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Aufenthaltsberechtigung

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Dauerhaftes Aufenthaltsrecht (§ 27 Ausländergesetz – AuslG) mit einem verstärkten Schutz vor Ausweisung, die dann nur noch aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässig ist. Sie wird insbesondere erteilt, wenn ein Ausländer acht Jahre eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sein Lebensunterhalt sowie seine Altersversorgung gesichert sind und er in den letzten drei Jahren im Wesentlichen straffrei war. Sie kann in begründeten Fällen auch an einen Ausländer erteilt werden, wenn er seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Wörterbuch zur Sicherheitspolitik

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