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1.6 Codierungen in der Ausfuhranmeldung – Hinweise auf Genehmigungsfreiheit/Genehmigungspflicht

{Codierungen}

Das leidige Thema der sogenannten Genehmigungscodierungen {Genehmigungscodierungen} in Ausfuhranmeldungen hat leider nicht an Brisanz verloren. Verlangt der Zoll in der Ausfuhranmeldung einen Hinweis darauf, dass es sich bei den Exportgütern nicht um „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ (Dual-Use-Güter {Dual-Use-Güter}) handelt, ist in die Ausfuhranmeldung der Code „Y901“ einzutragen. Wichtige weitere Codierungen, mit denen der Ausführer/Anmelder erklärt, dass seine Güter genehmigungsfrei exportiert werden können, finden Sie in der nachfolgenden Aufstellung. Denken Sie daran, dass dieses Codierungssystem keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat und einer laufenden Anpassung und Ergänzung durch die Zollverwaltung unterliegt. Insbesondere sind hier keine Codierungen für genehmigungspflichtige Güter veröffentlicht.

Y900Die angemeldeten Waren fallen nicht unter das Washingtoner Artenschutzabkommen.
Y901Nicht in der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführtes Erzeugnis (keine Dual-Use-Ware). Darunter fällt auch die Erklärung des Anmelders, dass für die angemeldeten Güter eine „Auskunft zur Güterliste“ des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt wurde (Y901/AZG).
Y902Die angemeldete Ware enthält keine die Ozonschicht gefährdenden Stoffe (FCKW und verwandte Stoffe).
Y903Erklärung des Ausführers, dass es sich bei den Gütern und Technologien nicht um besondere Kulturgüter handelt.
Y904Ausführer/Anmelder erklärt, dass die angemeldeten Güter nicht vom Warenkreis der Anhänge II oder III der Anti-Folter-VO (EG) 1236/2005 erfasst sind.
Y920Erklärung des Ausführers, dass die angemeldeten Güter und Technologien nicht von einer länderbezogenen Embargo-Verordnung erfasst sind. Zu verknüpfen mit Ländercode (z. B. Y920/IR bei Iran-Lieferungen, Y920/RU bei Russland-Lieferungen).
Y921Erklärung des Ausführers, dass die zur Ausfuhr angemeldeten Güter und Technologien zwar von der jeweiligen Embargo-VO erfasst sind, jedoch aufgrund einer Ausnahmeregelung geliefert werden dürfen.
3LNAErklärung des Ausführers, dass es sich nicht um militärische Güter oder Technologien i. S. d. Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste handelt. Verbunden mit der Ergänzung 81 (Qualifikator) wird ausgesagt, dass es sich nicht um eine Sendung in ein Waffenembargoland handelt. Handelt es sich hingegen um ein Waffenembargoland – wie Russland –, ist der Code 3LNA um das Länderkürzel (z. B. RU) zu ergänzen.
N380/N325Ausführer/Anmelder erklärt, dass für die Sendung eine Handelsrechnung (N380) oder Pro-forma-Rechnung (N325) ausgestellt wurde.
3LLDAusführer/Anmelder erklärt, dass für die zur Ausfuhr bestimmten Güter ein Nullbescheid des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorliegt.
3LLKAußenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ungleich zollrechtlicher Ausführer.

Hinweis

Ob in der Ausfuhranmeldung verpflichtend Genehmigungscodierungen anzubringen sind, z. B. ein Hinweis darauf, dass die Waren nicht in der „Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ (Y901) auftauchen, lässt sich im Internet recherchieren: www.zoll.de > Service > Online-Fachanwendungen > Elektronischer Zolltarif > zur Ausfuhr > 8-stellige Zollnummer und Bestimmungsland eingeben > Bedingungen/Fußnoten kontrollieren.

In der Praxis hängt die Codierungsfrage am sendungsbezogenen Einzelfall. Es kann zusätzlich oder alternativ zur Codierung Y901 eine Reihe weiterer Schlüsselzahlen hinzukommen. In Zweifelsfällen ist der Zoll zu befragen.

Neu

Handbuch zur elektronischen Abschreibung

Die deutsche Zollverwaltung hat Mitte Juli 2019 ein Handbuch mit dem Titel „Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung“ herausgegeben. Es soll das bisher übliche Merkblatt zur elektronischen Güterabschreibung ersetzen. Das Handbuch finden Sie auf der Homepage des Zolls unter: www.zoll.de > Formulare und Merkblätter > Suchbegriff „Handbuch zur elektronischen Abschreibung“

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