Читать книгу Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer - Страница 91
2. Angaben erheben beim Ausländerzentralregister (Nr. 1)
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Anhand von Nummer 1 wird die Befugnis der Vollstreckungsbehörde begründet, beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Vollstreckungsschuldners aus der Bundesrepublik Deutschland und anschließend bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners zu erheben. Diese Regelung entspricht § 755 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Die Übermittlungsbefugnisse für das Ausländerzentralregister ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG) und für die Ausländerbehörde aus § 90 Abs. 6 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG).