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Privilegierte Vorhaben
ОглавлениеGeregelt in § 35 Abs. 1 BauGB. Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich unter erleichterten Voraussetzungen zulässig, nämlich dann, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Zu den privilegierten Vorhaben gehören beispielsweise Vorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Auch Windenergieanlagen werden in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB genannt. Allerdings hat Bayern von einer Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht und in Art. 82 BayBO geregelt, dass entsprechende Anlagen nur dann privilegiert sind, wenn sie zu Wohnbebauung einen Mindestabstand des 10fachen ihrer Höhe einhalten (10 H-Regelung).
In § 35 Abs. 4 BauGB werden darüber hinaus Vorhaben genannt, bei denen bestimmte – in der Praxis jedoch häufig tangierte – Belange bei der Beurteilung ausgespart bleiben. Dies nähert diese Vorhaben an die privilegierten Vorhaben an; häufig spricht man deshalb von „teilprivilegierten Vorhaben“. Die Vorhaben des § 35 Abs. 4 BauGB knüpfen an eine bestehende oder zumindest vorhanden gewesene Bausubstanz an. Erfasst werden unter sehr genau geregelten Voraussetzungen z. B. Umnutzungen ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude, Ersatzbauten sowie Erweiterungen von vorhandenen Wohngebäuden oder Gewerbebetrieben.