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Träger öffentlicher Belange

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Geregelt in § 4 BauGB sowie in § 4a BauGB. Die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und nach § 4 Abs. 2 BauGB sind Verfahrensschritte bei der Bauleitplanung. In aller Regel wird die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 gleichzeitig mit der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Sie stellt auch das sog. „Monitoring“ im Rahmen der Umweltprüfung dar. Die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgt regelmäßig gleichzeitig mit der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Die Stellungnahmen sind von der Gemeinde in der Abwägung zu berücksichtigen. Eine strikte Bindung an die Forderungen existiert aber nur, falls dies das Gesetz vorsieht.

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