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3. Angaben erheben beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 2)

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Die Befugnis, die bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bekannte derzeitige Anschrift und den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners zu erheben, wird durch Nummer 2 festgelegt. Hierbei findet es sich die Entsprechung zu § 755 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung leiten ihre Übermittlungsbefugnisse aus § 74a Abs. 1 SGB X ab.

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz

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