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Einbeziehungssatzung
ОглавлениеGeregelt in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Mit der Einbeziehungssatzung kann die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt sind. Damit ist die baurechtsbegründende Aufnahme einer Außenbereichsfläche in den Innenbereich möglich.