Читать книгу Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer - Страница 95

III. Zu Absatz 3

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In Anlehnung an § 755 Abs. 3 ZPO werden Befugnisse zur Übermittlung von nach Abs. 1 Nr 2 und Abs. 2 gewonnenen Daten an eine weitere Vollstreckungsbehörde begründet, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei dieser vorliegen. An die Stelle der Vollstreckungsgläubiger des § 755 Abs. 3 ZPO treten bei der Verwaltungsvollstreckung nach § 252 AO, der über § 5 Abs. 1 VwVG Anwendung findet, die Vollstreckungsbehörden.

Bereits § 755 Abs. 3 ZPO diente der Klärung der zuvor in der Zwangsvollstreckung streitigen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gerichtsvollzieher Ermittlungsergebnisse zum Aufenthaltsort, die auf Grund des Vollstreckungsauftrages eines Gläubigers eingeholt wurden, auch für einen Auftrag eines weiteren Gläubigers genutzt werden dürfen, wenn dem Gerichtsvollzieher diese Daten zum Zeitpunkt des Auftrags des zweiten Gläubigers noch zulässigerweise vorliegen und dem zweiten Gläubiger der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist (BT-Drs. 18/11613, S. 16).

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Warum eine inhaltliche Abweichung von § 755 Abs. 3 ZPO durch eine Einschränkung auf die in Abs. 1 Nr. 2 beim gesetzlichen Rentenversicherunsträger erhobenen Daten erfolgt ist, kann der Begründung des Gesetzgebers nicht entnommen werden. Ein sachlicher Grund ist für diese Einschränkung nicht ersichtlich (Bader/Ronellenfitsch/Deusch/Burr, BeckOK VwVfG, 39. Ed. 1.1.2018, VwVG § 5a Rn. 15). Ein Versehen des Gesetzgebers wird wohl auszuschließen sein (a.A. Bader/Ronellenfitsch/Deusch/Burr), denn der Gesetzgeber macht deutlich, dass er mit § 5a Abs. 3 lediglich „in Anlehnung an § 755 Abs. 3 ZPO entsprechende Befugnisse“ begründen möchte (BT-Drs. 18/11613, S. 16),

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Bei den zu übermittelnden Daten darf es sich lediglich um solche handeln, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind. Hierbei ist auf den Zeitraum zwischen dem Eingang der Ermittlungsergebnisse bei der Vollstreckungsbehörde in dem der Erhebung zugrundeliegenden Verwaltungsvollstreckungsverfahren und dem Eingang des Auskunftsersuchens aus dem Verfahren der weiteren Vollstreckungsbehörde abzustellen (BT-Drs. 18/11613, S. 16). Der Gesetzgeber begründet diese Dreimonatsfrist mit der sonst fehlenden Aktualität des Inhalts (vgl. BT-Drs. 18/11613, S. 16).

§ 5a Abs. 3 bestimmt nicht, dass die Vollstreckungsbehörde den Inhalt jeder einzelnen Erhebung drei Monate speichern muss; auch werden die Befugnisse der Vollstreckungsbehörde, bei Vorliegen von Auskunftsdaten aus einem vorherigen Vollstreckungsverfahren neue Erhebungen nach § 5a Abs. 1 und 2 vorzunehmen, nicht eingeschränkt. Vielmehr wird allein die Übermittlung vorhandener, der Vollstreckungsbehörde bekannter und verfügbarer Ermittlungsergebnisse an andere Vollstreckungsbehörden klarstellend geregelt und im Interesse des Datenschutzes und der Effektivität der Vollstreckung beschränkt. Im Übrigen verbleibt es deshalb bei den allgemeinen Vorschriften zur Löschung personenbezogener Daten durch die Vollstreckungsbehörde (BT-Drs. 18/11613, S. 16 f.).

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz

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