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Aufenthaltserlaubnis
ОглавлениеGenehmigung zum Aufenthalt (§§ 15, 17 Ausländergesetz – AuslG) ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck. Die ~ für ausländische Arbeitnehmer verfestigt sich mit zunehmender Aufenthaltsdauer. Sie wird zunächst befristet für ein Jahr, danach zweimal befristet für je zwei Jahre und schließlich unbefristet erteilt. Die unbefristete ~ bedeutet eine erste rechtliche Absicherung des Daueraufenthalts. Sie kann nachträglich nicht mehr befristet werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen entfallen.