auf Kosten des Königs nach Europa transportiert und in einem Hafen der Elbe oder Weser gelandet werden. Der Herzog war einverstanden damit, die jährlich für das Korps notwendig werdenden Rekruten auszuheben, zu disziplinieren und auszurüsten, aber wenn es sich ereignen sollte, dass eins der Regimenter, Bataillone oder eine Kompagnie aussergewöhnlich Verlust erleiden sollte, entweder in einer Schlacht, bei einer Belagerung oder durch eine Epidemie, oder durch den Verlust eines Transportschiffes auf der Fahrt nach Amerika, so sollte Se. Britannische Majestät für den Schaden aufzukommen haben an Offizieren und Soldaten und die Kosten tragen für die Rekruten, die nötig würden, um die Korps wieder auf ihren alten Etat zu bringen.
Der Herzog sollte die Offiziere ernennen und die vakanten Stellen besetzen. Er verpflichtete sich, dazu geeignete Leute zu wählen. Die Rechtspflege reservierte er für sich. Es wurde festgesetzt, dass seine Truppen nicht zu aussergewöhnlichen Dienstleistungen herangezogen werden sollten, die ausser Verhältnis ständen zu den Anforderungen, wie sie an die übrige Armee gestellt wurden.
Der König von England verpflichtete sich, Seiner Hoheit unter dem Titel Werbegeld für jeden Soldaten den Betrag von 30 Kronen oder 7 Pfund 4 Schilling 4-1/2 Pence zu zahlen. Ausserdem hatte er jährlich an Subsidien 11,517 L. 17 S. 1-1/2 P. vom Tage der Unterzeichnung des Vertrages an, so lange die Truppen in seinem Sold ständen, zu zahlen, und das doppelte dieser Summe (also 23,035 L. 14 S. 3 P.) noch zwei Jahre nach Rückkehr der Truppen in das Gebiet Seiner Hoheit. In Anbetracht der Eile, mit der die Truppen ausgerüstet waren, gewährte Se. Majestät den Sold für zwei Monate vor dem Ausrücken und übernahm alle Unkosten von der Zeit an nach dem Verlassen ihrer Standquartiere.
Noch eine Bedingung in diesem Vertrage verdient hervorgehoben zu werden, da sie die wohlberechtigte Entrüstung aller derer erregt hat, die dieses Handeln mit Menschenblut verdammt haben. Es heisst darin: »Dem Herkommen entsprechend sollen drei Verwundete einem Gefallenen gleich gerechnet werden; für einen Gefallenen soll der Satz bezahlt werden, wie er bei dem Werbegeld für den Einzelnen festgesetzt ist.« Diese Clausel, die in dem darauf folgenden Vertrag mit Hessen-Cassel nicht verzeichnet steht, befindet sich in dem Vertrag mit Braunschweig in demselben Artikel, in welchem die Bedingung betreffs Vergütung für aussergewöhnliche Verluste durch Schlachten, Epidemien und Schiffbrüche enthalten ist. Man könnte es so verstehen, dass der König von England sich verpflichtete, für jeden Rekruten, der an Stelle eines gefallenen Braunschweigers treten würde, die Kosten tragen sollte, dass aber für jeden Deserteur oder für jeden an einer Krankheit verstorbenen der Herzog einen anderen Mann zu stellen hätte, es sei denn, dass eine ungewöhnlich verheerende Epidemie ausbräche. Aber wenn man der Sache diese Auslegung giebt, wie verhält es sich mit den »drei Verwundeten«? Kapp verwirft diese Erklärung, und behauptet, dass für neue Rekruten Werbegeld gezahlt wurde ausser den 30 Kronen für die Gefallenen und Verwundeten, und dass dieses Blutgeld vom Fürsten in die Tasche gesteckt wurde, anstatt dass es die Familien des Gefallenen oder der Verwundete selbst erhielt. Jedenfalls steht die Thatsache fest, dass der Herzog von Braunschweig kontraktlich die Summe von ungefähr 35 Dollars für jeden, der in der Schlacht fallen würde, und 11 Dollars 36 cent für jeden Verkrüppelten zu bekommen hatte. Es ist wahrscheinlich jetzt nicht mehr möglich nachzuweisen, wieviel England in Wirklichkeit hierfür ausgezahlt hat. Die Bezahlung war auf den Rechnungen, die dem Parlament von dem Kriegs-Ministerium eingereicht wurden, nicht in einzelnen Posten aufgeführt. Kapp glaubt, dass dem Kabinet die Kritik, die dieser Punkt herausgefordert haben würde, nicht angenehm gewesen wäre.
Der Vertrag mit Hessen-Cassel, datiert vom 15. Januar 1776; er unterscheidet sich von dem mit Braunschweig hauptsächlich dadurch, dass er sich für den deutschen Hof günstiger stellte. In erster Linie wurde der König von Gross-Britannien veranlasst, ein Schutz- und Trutz-Bündnis mit dem Landgrafen von Hessen-Cassel zu schliessen. Die Hessischen Truppen sollten geschlossen unter der Führung ihres Generals bleiben, wenn nicht die Kriegsverhältnisse eine Teilung notwendig machen würde. Die Kranken sollten in der Pflege der eigenen Ärzte und anderer Leute bleiben, welche die Hessischen Generale zu ernennen hätten; und es sollte ihnen Alles, was der König seinen eigenen Truppen zu Teil werden liesse, ebenfalls zugestanden werden. Nach diesem Vertrage war der Landgraf verpflichtet, 12,000 Mann aufzubringen, sie vollständig auszurüsten und, wenn gewünscht auch Artillerie zuzuteilen. Es wurde derselbe Satz Werbegeld wie an den Herzog von Braunschweig gezahlt, also 30 Kronen oder 7 £. 4 Sch. 4-1/2 Pfg. für jeden Mann. Die Subsidien waren jedoch im Verhältnis höher, sie betrugen 450,000 Kronen oder 108,281 £ 5 Sch. pro Jahr und wurden (aber nicht verdoppelt) noch ein weiteres Jahr nach Rückkehr der Truppen nach Hessen gezahlt. Der Landgraf stellte später noch mehrere kleinere Kontingente auf, für die er besondere Verträge abschloss. Nach ungefährer Schätzung bestand der Vorteil, den der Landgraf über den Herzog erlangte, darin, dass — abgesehen von dem obenerwähnten Blutgeld, worüber genauere Angaben fehlen und abgesehen von den Sporteln, die die hohen Rivalen noch bekamen und wenn man nur das Werbegeld und die Subsidien rechnet — der Landgraf von Hessen-Cassel mehr als das Doppelte für jeden nach Amerika geschickten Mann wie der Herzog von Braunschweig bekam. Hierzu kam noch, was ausserhalb des Vertrages lag, dass der Landgraf Ansprüche auf eine alte Schuld vom siebenjährigen Kriege her geltend machte, die früher nicht anerkannt worden war. Sie betrug 41,820 £. 14 Sch. 5 Pfg.
Die Verträge mit den kleineren Staaten Hessen-Hanau, Waldeck, Anspach-Bayreuth und Anhalt-Zerbst unterschieden sich in den Grundzügen nicht von den oben beschriebenen. Keiner von ihnen war für die Fürsten ganz so günstig wie der Vertrag mit Cassel, keiner ganz so günstig für England wie der mit Braunschweig. Die Blutgeld-Klausel findet sich in den Verträgen mit Hanau und Waldeck, aber nicht in dem mit Anspach.
Von Zeit zu Zeit wurden mit mehreren der oben erwähnten kleineren Fürsten Händel wegen Gestellung von Ersatzmannschaften abgeschlossen. Jäger und Scharfschützen waren besonders gesucht.
Jedes Jahr wurden Rekruten zu den verschiedenen Truppenteilen nach Amerika gesandt. Die Gesamtsumme der Leute setzt sich nach Kapp wie folgt zusammen aus: