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1.7 Sicherheit bei Luftfracht: Der Bekannte Versender (BV)

{Bekannter Versender (BV)}

Seit 2013 ist für den Status „Bekannter Versender“ eine offizielle Zulassung durch das Luftfahrt-Bundesamt erforderlich.

Behördliche Bewilligung

Wer „Bekannter Versender (BV)“ werden möchte, hat eine behördliche Zulassung beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) in Braunschweig zu beantragen. Beim LBA ist ein Sicherheitsprogramm für eine entsprechende Auditierung einzureichen. Das LBA stellt auf Antrag ein einschlägiges Muster zur Verfügung. Betrieblich ist ein Sicherheitsbeauftragter mit entsprechender Vertretung (pro Betriebsstätte) zu benennen. Sicherheitsbeauftragte müssen eine zzt. 35-stündige Schulung durch ein vom LBA beauftragtes Ausbildungsunternehmen über sich ergehen lassen. Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung dieses Sicherheitspersonals durch das LBA ergänzt die Ausbildung. Die Haftung des Sicherheitsbeauftragten ähnelt der des Gefahrgutbeauftragten. Der Sicherheitsbeauftragte hat jährlich innerbetrieblich ein Sicherheitsaudit durchzuführen.

Auch Mitarbeiter, die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht haben, müssen entweder eine Sicherheitsunterweisung oder eine wenigstens 4-stündige Sicherheitsschulung erhalten haben.

Im Sicherheitsprogramm (dessen Muster nur gegen eine Verpflichtungserklärung zur Nicht-Weitergabe überlassen wird) müssen die Sicherheits- und Frachtprozesse geschildert werden. Personal ist im Zuge der Einstellung zu überprüfen. Es ist zwischen Handelsware und Ware aus Eigenherstellung zu unterscheiden.

Antragsverfahren

Die BV-Antragstellung beim LBA kann formlos schriftlich erfolgen. Die luftfrachtrelevanten Betriebsstandorte sind zu benennen. Dem LBA ist mitzuteilen, mit welchem RegB (Luftfracht-Speditionen) zusammengearbeitet wird. Ob eine AEO-Zertifizierung vorliegt, ist ebenfalls darzustellen. Zu richten ist der Antrag an folgende Adresse:

Luftfahrt-Bundesamt

Hermann-Blenk-Straße 26

38144 Braunschweig

Tel.: 0531/23550

Fax: 0531/2355-3099

Rückfragen an: Sachgebiet „Bekannter Versender“ im Referat B6 „Luftsicherheit“

Die Beschaffung, Erstellung und Bearbeitung des verlangten Sicherheitsprogramms kann Wochen, wenn nicht Monate in Anspruch nehmen. Das Sicherheitsprogramm ist schriftlich und in elektronischer Form per CD beim LBA einzureichen. Es können Gebühren anfallen, deren Höhe beim LBA anzufragen ist.

Rechtswirksam wird der Status „Bekannter Versender“ ab Datum der Eintragung des Unternehmens durch das LBA in eine EU-Datenbank. Änderungen, die nach der Zulassung eintreten (relevante Personalwechsel etc.), sind dem LBA 10 Arbeitstage vor Inkrafttreten mitzuteilen. Umzüge müssen 3 Monate vorab mitgeteilt und vom LBA genehmigt werden.

AEO-Zertifizierungen (Variante C+S) können die Zulassung zum „Bekannten Versender“ positiv beeinflussen. Es sind aber unterschiedliche Bewilligungen. Dennoch sollte im Zuge der BV-Antragstellung die vorliegende AEO-Zertifizierung Erwähnung finden.

Das LBA kann demnach auf eine betriebliche „Vor-Ort“-Prüfung verzichten, wenn das antragstellende Unternehmen über eine AEO-C+S-Bewilligung verfügt, die nicht älter als 3 Jahre ist.

@ WebtippWeitere Infos zum „Bekannten Versender“ finden Sie auf der Homepage des Luftfahrt-Bundesamts unter: www.lba.de > Luftsicherheit > Bekannte Versender

Hinweis

Nach Wissen des Verfassers haben die Anträge zum BV-Verfahren in den letzten Jahren deutlich nachgelassen. Das mag zum einen an der Kompliziertheit des Antragsverfahrens, der aufwendigen betrieblichen Überwachung und der Kostenrelevanz liegen. Darüber hinaus kann inzwischen wohl auch kein bedeutsamer Zeitvorteil mehr im Verhältnis zum Normalverfahren nachgewiesen werden.

Zoll & Export 2020

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