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7. Wiederannäherung an Rom
ОглавлениеPactum Hludovicianum
Nach dem Tod Leos III. im Juni 816 vereidigte der neue Papst, Stephan IV. (816–817), die Römer auf den Kaiser und begab sich selbst zu Ludwig dem Frommen, den er in Reims gemeinsam mit seiner Gemahlin salbte und mit einer mitgebrachten, angeblichen Konstantins-Krone krönte, um an die römischen Ursprünge des Kaisertums zu erinnern. Die neugeknüpften Bande mündeten 817 in das Freundschaftsbündnis des Pactum Hludovicianum, das einen Mittelweg zwischen römischem Emanzipationsstreben und karolingischem Suprematie-Anspruch darstellt. Ludwig garantierte dem Papst die römischen Hoheitsrechte und Kirchengüter, die Gerichtsbarkeit abgesehen vom kaiserlichen Interventionsrecht und den Römern die freie Bischofswahl, wenn der Elekt seine Bindung an die fränkischen Herrscher bestätige. Damit ist das pactum den großen Immunitäts- und Schutzprivilegien des Kaisers für die bedeutenden fränkischen Bischofskirchen vergleichbar. Die Kirchenreform im Imperium Christianum im Sinne Benedikts von Aniane führte der Kaiser indessen ohne den Papst durch.
Ordinatio Imperii
Auch für Ludwig den Frommen stellte sich das Problem der Nachfolgeregelung in Gestalt eines unteilbaren, universalen Kaisertums und des Erbrechts aller legitimen Kaisersöhne. Im Gegensatz zu seinem Vater formulierte Ludwig in der Ordinatio Imperii einen Vorrang des zur Stabilisierung des karolingischen Riesenreiches dienenden Kaisertums, das er allein seinem ältesten Sohn Lothar I. übertrug. 817 krönte er ihn ohne Mitwirkung des Papstes zum Mitkaiser. Aber die Negierung des römischen Einflusses währte nicht lange. Noch im gleichen Jahr schlossen Paschalis I. und Ludwig der Fromme das Pactum Hludovicianum, worin der Kaiser wohl auch auf Eingriffe in das Patrimonium Petri verzichtete, was bedeutete, dass der Papst in Rom ohne die Aufsicht kaiserlicher missi herrschen konnte.
Kaiserkrönung Lothars I.
823 krönte Paschalis I. (817–824) Lothar I. (817–855) in Rom noch einmal zum Kaiser; ein Meilenstein für die Vergabe des Kaisertums allein durch den Papst, jedenfalls aus der Sicht der Nachfolger Petri. Als 824 Eugen II. (824–827) erhoben wurde, zeigte er seine Wahl sofort dem Kaiser an, der persönlich nach Rom reiste. 825 einigten sie sich auf das Vertragswerk der Constitutio Romana. Wohl als Reaktion auf heftige Unruhen in der Ewigen Stadt diente sie der engeren Verzahnung des Verhältnisses zwischen Papst und Kaiser. In neun Kapiteln wird das künftige Miteinander geregelt: Über die Gesetzestreue der Römer wachten fürderhin päpstliche und kaiserliche missi, wobei alle Richter unter kaiserlicher Kontrolle standen und jedermann dem Papst Gehorsam schuldete. Wer unter dem Schutz des Kaisers und des Papstes stehe, sei tabu. Ganz neu war die Regelung der Papstwahl, die zwar den Römern vorbehalten blieb, aber der Elekt musste nun vor seiner Weihe in Gegenwart eines kaiserlichen missus sowie des Volkes einen Treueid leisten, wodurch der kaiserliche Einfluss auf die Papstwahl gewahrt wurde. In der Folge intensivierte sich bis ins Jahr 875 die päpstliche Abhängigkeit vom Kaiser, da Lothar I. und Ludwig II. (850–875) eine sehr aktive Italienpolitik betrieben. Aber auch über den Zusammenbruch des Karolingerreiches hinaus blieb die Constitutio Romana wirkmächtig; ihre Spuren finden sich noch im Privilegium Ottonianum (962) und im Privilegium Heinricianum (1020).