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Die Normenreihe DIN 79161 Spielplatzprüfung – Qualifizierung von Spielplatzprüfern

{DIN-Normen, DIN 79161}

{Spielplatzprüfer}

{Qualifizierung}

Zur Historie

2007 stellte der Bundesverband der Spielplatzgeräte- und Freizeitanlagen-Hersteller e. V. (BSFH) beim Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) den Antrag, eine Norm zur Qualifizierung von Spielplatzprüfern zu erarbeiten.

Ausgangspunkt war die etwas unbestimmte Forderung in DIN EN 1176-7, dass sowohl die Inspektion nach Fertigstellung eines neuen Spielplatzes als auch die jährliche Hauptinspektion durch sachkundige Personen erfolgen soll. Ergänzend wurde dort angemerkt, dass der Grad der erforderlichen Sachkunde von der zu lösenden Aufgabe bestimmt wird.

Mit oder ohne Bezug auf diese Norm bezeichneten sich eine Reihe von Personen als Sachkundige, Sachverständige oder freie Sachverständige. Da diese Begriffe nicht geschützt sind, war und ist dies zulässig.

Die Mitglieder des BSFH wurden zum Teil mit Prüfbescheiden konfrontiert, die darauf schließen ließen, dass die erforderliche Sachkunde nicht bei allen Spielplatzprüfern tatsächlich vorhanden war. Ähnliche Erfahrungen machten die Unfallkassen bei Kontrollen auf Spielplätzen von Kindertageseinrichtungen und Schulen.

Aufgrund dieser Situation gab es tatsächlich den Bedarf für eine Norm zur Qualifizierung von Spielplatzprüfern. Der eingesetzte Ausschuss erarbeitete ein Dokument, das im Dezember 2011 als DIN SPEC 79161 „Spielplatzprüfung – Qualifizierung von Spielplatzprüfern“ erschien. Es fällt sofort auf, dass es sich um keine Norm, sondern um einen DIN-Fachbericht handelte. Dieser stellt noch keine allgemein anerkannte Regel der Technik dar.

Im neuen Fachbericht wurden folgende Regelungen getroffen:

Teilnahmevoraussetzungen für die Ausbildung
Inhalte und Dauer der theoretischen und praktischen Schulung
Umfang, Inhalte und Zeitdauer der Abschlussprüfung
Zertifizierung (Anforderungen an Ausbilder, standardisierte Prüfkörper-Testwand, Fortbildungspflicht).

Bereits im ersten Jahr nach Erscheinen der Norm registrierte die FLL[1] als Zertifizierungsstelle elf kooperierende Ausbildungsinstitute mit 362 Teilnehmern,[2] wovon 311 die Prüfung zum „Qualifizierten Spielplatzprüfer nach DIN SPEC 79161“ bestanden.

Nach drei Jahren wurde der Fachbericht überarbeitet und erschien im November 2016 als zweiteilige Normenreihe DIN 79161.

Im Mai 2018 erschien zu beiden Teilen eine neue Ausgabe. Die vorgesehenen Änderungen beschränken sich aber auf Formales.

Insgesamt lässt sich einschätzen, dass die Betreiber von Spielplätzen mit dieser Normenreihe ein Auswahlkriterium für Spielplatzprüfer erhalten haben. Es darf vermutet werden, dass ein zertifizierter und regelmäßig fortgebildeter Spielplatzprüfer über die nötige Sachkunde verfügt. Das heißt aber nicht, dass Personen ohne diesen Nachweis generell als nicht ausreichend qualifiziert gelten. Es ist nach wie vor nicht vorgeschrieben, dass Spielplatzprüfer nach DIN 79161 aus- und fortgebildet bzw. zertifiziert werden müssen.

DIN 79161-1 Spielplatzprüfung – Qualifizierung von Spielplatzprüfern – Teil 1: Ausbildung und Schulung {Spielplatzprüfer, Ausbildung}

Dieser Teil der Norm beinhaltet die Ausbildung von Spielplatzprüfern, den sachkundigen Personen für die jährliche Hauptinspektion nach DIN EN 1176-7. Die Norm gilt nicht für die Ausbildung von Personal für die visuelle Routine-Inspektion und die operative Inspektion.

Als Teilnahmevoraussetzung ist lediglich eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis nachzuweisen.

Anforderungen an die Ausbilder

Zertifikat als „Qualifizierter Spielplatzprüfer nach DIN 79161-1 und -2“
mindestens fünf Jahre Prüferfahrung auf Spielplätzen
technische oder handwerkliche Berufsausbildung mit dem Abschluss als Meister, Techniker oder Hochschulabschluss und
pädagogische Befähigung

Anforderungen an die Ausbildung

An einer Schulung sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen.
Die theoretische Ausbildung ist inhaltlich und zeitlich genau vorgegeben und umfasst mindestens 21 volle Stunden, die praktische Ausbildung mindestens 6,5 Stunden.
Hauptinhalte in der Theorie sind die Normen DIN 18034 und DIN EN 1176 außer Teil 10.

Die Ausbildung muss nicht zwingend mit der Prüfung zum „Qualifizierten Spielplatzprüfer nach DIN 79161-1 und -2“ abschließen.

Für Auffrischungskurse sind mindestens sechs Zeitstunden vorzusehen. Inhaltlich sollen neue Vorschriften und Normen erläutert und die Inhalte der Ausbildung vertieft werden.

DIN 79161-2 Spielplatzprüfung – Qualifizierung von Spielplatzprüfern – Teil 2: Prüfung und Qualifizierungsnachweis {Spielplatzprüfer, Prüfung}

Dieser Teil beschäftigt sich mit der Prüfung und Zertifizierung von Spielplatzprüfern, die nach DIN 79161-1 aus- oder fortgebildet wurden.

Alleinige Teilnahmevoraussetzung an der Zertifizierungsprüfung ist der Nachweis einer Teilnahme an einer Ausbildung nach DIN 79161-1. Es ist nicht vorgeschrieben, dass diese Ausbildung bei der Stelle erfolgen muss, die auch die Prüfung durchführt.

Die Ausbildung darf zum Prüfungszeitpunkt nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Diese Frist darf überschritten werden, wenn nach der Ausbildung mindestens alle drei Jahre Fortbildungen erfolgten.

Anforderungen an Prüfer

Die Prüfer müssen die Anforderungen an Ausbilder nach DIN 79161-1 erfüllen.
Der Nachweis der Qualifikation muss der Zertifizierungsstelle vorliegen und von ihr überprüft werden. Bei positivem Prüfergebnis wird der Antragsteller bei der Zertifizierungsstelle als Prüfer registriert und bestätigt.
Der Prüfer muss eine Erklärung unterzeichnen, dass er Prüfungsfragen und Musterlösungen nicht unberechtigt weitergibt.

Ablauf der Prüfung

Die Zertifizierungsstelle übersendet auf Antrag die Prüfungsfragen für alle Teilnehmer. Den Prüflingen werden die Prüfungsfragen erst unmittelbar zur Prüfung zugänglich gemacht.
Zu Beginn der theoretischen Prüfung wird an alle Prüflinge der Prüfungsbogen Teil 1 ausgeteilt. Dieser muss ohne jegliche Hilfsmittel binnen einer Stunde bearbeitet werden. Nach Abgabe des ersten Prüfungsbogens wird Teil 2 ausgeteilt. Dieser darf mithilfe der Normen, der eigenen Aufzeichnungen, der Schulungsunterlagen und einem Taschenrechner bearbeitet werden und ist nach einer Stunde abzugeben.
Der Prüfer kontrolliert die Prüfungsbogen mithilfe des Lösungsbogens. Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 80 % der Fragen richtig beantwortet wurden.
Bei der praktischen Prüfung muss jeder Prüfling einzeln an zehn vom Prüfer festgelegten Prüfpositionen der Prüfkörper-Testwand die richtigen Prüfkörper auswählen und anwenden sowie das Prüfergebnis interpretieren. Auch hier müssen mindestens 80 % richtig sein.

Bild 3: Prüfkörper-Testwand (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG [haftungsbeschränkt])

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl in der theoretischen als auch in der praktischen Prüfung mindestens 80 % richtig beantwortet wurden. Auf Wunsch können Prüflinge Einsicht in die ausgewerteten Bogen nehmen.
Für alle Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, werden die von der FLL bereitgestellten und vom Prüfer unterzeichneten Qualifikationsnachweise ausgegeben.
Bei nicht bestandener Prüfung darf der Prüfling einmalig die theoretische Prüfung (beide Teile) und/oder die praktische Prüfung ohne erneute vollständige Schulung wiederholen.
Die ausgefüllten Prüfungsbogen und die Lösungsbogen werden an die Zertifizierungsstelle zurückgesandt und dort archiviert.

Die Qualifikationsnachweise haben eine Gültigkeit von drei Jahren. Zur Verlängerung ist ein Auffrischungskurs zu absolvieren. Eine erneute Prüfung ist nicht erforderlich.

Zur praktischen Anwendung

Durch die Aufteilung der Norm in die zwei Teile „Ausbildung und Schulung“ sowie „Prüfung und Qualifizierungsnachweis“ ergibt sich die Möglichkeit, beides auch separat zu betrachten. In diesem Fall muss das Ausbildungsinstitut eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung nach DIN 79161-1 ausstellen. Diese wiederum berechtigt binnen drei Jahren zur Teilnahme an der Prüfung nach DIN 79161-2 bei einem beliebigen mit der Zertifizierungsstelle kooperierenden Institut.

Auffrischungskurse können ebenfalls bei einem beliebigen von der Zertifizierungsstelle autorisierten Einrichtung absolviert werden.

Fußnoten:

[1]

Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V.

[2]

www.fll.de/nc/news.

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