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Raumordnung

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Geregelt in § 3 Nr. 2 ROG und § 1 Abs. 4 BauGB. Die Gemeinde hat ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Regionalplänen oder im Landesentwicklungsprogramm. Ziele der Raumordnung können daher nicht abgewogen werden; zu beachten ist jedoch, dass auch Ziele häufig noch Konkretisierungsspielräume enthalten, die die Bauleitplanung nutzen darf. Nicht Ziele der Raumordnung in diesem Sinne – und daher nur Abwägungsmaterial – sind die Grundsätze der Raumordnung nach § 3 Nr. 3 ROG oder landesplanerische Beurteilungen aufgrund eines Raumordnungsverfahrens.

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