Читать книгу Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Franz Dirnberger - Страница 99
Einvernehmen
ОглавлениеGeregelt in § 36 BauGB. Über alle genehmigungspflichtigen Bauvorhaben mit Ausnahme der plankonformen Vorhaben entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Das Einvernehmen darf aber von der Gemeinde nur aus planungsrechtlichen Gründen verweigert werden. Ein rechtswidrig verweigertes Einvernehmen kann von der Bauaufsichtsbehörde nach Anhörung der Gemeinde ersetzt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt im Übrigen als erteilt, wenn es nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der Gemeinde verweigert worden ist (Einvernehmensfiktion).