Читать книгу Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer - Страница 94

II. Zu Absatz 2

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Die Ermittlung der Anschrift, des Ortes der Hauptniederlassung oder des Sitzes des Vollstreckungsschuldners wird durch die Einsichtnahme in unterschiedliche Register (Nr. 1) oder durch Einholung der Auskunft beim für § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) zuständigen Gewerbeamt ermöglicht. Es handelt sich um Vollstreckungsschuldner, die juristische Personen, Personenvereinigungen, Kaufleute sowie sonstige Gewerbetreibende darstellen.

Die Regelung entspricht § 755 Abs. 1 S. 2 ZPO.

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Die Einsichtnahme in das Registerportal der Länder (§ 9 Abs. 1 S. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) und das Unternehmensregister (§ 8b HGB) – welche jeweils einen Online-Zugang zu den Informationen aus dem Handelsregister, dem Partnerschaftsregister und dem Genossenschaftsregister ermöglichen – ist zwar ohnehin jedem zu Informationszwecken gestattet (§ 9 Abs. 1 S. 1 HGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, § 156 Abs. 1 S. 1 Genossenschaftsgesetz und § 9 Abs. 6 S. 1 HGB). Gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 BGB ist zudem jedem die Einsicht in das Vereinsregister gestattet. Durch Absatz 2 soll für die Vollstreckungsbehörde – wie für den Gerichtsvollzieher – aber eine eindeutige Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass diese zur Ermittlung der Hauptniederlassung oder des Sitzes und – soweit im jeweiligen Register erfasst – der Anschrift des Vollstreckungsschuldners in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister Einsicht nehmen kann. Dies gilt ebenfalls mit Blick auf Anschriften, die im Rahmen der Anzeige nach § 14 Abs. 1 GewO erfasst werden und gemäß § 14 Abs. 5 S. 2 GewO allgemein zugänglich gemacht werden dürfen (BT-Drs. 18/11613, S. 16).

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz

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