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Einfügungsgebot
ОглавлениеGeregelt in § 34 Abs. 1 BauGB. Das Einfügungsgebot ist das zentrale Instrument zur Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich. Vorhaben müssen sich dabei nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Weitere Kriterien, die in § 34 Abs. 1 BauGB nicht genannt werden, etwa die Zahl der Wohnungen, können nicht herangezogen werden.