Читать книгу Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer - Страница 90
1. Anfrage bei der Meldebehörde
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Wie der Gerichtsvollzieher gemäß § 755 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die Vollstreckungsbehörde vorrangig Daten bei der Meldebehörde zu erheben. Die Subsidiarität der in § 5a geregelten Auskunftsansprüche gegenüber der Abfrage bei den Meldebehörden dient dazu, die verpflichteten Behörden nicht übermäßig in Anspruch zu nehmen und Fehler bei der Übertragung der geschützten personenbezogenen Daten zu vermeiden (BT-Drs. 18/11613, S. 15). Die Übermittlungsbefugnis der Meldebehörde resultiert aus § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und Nr. 7 Bundesmeldegesetz (BMG).
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Einer dem § 755 Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechenden ausdrücklichen Begründung der Befugnis der Vollstreckungsbehörde zur Datenerhebung bei den Meldebehörden bedarf es nicht, da sich diese bereits aus der Befugnis der Vollstreckungsbehörde zur Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners nach § 5 VwVG i.V.m. § 249 Abs. 2 S. 1 AO und der korrespondierenden Übermittlungsbefugnis der Meldebehörde nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und 7 des Bundesmeldegesetzes ergibt (BT-Drs. 18/11613, S. 15). Ebenso wie bei Befugnis des Gerichtsvollziehers nach § 755 Abs. 1 S. 1 ZPO zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Vollstreckungsschuldners ist auch bei der Befugnis der Vollstreckungsbehörde die Erhebung der gegenwärtigen Anschriften des Vollstreckungsschuldners sowie von Angaben zu dessen Haupt- und Nebenwohnung inbegriffen.
Führt die Anfrage bei der Meldebehörde nicht zum Erfolg, kann die Vollstreckungsbehörde bei den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Behörden Daten zur Bestimmung des Aufenthaltsortes des Vollstreckungsschuldners erheben. Der Gesetzgeber verwendet im Hinblick auf die Befugnis zur Datenerhebnung das Wort „darf“ – wie auch in Absatz 2 –. Dies ist ein typisches Anzeichen für eine der Vollstreckungsbehörde zustehende Ermessensentscheidung (vgl. zu der Begrifflichkeit BVerwG B 5.5.2014 – 6 B 46/13, juris Rn. 8 = NVwZ 2014, 1034 (1035); Schoch/Schneider/Bier/Gerhardt, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 114 Rn. 16; Stelkens/Bonk/Sachs § 40 Rn. 21; a.A. bzgl. § 5a Bader/Ronellenfitsch/Deusch/Burr, BeckOK VwVfG, 39. Ed. 1.1.2018, VwVG § 5a Rn. 4 unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzgebers zu § 755 ZPO (BT-Drs. 16/13432, S. 43), wobei dort jedoch lediglich mitgeteilt wird, dass mit der Änderung des Wortes „darf“ statt „kann“ die Terminologie der Befugnisnorm zur Datenerhebung an die im Bundesdatenschutzrecht übliche Terminologie angepasst werde).