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Aufenthaltsbewilligung

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Vorübergehendes Aufenthaltsrecht (§§ 28, 29 Ausländergesetz – AuslG), das erteilt wird, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt sein soll. Die ~ wird dem Aufenthaltszweck entsprechend befristet (z. B. Saisonarbeiter in Landwirtschaft, Baugewerbe und Gastronomie, Studenten und Auszubildende). Sie wird für längstens zwei Jahre erteilt und kann verlängert werden.

Wörterbuch zur Sicherheitspolitik

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