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Aufenthaltsbefugnis
ОглавлениеGenehmigung zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 30 Ausländergesetz – AuslG) aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik. Das gilt insbesondere für Ausländer, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und für die aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.