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Grundsätze

{Grundsätze}

Dienstanweisung

Der Betreiber muss eine geeignete Organisationsform der Delegation von Verantwortlichkeiten finden. Es wird empfohlen, dazu eine Dienstanweisung zu erlassen. Die Kommunalversicherer haben Muster-Dienstanweisungen erarbeitet und veröffentlicht, an denen man sich orientieren sollte.[1]

Mindestinhalte der Dienstanweisung sollten sein:

Präambel
Zuständigkeiten – Entscheidungsebene – Ausführungsebene – Fachaufsicht/Controlling
Personal – Benennung – Ausbildung zur Erlangung der Sachkunde – Weiterbildung – Bestellung und gegenseitige Verpflichtung von Prüfern – Garantie der Weisungsfreiheit bei der Anwendung der Sachkunde – Ausstattung mit Vorschriften und Normen, Prüfkörpern, Messmitteln – Regeln für die externe Vergabe von Prüfungen
Installation
Inspektionen – Arten – Fristen – Maßnahmen bei Mängeln
Wartung
Dokumentation – Spielplatzakte – Unterlagen über die Inspektionen – Aufbewahrung

Anmerkung

(1) Bei der Personalauswahl ist neben der Sachkunde die charakterliche Eignung zu berücksichtigen. Das gesamte am Sicherheitsmanagement beteiligte Personal muss seit der Normausgabe 2020-06 sachkundig sein oder über angemessene Kompetenzen verfügen. Sachkunde setzt eine geeignete Ausbildung voraus.

(2) Die Weisungsfreiheit schließt ein, dass die nötige Zeit zur Verfügung steht.

(3) Bei der externen Vergabe von jährlichen Hauptinspektionen sollte in Ausschreibungen die Qualität mindestens mit 50 % in die Wertung eingehen. Von dem Bieter sollte der Nachweis der Qualifikation als „Qualifizierter Spielplatzprüfer nach DIN 79161-1 und -2“ oder gleichwertig und der regelmäßigen Fortbildung für alle zum Einsatz kommenden Prüfer verlangt werden. Ebenso sollte der Bieter nachweisen, dass er über die nötigen Prüfkörper und bei Holz-Spielplatzgeräten mit Erdkontakt über die Möglichkeit der Bohrwiderstandsmessung verfügt.

Anhand einzureichender Prüfprotokolle kann eingeschätzt werden, ob die Protokollführung des Bieters Anhang A.3 von DIN 79161-1 entspricht.

Besondere Empfehlungen

Nicht annehmbare Risiken

Werden auf einem Spielplatz, an einem oder mehreren Spielplatzgeräten oder an Zusatzausstattungen erhebliche Mängel festgestellt, die zur Überschreitung des sportlich-spielerischen Risikos führen können, muss der Betreiber diese Bereiche bzw. Geräte wirksam gegen Zugang und Benutzung sichern.

Solche Situationen können z. B. entstehen, wenn

Spielplatzgeräte noch nicht vollständig installiert wurden,
stoßdämpfende Böden noch nicht vollständig installiert wurden,
die Prüfung nach der Installation noch nicht durchgeführt wurde,
bei der Prüfung nach der Installation erhebliche Mängel festgestellt wurden,
durch mangelnde Wartung das erforderliche Sicherheitsniveau nicht mehr gesichert werden kann oder
Spielplatzgeräte, Spielplatzböden oder Ausstattungen so beschädigt sind, dass sie das sportlich-spielerische Risiko überschreiten.

Nicht jedes Spielplatzgerät ist an einem Tag installiert, nicht jede Instandsetzung an einem Tag abgeschlossen. In diesen Fällen müssen Geräteteile, ganze Geräte oder sogar ganze Spielplätze abgesperrt werden – und zwar wirksam. Flatterband ist keine wirksame Absperrung. Im Gegenteil: Sie animiert Kinder erst recht, in den verbotenen Bereich einzudringen.

Es ist naheliegend, die erforderliche Sicherung analog den Regeln für Baustellen zu gestalten. Empfehlungen dazu sind in VdS 2021[2] enthalten. Auch wenn diese Publikation unverbindlich ist, so hat sie sich doch in der Praxis bewährt. Ihre Anwendung stellt den Versicherungsschutz nicht infrage und es ist anzunehmen, dass damit auch die Verkehrssicherungspflicht erfüllt wird.

Was empfiehlt VdS 2021?

Die gesamte Baustelle ist lückenlos mit mindestens 2 m hohen übersteigsicheren Bauzäunen einzufrieden. Die Zaunfelder sind miteinander zu verschrauben, d. h., zur Demontage muss Werkzeug erforderlich sein. Außerdem ist Aushebeschutz erforderlich. Die Baustellensicherung ist arbeitstäglich zu kontrollieren und der Zustand zu dokumentieren. Sie darf erst entfernt werden, wenn der allgemeine betriebssichere Zustand (wieder) hergestellt ist.

Eine entsprechende Beschilderung sorgt bei Kindern und ihren Sorgeberechtigten für das nötige Verständnis.


Bild 4: Flatterband ist keine wirksame Absperrung. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG [haftungsbeschränkt].)


Bild 5: Vorschriftsmäßige Sicherung (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG [haftungsbeschränkt].)

Praxistipp
Überprüfen Sie, ob kurzfristig (am gleichen Tag) ausreichend übersteigsichere, mindestens 2 m hohe Bauzaunfelder und das nötige Montagematerial zur Verfügung stehen, um beschädigte Spielplatzgeräte wirksam abzusperren. Eine schriftliche Betriebsanweisung zur Montage sollte vorhanden sein!

Fußnoten:

[1]

BADK Sonderheft „Haftungsrechtliche Organisation im Interesse der Schadenverhütung“, 5. Auflage, 2018.

[2]

Baustellen – Unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept VdS 2021 – 2016-06.

Das 1x1 der Spielplatzkontrolle

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