Читать книгу Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer - Страница 89

I. Zu Absatz 1

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Mit Einführung von § 5a und § 5b in das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz durch das Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung vom 30.6.2017 (BGBl. 2017 Teil I Nr. 44) sollen die Benachteiligungen beseitigt werden, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung und des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 665/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591 – EuKoPfVODG) aufgrund fehlender Sachaufklärungsbefugnisse bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen durch die Vollstreckungsbehörden des Bundes gegenüber der Vollstreckung privat-rechtlicher Geldforderungen durch die Gerichtsvollzieher bestehen. Zu diesem Zweck werden den Vollstreckungsbehörden des Bundes soweit erforderlich durch die §§ 5a und 5b im Wesentlichen die gleichen Befugnisse eingeräumt, wie sie der Gerichtsvollzieher nach den §§ 755 und 802l ZPO besitzt. Damit wird ein Gleichlauf der öffentlichen-rechtlichen und zivilprozessualen Vollstreckung gewährleistet (BT-Drs. 18/11613, S. 14).

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In Anlehnung an § 755 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet § 5a Abs. 1 im Wesentlichen entsprechende Befugnisse zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners für die Vollstreckungsbehörde. Diese Befugnisse stehen der Vollstreckungsbehörde nach Erlass der Vollstreckungsanordnung zu. Die Vollstreckungsanordnung ersetzt den in § 755 Abs. 1 ZPO geregelten Vollstreckungsauftrag des Gläubigers („dafür ist eine ausdrückliche Regelung in § 5a im Hinblick auf § 3 VwVG nicht erforderlich“, so BT-Drs. 18/11613, S. 15). Somit sind isolierte Aufenthaltsermittlungen, also etwa bevor eine Vollstreckungsanordnung ergeht, unzulässig (vgl. zu isolierten Aufenthaltsermittlungsaufträgen im Rahmen von § 755 ZPO BGH B 21.6.2017 – VII ZB 5/14, juris Rn. 6 ff. = NJW-RR 2017, 960).

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz

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