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1 Ausfuhren und Zoll

{Ausfuhren}

1.1 Grundsätze und Neuerungen

Die Umsetzung des neuen Zollrechts ist inzwischen weitgehend erfolgt. Die praxisbezogenen Regelungen des Unionszollkodex (UZK) und seiner Durchführungsvorschriften sind sowohl auf Behörden- wie auf Unternehmensseite zum täglichen Standard geworden. Auch die zollamtlichen Neubewertungen der vereinfachten Zollverfahren liegen, was die Ausfuhrseite anbelangt, im Großen und Ganzen hinter uns. Betrachtet man die aktuelle Situation aus betrieblicher Sicht, hat der UZK die zollrechtlichen Schritte bei der Ausfuhrabwicklung zwar an einigen Stellschrauben verändert, die groben Abwicklungsmodalitäten aber nicht angetastet. Nach wie vor wird die praktische Durchführung von Exportgeschäften unter Zollgesichtspunkten nicht selten als schwierig, zeitraubend und problembeladen eingeschätzt. Importvorgänge unterliegen einer ähnlichen Einordnung. Unabhängig davon, ob diese Einschätzung im Einzelfall zutrifft oder nicht, gilt auch zukünftig der Grundsatz, dass bei jeder Export- oder Importlieferung eine Reihe von zoll-, außenwirtschafts- und steuerrechtlichen Regeln zu berücksichtigen ist, deren Kenntnis und korrekte Umsetzung durch die ex- und importierenden Betriebe vom Gesetzgeber erwartet werden. Innergemeinschaftliche Lieferungen basieren auf abweichenden Spezialregelungen, es kann aber durchaus sein, dass die für Drittlandsgeschäfte geltenden Vorschriften in Zukunft auch Gütersendungen aus und nach Großbritannien erfassen.

Verstöße gegen das Zollrecht und die damit korrespondierenden Regularien können mit dem Entzug von administrativen Vereinfachungen, Bußgeldern, im Extremfall sogar mit Haftstrafen geahndet werden. Noch immer verzichten einige Unternehmen unter diesen Umständen auf die Durchführung von Ex- oder Importgeschäften und damit auf Marktchancen im Ausland. Das muss nicht sein. Mit dem vorliegenden Fachwerk wird versucht, eine umfassende und praxisnahe Darstellung der relevanten Regeln und Verfahrensvorschriften abzuliefern. Wie seine Vorgängerausgaben ist das Buch in erster Linie für PraktikerInnen geschrieben. Verweise auf Gesetzeswerke und einzelne Paragrafen erfolgen nur dort, wo es zwingend notwendig erscheint. Das gilt für dieses und alle nachfolgenden Kapitel.

Welche Ausfuhrregeln und Vorschriften sind es, die der deutsche Exporteur, der ja gleichzeitig als Zollanmelder gilt, zu beachten hat, damit er seine Produkte über die EU-Grenzen liefern darf und seine Güter möglichst ohne Zeitverzögerungen den ausländischen Empfänger erreichen? In welchem rechtlichen Umfeld bewegt er sich ausfuhrseitig? Sind besondere staatliche Exportgenehmigungen oder Lizenzen einzuholen und wenn ja, bei welcher Behörde? Oder reicht eine einfache Anmeldung beim Zoll? Wie, wo und auf welchem Weg müssen Ausfuhranmeldungen abgegeben werden? Ist in steuerlicher Hinsicht an besondere Auflagen zu denken? Müssen die Exportgüter beim Zoll gestellt (vorgeführt) werden? Und welche Haftungsrisiken entstehen, wenn Fehler begangen wurden? Nachfolgend werden die wesentlichen Verfahrensregeln, Vorschriften und Abwicklungsschritte beschrieben, primär soweit sie für die Exportabwicklung von Bedeutung sind. Beachten Sie dabei, dass Ausfuhren in Drittländer, also nicht EU-Staaten, gemeint sind. Zu EU-Lieferungen finden sie einige aktuelle Hinweise in einem besonderen Abschnitt.

Wichtige Neuerungen sind besonders hervorgehoben. Denken Sie bitte daran, dass sich der inhaltliche Fokus auf die zoll-, außenwirtschafts- und steuerrechtlichen Verfahrensregeln sowie auf damit zusammenhängende Vorschriften und Zolldokumente konzentriert. Logistikmodalitäten und Logistikpapiere bilden nicht den Schwerpunkt dieses Buchs.

In Deutschland gilt nach wie vor der Grundsatz, dass Güterlieferungen in Drittländer – und damit in nicht zur Europäischen Union gehörende Länder und Gebiete – ohne besondere staatliche Genehmigungen durchgeführt werden können. Jedoch kennt das deutsche Außenwirtschaftsrecht, im Wesentlichen bestehend aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) {Außenwirtschaftsgesetz (AWG)} und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) {Außenwirtschaftsverordnung (AWV)}, für bestimmte Güterlieferungen ins Ausland sowie für die Erbringung spezieller Dienstleistungen erhebliche Beschränkungen. Sie können von Genehmigungspflichten für das in Rede stehende Geschäft bis zum kompletten Lieferverbot reichen. Man bezeichnet diese Beschränkungen in Verbindung mit ergänzenden EU-Rechtsverordnungen als Exportkontrollregeln (vertiefende Darstellungen der deutschen und europäischen Exportkontrollregeln finden Sie in Kapitel 4 des Buchs). Lieferungen in andere EU-Länder sind von diesen rechtlichen Eingrenzungen gar nicht oder nur marginal betroffen. Zollrechtliche oder andere Ausfuhrregeln spielen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen keine oder nur eine untergeordnete Rolle.

Grundsätzlich hat sich der deutsche Ausführer vor der Auslieferung seiner Güter darüber zu informieren, welche besonderen Export-, Steuer- und Zollregeln im konkreten Sendungsfall zu beachten sind. Dabei spielen Art und Inhalt der Gütersendung sowie der Empfangsort im Ausland entscheidende Rollen. Der Exporteur kann zwar bestimmte mit der Ausfuhr zusammenhängende Logistik-, Zoll- und Meldeprozeduren auf Dienstleister, wie z. B. Spediteure oder Zolldeklaranten, übertragen. Als sogenannter Zollbeteiligter (Zollanmelder) bleibt der Ausführer aber für die korrekte Einhaltung aller Ausfuhr- und Zollvorschriften verantwortlich.

Es kann vorkommen, dass der Ausführer nach Prüfung der besonderen deutschen und europäischen Exportkontrollregeln (auch als Regeln des Außenwirtschaftsrechts bezeichnet) für seine Güter oder Dienstleistungen eine staatliche Erlaubnis, eine sogenannte Ausfuhrgenehmigung, braucht. Statistisch betrachtet, handelt es sich dabei zwar um Ausnahmefälle, liegt aber eine sogenannte Ausfuhrgenehmigungspflicht vor und erhält der Ausführer diese Genehmigung nach Antragstellung nicht, darf er auch nicht liefern. Wurde die beantragte Ausfuhrerlaubnis erteilt, kann die Lieferung stattfinden, wobei die nach Zollrecht verlangten Folgeschritte, wie z. B. die Anmeldung der Güter beim Zoll, trotzdem zu beachten sind.

Unter anderem hat das immer noch geltende Embargo der Europäischen Union gegenüber Russland eine Reihe von Gütern und Dienstleistungen unter Lieferverbote bzw. Genehmigungsvorbehalte gestellt. Exporte in andere sensible Länder können ähnlich einschränkenden Regeln unterworfen sein. Dabei muss es nicht immer um reine Rüstungsgüter oder um Güter/Dienstleistungen mit doppeltem Verwendungszweck (zivil und militärisch) gehen. Auch die Frage, was der Empfänger der Güter oder Dienstleistungen mit diesen macht, ob er etwa zivile Güter für militärische Zwecke einsetzen möchte, kann für die Liefermöglichkeit von Relevanz sein. Oder ob der ausländische Güterverwender auf einer „schwarzen Liste“ steht.

Neu

Umschlüsselungsverzeichnis aktualisiert

Als zentrale Behörde für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für industriell-gewerbliche Erzeugnisse und entsprechender Dienstleistungen dazu fungiert in Deutschland das „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“. Die deutschen Ausführer sind verpflichtet, die mögliche Genehmigungsbedürftigkeit ihrer Güter zu prüfen und ggf. Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen. Das ist im konkreten Fall oft kein einfaches Unterfangen angesichts der Komplexität der infrage kommenden Rechtsvorschriften (vgl. dazu auch die Erläuterungen in Kapitel 4). Um den Ausführern die praktische Überprüfung zu erleichtern, gibt das BAFA seit Jahren ein sogenanntes, rechtlich unverbindliches „Umschlüsselungsverzeichnis“ heraus, welches auf Basis der 8-stelligen Warenummern für die Außenhandelsstatistik Hinweise zu einer möglichen Genehmigungsbedürftigkeit enthält. Das Umschlüsselungsverzeichnis wurde jetzt in Bindung an einige Änderungen des Gütertableaus neu gefasst. Interessenten finden es auf der Homepage des BAFA unter: www.bafa.de > Außenwirtschaft > Ausfuhrkontrolle > Güterlisten > Umschlüsselungsverzeichnis

Die ausreichende Beachtung der Exportkontrollregeln gehört zu den grundlegenden Voraussetzungen für die Durchführung eines geplanten Exportgeschäfts. Dennoch sind staatliche Lieferbeschränkungen oder Lieferverbote eher die Ausnahme. Sie bilden nicht den Regelfall. Der Regelfall ist hingegen, dass Exporte in Drittländer genehmigungsfrei und somit ohne besondere Auflagen im vorbeschriebenen Sinn abgewickelt werden dürfen. Doch auch genehmigungsfreie Auslandssendungen unterliegen den Verfahrens- und Meldevorschriften des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts.

Ausfuhrabwicklung nach Unionszollkodex (UZK) {Unionszollkodex (UZK)} Der formal seit Mitte 2013 sich in Kraft befindliche Unionszollkodex (UZK = EU-VO 952/2013) wurde mit seinen wesentlichen Bestimmungen Mitte 2016 rechtlich umgesetzt. Das seitdem anwendbare EU-Ausfuhrverfahren ist Teil des Zollrechts und im entsprechenden UZK-Kapitel beschrieben, dort konkret in den Art. 266 bis 272. Der UZK sowie seine ergänzenden Durchführungsvorschriften, nämlich der Delegierte Rechtsakt (DA = VO 2015/2446) und der Implementierte Rechtsakt (IA = VO 2015/2447), regeln die Einzelheiten des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens. Das Ausfuhrverfahren wird nach UZK als besonderes Zollverfahren eingestuft. In Summe unterliegt das zollrechtliche Ausfuhrverfahren den Vorschriften des EU-Rechts. Das Ausfuhrverfahren beginnt in einem nationalen EU-Staat und endet an der EU-Außengrenze.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass der UZK und seine Durchführungsvorschriften das in der gesamten EU anzuwendende Ausfuhr- und Einfuhrzollrecht definieren. Nationale deutsche Zollbestimmungen existieren so gut wie nicht mehr. Eine in Deutschland abgegebene Ausfuhranmeldung gilt als Zollanmeldung, mit welcher das Verbringen von Gütern aus der Europäischen Union deklariert wird. Dienstleistungen gelten nicht als Waren i. S. d. Zollrechts. Für sie sind Zollbestimmungen nicht von Relevanz. Sie sind aber von den Vorschriften des Exportkontrollrechts und ggf. des grenzüberschreitenden Steuerrechts betroffen.

Erläutert und praktisch umgesetzt werden die Ausfuhrvorschriften in Deutschland durch das sogenannte ATLAS-System, eine von Zoll zur Verfügung gestellte EDV-Plattform, welche im Zusammenhang mit entsprechenden Verfahrensanweisungen (ATLAS-Releases) den digitalen Austausch von Nachrichten und Meldungen mit dem Zoll ermöglicht. Das ATLAS-System erfasst auch die elektronischen Abfertigungsschritte bei Einfuhren sowie im Unionsversandverfahren.

Neu

Die Inbetriebnahme des letzten ATLAS-Release 9.0 (AES-Release 2.4) erfolgte im September 2019. Beachten Sie hinsichtlich der konkreten Inhalte (u. a. Einführung des Moduls ZELOS {ZELOS}, einem zentralen Austausch von Unterlagen, Anfragen und Stellungnahmen im Rahmen der Initiative „digitale Verwaltung 2020“) die einschlägigen ATLAS-Infos des Zolls sowie dessen aktuelle Merkblätter zu diesem Thema (ATLAS-Infos 3023/19 sowie 3077/19). Diese Infos können auf der Homepage des Zolls (www.zoll.de > Fachmeldungen) eingesehen werden. Weitere Infos erhalten Sie von Ihrem ATLAS-Anbieter, sofern Sie mit entsprechenden privaten ATLAS-Providern zusammenarbeiten.

Zollamtliches Ausfuhrverfahren mit wenigen Ausnahmen weiterhin zweistufig

Sieht man die Sache aus praktischer Sicht, ist das bereits im früheren (alten) Zollkodex festgeschriebene, zweistufige Ausfuhrverfahren mit wenigen Variationen unter UZK-Bedingungen erhalten geblieben. Zweistufig meint, dass 2 Zollämter in die Abwicklung einbezogen sind. Die erste Stufe läuft über das Ausfuhrzollamt, welches i. d. R. mit dem für den Ausführer/Anmelder zuständigen Binnenzollamt gleichzusetzen ist. Die zweite Stufe wird durch Erledigung der zollamtlichen Modalitäten beim Grenzzollamt abgeschlossen.

Es gilt als Grundregel, dass Ausfuhranmeldungen bei der für den Ausführer/Anmelder oder der für den Güterlagerort zuständigen Ausfuhrzollstelle {Ausfuhrzollstelle} (Binnenzollstelle {Binnenzollstelle}) elektronisch unter Nutzung der vom Zoll zur Verfügung gestellten digitalen ATLAS-Plattform abzugeben sind. Die Annahme der Zollanmeldung sowie die Erteilung einer Sendungsidentifizierungsnummer, der sogenannten Master Reference Number/MRN (ehem. Movement Reference Number), durch das Zollamt, bilden entscheidende Voraussetzungen für den weiteren Verfahrensablauf. Grundsätzlich sind die zur Ausfuhr bestimmten Güter bei der Ausfuhrzollstelle nicht nur anzumelden, sondern auch zu gestellen, also für Kontrollzwecke vorzuführen. Das geschieht durch Anwendung erleichternder Zollregeln jedoch nur noch selten. Zu den möglichen Erleichterungen kann gehören, dass die Gestellungspflicht auf Antrag des Anmelders von der Zollstelle in den Betrieb verlagert wird. Man spricht von einer Gestellung außerhalb des Amtsplatzes. In solchen Fällen müssen die Ausfuhrgüter für einen bestimmten Zeitraum nach Anmeldung im Betrieb stehen bleiben. Als Kontrollfristen werden vom Zollamt üblicherweise die Versandzeiten des Folgetags akzeptiert. Diese Daten sind in die Ausfuhranmeldung einzutragen und gelten formal als Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes. Soweit eine – eher seltene – zollamtliche Stichprobe (Güterkontrolle) durch den Zoll kein anderes Ergebnis bringt, erfolgt nach Ablauf der Kontrollfrist die Überlassung zur Ausfuhr, signalisiert durch den Eingang eines Ausfuhrbegleitdokuments (ABD) im Betrieb.

Das ausgedruckte ABD wird bei der Ausgangszollstelle {Ausgangszollstelle} (der EU-Grenzzollstelle {Grenzzollstelle}) im Zuge des weiteren Verfahrensablaufs vorgelegt. Vom Zoll geforderte Gestellungspflichten und -fristen an der Grenze sind auf jeden Fall einzuhalten.

Wie schon angesprochen, können aufseiten des Ausführers/Anmelders bestimmte zollrechtliche Verfahrenserleichterungen und Freigrenzen in Anspruch genommen werden. Dazu später mehr. Zu den Erleichterungen, die auch als Vereinfachungsverfahren bezeichnet werden, können neben allgemein nutzbaren Vereinfachungen unternehmensbezogene, vom Zoll bewilligte Sonderverfahren gehören. Letztere dürfen nur nach einer Erlaubnis durch das zuständige Hauptzollamt (HZA) genutzt werden. Andere Erleichterungen stehen jedem Ausführer/Anmelder zur Verfügung.

Abschluss des Ausfuhrverfahrens

Erst das digital auf der ATLAS-Plattform vom Zollamt oder durch den ATLAS-Provider übermittelte ABD signalisiert dem Ausführer/Anmelder die Überlassung seiner Waren zur Ausfuhr. In der betrieblichen Praxis darf deswegen erst nach Eingang des Ausfuhrbegleitdokuments die Logistik gestartet werden. Allerdings sind die Bestrebungen, das ABD abzuschaffen und die MRN sowie eine elektronische Ausfuhranzeige durch den Beförderer zur Basis der gegenseitigen Datenübermittlung unter ATLAS zu machen, nicht aufgegeben worden. Tatsächlich ist eine Ausfuhrabwicklung ohne ABD bereits möglich. Sie wird insbesondere bei Exporten über den Hafen Rotterdam angewandt. Beobachten Sie hier die weitere Entwicklung. Aktuell sollte das ABD noch bei jeder Ausfuhr trotzdem ausgedruckt und den anderen Export- und Lieferpapieren beigegeben werden. Der dem Ausführer/Anmelder in der Folge digital vom Ausfuhrzollamt (Binnenzollamt) zur Verfügung gestellte Ausgangsvermerk (AGV) dokumentiert den Abschluss des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens. Der Eingang des AGV als PDF-Dokument gilt als letzter Schritt im ATLAS-Ausfuhrsystem und signalisiert dessen ordnungsgemäße Beendigung.

Ausgangsvermerke können auch steuerliche Zwecke erfüllen. Mittels des AGV kann der deutsche Ausführer das tatsächliche Verbringen seiner Güter ins Ausland nachweisen. Das Güterverbringen über die Grenze gilt als zwingende juristische Vorbedingung für die Erlangung der Umsatzsteuerbefreiung bei Exporten. Der AGV (nicht das ABD) wird deswegen oft als dokumentärer Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung des konkreten Drittlandsgeschäfts archiviert. Achten Sie darauf, dass die Finanzämter bei Steuerprüfungen regelmäßig die ordnungsgemäße schriftliche Archivierung, ggf. auch elektronische Speicherung, des Ausgangsvermerks (AGV) erwarten. Da es in diesem Kontext ums Steuerrecht geht, ist die betriebliche Archivierung über einen Zeitraum von 10 Jahren nach AGV-Eingang notwendig.

Die dem Zoll zu übermittelnde Ausfuhranmeldung (AM) besteht inhaltlich aus einem statistischen sowie aus einem sicherheitsrelevanten Teil. Letzterer gilt als sogenannte „Summarische Ausgangsmeldung = SumA“. Durch das Zusammenfügen der beiden Anmeldeteile zu einem Datensatz ist gewährleistet, dass der Ausführer/Anmelder pro Sendung nur eine Ausfuhranmeldung bei seinem Zollamt einzureichen hat oder über seinen Dienstleister einreichen lässt. Werden keine besonderen, unternehmensgebundenen Vereinfachungsverfahren wie nachfolgend beschrieben in das ATLAS-Ausfuhrsystem eingepflegt, spricht man von einer Abwicklung im Normalverfahren.

Neu

Ausfuhrnachweise für Umsatzsteuerzwecke: Mitwirkung der Zollstellen

Exportgeschäfte können nach deutschem Steuerrecht unter bestimmten Bedingungen steuerfrei abgewickelt werden. Ausführliche Hinweise zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen finden Sie in Kapitel 5 „Umsatzsteuer“.

Zu den zwingenden Bedingungen für die Umsatzsteuerbefreiung bei Drittlandsexporten gehört der nachprüfbare, dokumentäre Beweis des Verbringens der Güter über die Außengrenze der EU. Die Zollverwaltung macht aus aktuellem Anlass darauf aufmerksam, dass die Zollstellen bei der Beschaffung des Ausfuhrnachweises mitwirken können. Wurde eine elektronische ATLAS-Ausfuhranmeldung beim Ausfuhrzollamt (Binnenzollamt) eingereicht, erhält der Ausführer/Anmelder bei ordnungsgemäß abgewickelten ATLAS-Vorgängen am Ende der Kommunikationskette von seiner Ausfuhrzollstelle das PDF-Dokument „Ausgangsvermerk (AGV)“. Der AGV (auch in Form eines Alternativ-AGV, welcher bei Nichteingang des Normal-AGV beantragt werden kann) gilt als Belegnachweis für die Umsatzsteuerbefreiung der Auslandslieferung. Dies ist in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStGDV) so festgelegt. Beachten Sie, dass nur bei Abgabe einer Ausfuhranmeldung innerhalb der 90-Tage-Frist ein Ausgangsvermerk in Ihrem Betrieb eingehen kann.

Die Abgabe einer Ausfuhranmeldung ist aber entgegen einer landläufig verbreiteten Ansicht auch unterhalb der Befreiungsgrenze (1.000 Euro Sendungswert/1.000 kg Gewicht) möglich. Wurde unter Inanspruchnahme der Kleinsendungsgrenze keine ATLAS-Ausfuhranmeldung abgegeben, muss der belegmäßige Ausfuhrnachweis anders geführt werden. Wurde ein Spediteur, Kurierdienst oder anderer Frachtführer mit der Versendung der Güter beauftragt, kann die Ausfuhr durch Frachtbriefe, Spediteursbescheinigungen, Tracking-Protokolle, Posteinlieferungsscheine oder andere beweiskräftige Dokumente untermauert werden. Bei der Erstellung dieser Dokumente wirken die Zollstellen nicht mit. In sogenannten Beförderungsfällen, die dann vorliegen, wenn der Lieferant oder der Kunde die Güter mit eigenen Transportmitteln befördert, kann durch Dienststempelabdruck auf einem handelsüblichen Beleg, z. B. der Rechnung, die Ausfuhr bestätigt werden.

Vereinfachte Zollanmeldung (Ausfuhranmeldung) mit förmlicher Bewilligung (ehemaliges ZA-Verfahren)

Die Ausfuhrzollabwicklung beruht auf den vorerwähnten Grundsätzen und ist unter Nutzung der ATLAS-Plattform digital abzuwickeln. Üblicherweise im sogenannten Normalverfahren mit entsprechenden Kontrollfristen. Jedoch bietet der UZK bestimmte Möglichkeiten, zollrechtliche Abwicklungsmodalitäten zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dazu gehören allgemein nutzbare Freigrenzen, auf die später noch eingegangen wird, aber auch Vereinfachungsverfahren, welche einer speziellen, unternehmensbezogenen Zollbewilligung bedürfen. Gerade mittelständische Unternehmen nutzen in diesem Kontext oft das sogenannte ZA-Verfahren (Zugelassener Ausführer {Zugelassener Ausführer}), welches vom UZK offiziell als „Vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung“ bezeichnet wird. Die Formulierung „förmliche Bewilligung“ meint in diesem Zusammenhang, dass das ZA-Verfahren nur mit einer betriebsbezogenen Genehmigung des für das Unternehmen zuständigen Hauptzollamts genutzt werden darf. Obwohl der Begriff „ZA-Verfahren“ im neuen Zollrecht nicht mehr vorkommt, wird er sowohl auf Behörden- wie auf Unternehmensseite noch oft verwendet. Er taucht deswegen in den nachfolgenden Textpassagen zum besseren Verständnis weiterhin auf.

Neu

Die Europäische Kommission als Hüterin des Zollrechts will EU-einheitliche Bezeichnungen für vereinfachte und/oder besondere Zollverfahren einführen. Beim ZA-Verfahren handelt es sich um ein unbefristet erteiltes Zollvereinfachungsverfahren. Die entsprechenden Begriffe sind daher ins Englische transformiert worden. Die korrekte englischsprachige Bezeichnung für das ZA-Verfahren lautet inzwischen: Simplified Declaration (of Export) = SDE. Die neu bewerteten und vom Zoll inzwischen akzeptierten Bestandsbewilligungen sowie alle nach Mitte 2016 neu beantragten und bewilligten ZA-Verfahren werden mit einer neuen Bewilligungsnummer versehen, die neben Ziffernbestandteilen das Kürzel „SDE“ ausweist.

Für die betriebliche Praxis gilt, dass über die Art. 166 UZK sowie 145 ff. DA und Art. 223 ff. IA das ZA-Verfahren beim zuständigen Hauptzollamt weiterhin beantragt und bewilligt werden kann. Der UZK und seine Ergänzungsverordnungen sprechen wie schon erwähnt von einer „Vereinfachten Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung“. Den Begriff „Zugelassener Ausführer“ kennt das UZK-Recht offiziell nicht mehr. Da aber die aktuellen Vorteile und Verfahrensmodalitäten denjenigen des Zollrechts vor UZK-Zeiten weitgehend entsprechen, ist die alte Formulierung in der täglichen Kommunikation erst mal erhalten geblieben.

Aus einem bewilligten ZA-Verfahren kann das exportierende Unternehmen folgende Vorteile generieren:

Verlagerung der Gestellungspflicht ohne Einzelantrag in den Betrieb des Ausführers
Güterkontrollen bleiben auf Stichproben beschränkt
zeitnahe Überlassung zur Ausfuhr durch den Wegfall der Wartefristen
Zollanmeldung rund um die Uhr (24-Stunden-Service)

Weitere, detaillierte Infos zur praktischen Abwicklung des ZA-Verfahrens finden Sie unter 1.1.4 dieses Kapitels.

An dieser Stelle sei aber bereits erwähnt, dass es sich um ein bewilligungspflichtiges, unternehmensbezogenes Vereinfachungsverfahren zur Beschleunigung der Exportabwicklung handelt. Die entsprechende Zollgenehmigung ist an im UZK genannte quantitative und qualitative Bewilligungsgrundsätze gekoppelt, deren Erfüllung das antragstellende Unternehmen dem Hauptzollamt nachzuweisen hat.

Mit Einführung des UZK im Mai 2016 sind die ZA-Bewilligungsvoraussetzungen erheblich verschärft worden. Dies hat in der Praxis zu einer Ausweitung der Prüfgrundsätze durch die Hauptzollämter geführt. Das gilt sowohl für neue Anträge wie für sogenannte Bestandsbewilligungen, die nach Einführung des UZK alle einer Neuprüfung (Neubewertung) unterzogen wurden.

Zu den Nutzungsbedingungen gehört, dass dem Unternehmen (dem Verfahrensinhaber) eine förmliche ZA-Bewilligung vom zuständigen Hauptzollamt erteilt sein muss. Altbewilligungen, die auch als Bestandsbewilligungen bezeichnet werden (vor dem 01.05.2016 ausgestellt), wurden wie bereits erwähnt einer Neubewertung durch das HZA unterzogen. Das Verfahren der Neubewertung von „alten“ ZA-Bewilligungen soll nach Eigenauskunft des Zolls inzwischen abgeschlossen sein.

Neu

Abschluss der Neubewertung {Neubewertung}/Neubewilligung {Neubewilligung} von Zollverfahren

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle noch mal darauf verwiesen, dass sich die zollamtlichen Neubewertungen in erster Linie auf „vereinfachte“ Zollverfahren bezogen haben. Und hier auch nur auf sogenannte Bestandsverfahren, d. h. auf vereinfachte Zollverfahren, die vor dem 01.05.2016 erteilt wurden. Sie wurden auch als Bestandsbewilligungen bezeichnet. Ausfuhrseitig geht es in diesem Kontext u. a. um das auf betrieblicher Seite oft genutzte Verfahren „Zugelassener Ausführer (ZA)“, welches mit Einführung des UZK der rechtlichen Kategorie „Vereinfachte Zollverfahren mit förmlicher Bewilligung“ zugeordnet wurde.

Vereinfachte Zollverfahren wurden und werden üblicherweise unbefristet erteilt. Die Zollverwaltung hat sie in 2 Gruppen eingeteilt:

Gruppe 1 beinhaltet u. a. Verfahren mit der Möglichkeit zur Abgabe vereinfachter Zollanmeldungen, wozu neben den Bewilligungen zum Zugelassenen Ausführer (ZA) auch der Zugelassene Empfänger (ZE) und der AEO (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) gehören.

Die Gruppe 2 umfasst insbesondere Sonderbewilligungen für den Import wie Verwahrlager, Zolllager und die Möglichkeit des Zahlungsaufschubs von Importabgaben.

Nach Aussage der Verwaltung konnten die Neubewertungen entsprechender Bestandsbewilligungen bis zum Stichtag 01.05.2019 mit wenigen Ausnahmen abgeschlossen werden. Über den erfolgreichen Abschluss der Neubewertungen ihrer Vereinfachungsverfahren wurden die Unternehmen per gesondertem Schreiben oder der Übersendung einer Bewilligungsausfertigung von ihrem Hauptzollamt informiert. Konnte bisher kein positiver Bescheid ergehen, weil die neuen qualitativen Anforderungskriterien aufseiten des Unternehmens nicht erfüllt wurden (auch nach entsprechender Aufforderung nicht), ist ein Widerruf der (Alt-)Bewilligung zugestellt worden. Konnte auch nach Ablauf der rechtlichen Gehörfrist keine Rücknahme des Widerrufs erfolgen, gilt die Bewilligung als erloschen.

HinweisDer positive Bescheid der Zollstelle über die zu bewertenden Zollvereinfachungsverfahren (hier ging es ausfuhrseitig oft um das ZA-Verfahren) muss mittlerweile im Betrieb vorliegen. Geschah dies bisher nicht, ist von einem Widerruf der zuvor erteilten Bewilligung auszugehen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass man Ausfuhr- oder Einfuhrvorgänge nicht mehr realisieren kann. Sie können nur nicht mehr unter Nutzung der mit den Vereinfachungsverfahren verbundenen zeitlichen und administrativen Vorteile abgewickelt werden. Denken Sie ferner daran, dass Neubewilligungen von Neubewertungen abzugrenzen sind.

Neubewilligungen beziehen sich primär auf den Sektor sogenannter „besonderer Zollverfahren“. Diese werden befristet erteilt und betreffen in erster Linie Importvorgänge. Gemeint sind u. a. Bewilligungen für Aktive und Passive Veredelungen, temporäre zollfreie Güterverwendungen oder auch entsprechende Endverwendungen. Diese Zollverkehre mussten, wenn sie weitergeführt werden sollen, ganz neu beantragt werden. Auch hier galt der Stichtag 01.05.2019 für die Bekanntgabe positiver Bescheide. Konnte dieser nicht eingehalten werden, entweder weil von Unternehmensseite kein neuer Antrag gestellt wurde oder weil die Bewilligungsvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt werden konnten, haben auch die besonderen Zollverkehre ihre Gültigkeit verloren. Es sei denn, das Hauptzollamt hat bis jetzt keinen schriftlichen Widerruf erlassen. Dann gelten die Zollverkehre erst mal weiter. Natürlich steht es jedem Unternehmen frei, nach erfolgtem Widerruf einen neuen Antrag zu stellen.

Neubewertungen: Abfrage der Steuer-Identifikationsnummern {Steuer-Identifikationsnummern} nur eingeschränkt zulässig

Die Abfrage persönlicher Steuernummern von Unternehmensmitarbeitern im Rahmen der Neubewertung von Zollverfahren hat zu erheblichem Missmut und zu Unruhe in den Unternehmen geführt. Zwar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines entsprechenden Verfahrens inzwischen geurteilt, das die Abfrage solcher persönlicher Steuer-IdNr. rechtens sei (Urteil vom 16.01.2019 in der Rechtssache C-496/17), gleichzeitig hat der EuGH die Zahl der Personen aber deutlich eingeschränkt, deren Steuernummer abgefragt werden darf. Das verbindliche Urteil des EuGH schreibt vor, das die Abfrage der persönlichen Steuer-IdNr. nur zulässig ist für folgende Personen:

für das für Zollangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung

für die oder den betriebliche/n Zollbeauftragte/n

Mit diesem Urteil wurde die anfangs flächendeckende Abfrage der privaten Steuernummern weiterer Betriebsangehöriger erheblich eingeschränkt.

Neudefinition des Ausführerbegriffs nach Zollrecht

Mit einer Änderung (EU-VO 2018/1063) der Delegierten Verordnung zum UZK hat die Kommission einen neuen – zollrechtlichen – Ausführerbegriff festgelegt. Die Neudefinition weicht in gewissem Umfang vom alten Ausführerbegriff ab, der sich in erster Linie auf das Vorhandensein eines ausländischen Vertragspartners (Kunden) stützte. Diese zwingende Vorgabe gilt jetzt nicht mehr. Nach der Neudefinition, die sich in Art. 1 Nr. 19 UZK-DA wiederfindet, ist jetzt unter zollrechtlichen Maßgaben Ausführer:

Ausführer {Ausführer} ist

a)

eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der EU befördert, wenn sich diese im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;

b)

in anderen Fällen, in denen Buchstabe a) nicht gilt:

i)

eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;

ii)

wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist.

Über diese Neuerung ist bereits in der Vorgänger-Ausgabe des Buchs 2019 berichtet worden. Allerdings hatte sie zunächst keine Auswirkungen auf deutsche Exporteure, da in Deutschland weiterhin die alte Regelung der Notwendigkeit eines ausländischen Vertragspartners angewendet wurde. Das ist nun vorbei. Im November 2019 informierte die Zollverwaltung darüber, dass die neue Definition des Ausführerbegriffs auch in Deutschland gilt. Welche praktischen Auswirkungen ergeben sich daraus?

Im Gegensatz zur früheren Regelung ist es nicht mehr erforderlich, dass der deutsche Ausführer einen ausländischen (drittländischen) Vertragspartner besitzen muss. Es kommt für den Ausführerstatus unter Zollgesichtspunkten darauf an, dass es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, die im Zollgebiet der Union ansässig ist und die das Bestimmungsrecht über den Verbleib der Waren hat und dieses Recht auch ausübt. Wenn auch in den meisten Fällen die Altregelung das praktische Geschäft weiterhin dominieren wird, beinhaltet die Neudefinition doch eine Flexibilisierung des zollrechtlichen Ausführerbegriffs. Denn dieser ist nun nicht mehr an die Vertragsgestaltung des Grundgeschäfts gebunden. Da es nun um das Bestimmungsrecht über den Verbleib der Waren geht, kann auch ein Spediteur oder anderer Dienstleister zum Ausführer werden, sofern er im Zollgebiet der Union ansässig ist. Solche Fälle werden vor allem dann vorkommen, wenn ein Dienstleister die Ausfuhr für einen nicht in der EU ansässigen Auftraggeber organisieren muss.

Allerdings: Aufmerksame LeserInnen werden schon gemerkt haben, dass es hier um den Ausführerbegriff nach Zollrecht geht. Dieser muss nicht an allen Stellen und in allen Einzelheiten mit dem Ausführerbegriff nach Außenwirtschaftsrecht (Exportkontrollrecht) korrespondieren. Anders formuliert: Es existieren jetzt 2 Ausführerbegriffe: einer nach Zollrecht und einer nach Außenwirtschaftsrecht. In der Praxis werden sie in den meisten Fällen keine Differenzen aufweisen. Aber es kann auch zu Abweichungen kommen. Denn unter außenwirtschaftsrechtlicher Betrachtungsweise muss es einen in der EU ansässigen Ausführer geben, der alle Details eines Ausfuhrgeschäfts, auch unter vertragsrechtlichen Aspekten, beurteilen und überwachen kann. Das kann von einem Dienstleister nicht erwartet werden. Tatsächlich kann es neuerdings zu einem Auseinanderklaffen der Ausführereigenschaft nach Zollrecht und Außenwirtschaftsrecht kommen. Mit dem ATLAS-Release 9.0 (AES-Release 2.4) ist für solche Fälle eine neue Unterlagencodierung eingeführt worden, die in die Ausfuhranmeldungen einzutragen ist. Sie lautet: 3LLK. Doch noch mal der Hinweis: Es wird sich hier um seltene Fälle handeln.

Bürger- und Geschäftsportal {Bürger- und Geschäftsportal} des deutschen Zolls

Im Oktober 2019 ist das Bürger- und Geschäftsportal des deutschen Zolls an den Start gegangen. Der Zoll will damit einen einfachen und effizienten Zugang zu seinen Dienstleistungen ermöglichen. Für ex- und importierende Unternehmen ist von Bedeutung, dass nach und nach Zollmaßnahmen und deren Beantragung bzw. Bewilligung nur noch über das neue Portal abgewickelt werden sollen. Momentan (ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit) sollen über das neue Portal verwaltet werden:

EORI-Nummern

Verbindliche Zolltarifauskünfte (Anträge und Erteilung)

Anträge auf gewerblichen Rechtsschutz

@ WebtippNach Angaben des Zolls kann das Portal auf verschiedenen Wegen erreicht werden, u. a. mittels ELSTER-Zertifikat und Personalausweis. Der Zugang zu den verfügbaren Dienstleistungen hat per Login zu erfolgen. Der Zoll hat ein Infoschreiben zu seinem neuen Portal herausgegeben. Es ist erreichbar unter: www.zoll.de > Service > Online-Fachanwendungen > Bürger- und Geschäftskundenportal

Vereinfachte Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung

Die in der Praxis meistens noch so bezeichnete „unvollständige Ausfuhranmeldung {unvollständige Ausfuhranmeldung}“ soll Exporte unter Auslassung bestimmter vertragsbezogener Daten durch Vor- oder Subunternehmer ermöglichen. Der UZK kennt diese besondere Form der Ausfuhranmeldung. Die unvollständige Ausfuhranmeldung wird nach UZK offiziell als „Vereinfachte Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung“ bezeichnet. Ohne förmliche Bewilligung heißt, dass ihre Nutzung nicht an eine unternehmensbezogene Sonderbewilligung gekoppelt ist. Die unvollständige Ausfuhranmeldung findet häufig bei sogenannten Dreiecksgeschäften Einsatz, bei denen ein Vorlieferant im Auftrag eines Dritten (des Ausführers) die Zollmodalitäten im Zusammenhang mit der Auslandslogistik abwickelt. Zum Zeitpunkt der Abgabe der „vereinfachten Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung“ wird auf bestimmte Daten und Angaben verzichtet. Rechtsbasis ist der Art. 166 UZK. Die unvollständige Ausfuhranmeldung ist 30 Tage nach Versand seitens des Ausführers durch eine ergänzende Ausfuhranmeldung abzulösen. Die Nutzung der unvollständigen Ausfuhranmeldung ist nicht an eine besondere Zollbewilligung oder an ein AEO-Verfahren gekoppelt.

Allgemeine Vereinfachung bei Sendungen unter 1.000 Euro {1.000 Euro}/1.000 kg {1.000 kg}: keine Ausfuhranmeldung nötig Sendungen unter einem statistischen Wert (das ist der Sendungswert an der deutschen Grenze) von 1.000 Euro und/oder einem Eigengewicht von unter 1.000 kg können ohne Ausfuhranmeldung und ohne Gestellung bei der Ausfuhrzollstelle ausgeliefert werden. Man spricht auch von der Kleinsendungsgrenze. Die Sendung kann mündlich/konkludent bei der Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) mittels handelsüblicher Dokumente angemeldet werden. Denken Sie daran, dass auch unterhalb dieser Schwelle die Abgabe von Ausfuhrzollanmeldungen erlaubt ist. Das kann unter steuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll sein. Für die Inanspruchnahme dieser Vereinfachung ist keine besondere Zollerlaubnis nötig.

Allgemeine Vereinfachung bei Sendungen bis 3.000 {3.000} Euro/3.000 {3.000} kg: einstufiges Ausfuhrverfahren {einstufiges Ausfuhrverfahren} Schon nach altem Zollrecht bestand die Möglichkeit, Ausfuhrsendungen bis 3.000 Euro im sogenannten einstufigen Ausfuhrverfahren abzuwickeln. Auch der UZK lässt diese Maßnahme zu. Der Vorteil liegt darin, dass die Verfahrensmodalitäten bei den Ausfuhrzollstellen wegfallen (die erste Anmeldestufe) und sich die gesamte Ausfuhrprozedur aus zollrechtlicher Sicht auf die Ausgangszollstellen (Grenzzollstellen) konzentriert. Es bleibt noch eine Abfertigungsstufe, nämlich diejenige an der Ausgangszollstelle, d. h. an der Grenze. Daher die Bezeichnung „einstufiges“ Ausfuhrverfahren. Es gab Bestrebungen, das einstufige Verfahren wegen seiner praktischen Anwendungsprobleme insbesondere bei Ausfuhren über andere EU-Staaten im Zuge der Implantierung des neuen Zollrechts abzuschaffen. Das ist aber bisher nicht geschehen. Auch nach UZK können Ausfuhren im einstufigen Verfahren abgewickelt werden. Allerdings ist das einstufige Verfahren durch die fehlende Kompatibilität der EU-IT-Systeme faktisch auf Deutschland beschränkt.

Hinweis

Wenden Sie das einstufige Verfahren nur dann an, wenn sich Ausfuhr- und Ausgangszollstelle auf deutschem Boden befinden. Bei Transitausfuhren über andere EU-Staaten kommt es aufgrund von EDV-Problemen nicht infrage.

Zentrale Zollabwicklung bei der Ausfuhr

Wer grenzübergreifend Verpackungs- und Verladeorte in anderen EU-Staaten besitzt, kann die vereinfachten Ausfuhrabwicklungen (das ZA-Verfahren) auf diese Orte ausdehnen lassen. Die Ausfuhranmeldungen können in solchen Fällen bei der zuständigen deutschen Ausfuhrzollstelle abgegeben werden. Die Gestellung der Güter und deren Auslieferung erfolgt aber an anderen bewilligten Verpackungs- und Verladeorten im EU-Ausland. Für diese Art der zentralen Zollabwicklung ist eine sogenannte „Einzige Bewilligung“ erforderlich. Sie ist zwingend an den AEO-Status des Antragstellers gekoppelt. Sie kann außerdem nur bewilligt werden nach einem Konsultationsverfahren mit den betroffenen anderen EU-Staaten, welches vom Hauptzollamt auf Antrag des deutschen Unternehmens initiiert wird. Hier ist das möglicherweise lange Zeitfenster zu beachten.

Die „Einzigen Bewilligungen“, die dann mitgliedstaatübergreifenden Charakter besitzen, können nur noch über ein im Oktober 2017 installiertes EU-Trader-Portal elektronisch beantragt werden. Das Trader-Portal gilt als Teil des im Herbst 2017 eingeführten „Customs Decision Systems (CDS)“. Nähere Infos dazu finden Sie auf der Homepage des deutschen Zolls.

Vereinfachte Ausfuhrverfahren und AEO

Das Zollrecht nach UZK präferiert stark den AEO-Status. Von regelmäßig exportierenden Betrieben, die weiterhin mit vereinfachten Zollverfahren arbeiten wollen, wird erwartet, dass sie den AEO-Status anstreben, mindestens in der Variante C. Die ursprünglich mal angedachte Idee der deutschen Zollverwaltung, Zollvereinfachungsverfahren zwingend mit dem AEO-Status zu verkoppeln, ist allerdings nicht aufgegangen. Eine Beantragung des „Vereinfachten Anmeldeverfahrens nach Art. 166 UZK“ (ZA-Verfahren) beispielsweise ist auch zukünftig ohne AEO-Status möglich.

Rolle und Verantwortung der Dienstleister {Dienstleister} Die in Deutschland und in der EU geltenden Grundsätze gehen davon aus, dass Ausführer oder Einführer für die Einhaltung der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen verantwortlich sind. Sie können aber bestimmte Zollmaßnahmen wie die Übermittlung von Ausfuhr- oder Einfuhranmeldungen an den Zoll, die Gestellung der Güter und einfuhrseitig auch die Verauslagung der Abgaben auf spezialisierte Dienstleister übertragen. Das sind oft im internationalen Geschäft erfahrene Spediteure oder Zollagenten.

Der UZK enthält allerdings eine Rechtsnorm, die besagt, dass Dienstleister, die per Vollmacht mit der Abwicklung bestimmter Zollprozeduren beauftragt wurden, seitens des Geschädigten in die Haftung genommen werden können, wenn ihnen deutlich nachweisbare Fehler unterlaufen sind, welche Sanktionsmaßnahmen (Bußgelder o. Ä.) der Zollbehörden zur Folge hatten.

Direkte und indirekte Vertretung

Der UZK sieht die schon aus der Vergangenheit bekannten Vertretungsformen vor: nämlich die „direkte Vertretung {direkte Vertretung}“ als Regelfall (im Auftrag und in Vertretung des Mandanten) sowie die „indirekte Vertretung {indirekte Vertretung}“ (im eigenen Namen, aber für Rechnung des Mandanten). Denken Sie als Ausführer oder Einführer daran: Der Zollvertreter – meistens handelt es sich um Spediteure oder Zolldeklaranten – benötigt eine schriftliche Vollmacht vom Ausführer oder Einführer für die Erbringung der vereinbarten Aufgaben. Zolldienstleister müssen in der EU ansässig sein und mindestens über den AEO-C-Status verfügen. Meistens läuft es auf eine direkte Vertretung hinaus, welche die Haupthaftung für die korrekte Erfüllung der zollrechtlichen Modalitäten und Vorschriften beim Auftraggeber des Zolldienstleisters belässt.

Weitere EDV-Maßnahmen bis (vermutlich) 2025 verschoben

Die von der EU-Kommission als wichtig hervorgehobenen Maßnahmen zur Einführung neuer, EU-weit harmonisierter IT-Systeme für die Zollabwicklung sollten ursprünglich 2020 eingeführt werden. Das Vorhaben scheint aber zu ambitioniert zu sein. So wie es jetzt aussieht, wird ein EU-weites IT-System wohl bis mindestens 2025 warten müssen. Vermutlich bleibt es in Deutschland über 2020 hinaus beim ATLAS-System als einziger zollrelevanter EDV-Plattform.

Fachliche Anforderungen an betriebliche Zollbeauftragte {Zollbeauftragte} Das leidige Thema der fachlich-qualitativen Anforderungen an betriebliche Zollbeauftragte ist (noch) nicht abgeschlossen. Ausgelöst wurden die Überlegungen eines erhöhten fachlich-qualitativen Anforderungskatalogs an betriebliche Zollbeauftragte durch die entsprechenden personenbezogenen Vorgaben der Kommission für AEO-Bewilligungen. Was auch immer das heißen mag, denn genau konkretisiert sind diese Vorgaben immer noch nicht. Das dafür publizierte sogenannte „Framework“ der Europäischen Union ist eher allgemein gehalten. Man darf erst mal weiterhin davon ausgehen, dass neben einer mindestens 3-jährigen beruflichen Erfahrung im betrieblichen Zollbereich der Nachweis zielgerichteter Ausbildungen und/oder Lehrgänge bei vom Zoll anerkannten Bildungsinstituten den fachlichen Anforderungen gerecht wird. Soweit bekannt, soll aber der Abschluss zurückliegender Ausbildungen/Lehrgänge/Seminare (noch) akzeptiert werden.

Die Zollkompetenz von betrieblichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern kann aktuell wie folgt nachgewiesen werden:

Mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in der Zollabteilung eines Unternehmens. Die entsprechende Arbeitgeberbescheinigung zur Vorlage beim Zoll sollte mindestens eine Differenzierung der Aufgabenbereiche nach Ausfuhr, Einfuhr und (Zoll-)Versand aufweisen.
Nachweise der beruflichen Qualifikation durch Aus- und Fortbildungszertifikate. Hier erwartet die Zollverwaltung nunmehr Abschlusszertifikate von zollrelevanten Ausbildungslehrgängen, nicht wie bisher einfache Teilnahmebescheinigungen von Seminaren oder anderen entsprechenden Maßnahmen.
Die spätere Teilnahme an Auffrischungskursen wird ebenfalls erwartet.
Private Verstöße gegen das Zollrecht können sich negativ auf die Benennung zum betrieblichen Zollbeauftragten auswirken.

Die Akkreditierung von Fortbildungsinstituten, die auf Basis von der EU festgelegter Weiterbildungsnormen und -standards entsprechende Zolllehrgänge anbieten, ist soweit bekannt immer noch nicht angelaufen. Die Kommission hat die nötigen Voraussetzungen und Anforderungen nicht veröffentlicht.

Neu

Zusammenfassung der aktuellen Neuerungen/Änderungen mit Auswirkungen im Ausfuhrzollbereich (Auszug)

Abschluss der Neubewertung/Neubewilligungen von Bestandsbewilligungen

Abfrage persönliche Steuer-IdNr. nur von Geschäftsführern und Zollbeauftragten

weiterhin keine zwingende Verbindung zwischen AEO und vereinfachten Verfahren

Inkrafttreten des ATLAS-Release 9.0 (ZELOS, digitaler Dokumentenaustausch)

ATLAS: gravierende Änderungen bei der Güterabfertigung dem Zollamt mitteilen

neue Definition des Ausführerbegriffs in Kraft

Umschlüsselungsverzeichnis des BAFA aktualisiert

neue Codierung bei der Differenzierung des Ausführerbegriffs nach dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht

Bürger- und Geschäftsportal des deutschen Zolls aktiv

weitere EDV-Maßnahmen im Zollbereich bis 2025 verschoben

für bestimmte Warenbereiche neue KN-Nummern (Zolltarifnummern)

China: Carnet A.T.A. für Berufsausrüstung und Warenmuster

Verfügung der Generalzolldirektion, dass seit Dezember 2019 in das Carnet A.T.A. die EORI-Nummer des Carnet-Inhabers (des Unternehmens) im Feld A des gelben Einlageblatts einzutragen ist, wurde vorübergehend wieder ausgesetzt

Brexit-Check über das Portal des DIHK (www.ihk.de/brexitcheck): Are you ready for Brexit?

US-Strafzölle auf chinesische Waren

Wie allgemein bekannt, haben die USA auf zahlreiche chinesische Güter, vor allem aus dem Technologie- und Konsumbereich, teilweise drastische Strafzölle verhängt. Die Listen der betroffenen Güter sind auf den Internetseiten der IHKs oder den Verbänden einsehbar. Deutsche Exporteure, die aus China Güter nach Deutschland importieren, diese aber als vollständige Erzeugnisse oder in Form von Komponenten in die USA weiterliefern wollen, müssen sich der Frage stellen, inwieweit Lieferungen chinesischer Güter aus Deutschland den US-Strafzöllen unterliegen. Das Problem scheint offensichtlich noch nicht richtig zu den deutschen Exporteuren durchgedrungen zu sein. Aus Sicherheitsgründen kann nur empfohlen werden, auf die Weiterlieferung chinesischer Waren der genannten Art in die USA zu verzichten.

Zollstreit {Zollstreit} USA/EU Seit 18.10.2019 existieren neue US-Zusatzzölle für bestimmte EU-Produkte, insbesondere aus dem Nahrungsmittel- und sonstigen Konsumgüterbereich (Käse, Weine, Oliven, Werkzeuge etc.). Diese Zusatzzölle hängen ab vom konkreten EU-Ursprungsland und können bis zu 25 % des Güterwerts erreichen. Vertiefende Infos und Verlinkungen zu den Güter- und Länderlisten finden Sie u. a. auf der Homepage der IHK Stuttgart unter dem Stichwort „Zollstreit mit den USA“. Gegenmaßnahmen der EU sind zu erwarten. Auf den Lieferantenrechnung in Richtung USA sind entsprechende Ursprungshinweise zu vermerken.

Neu

Brexit {Brexit} und mögliche Auswirkungen auf die betriebliche Praxis

Welche Folgewirkungen der Brexit auf den rechtlichen Ausfuhr- und Einfuhrbereich haben wird, ist bisher immer noch nicht eindeutig geklärt. Nachdem auch der Austrittstermin 31.10.2019 nicht realisiert werden konnte, spricht einiges dafür, dass sich die Austrittsfrage tatsächlich erst nach den vorgesehenen britischen Neuwahlen endgültig klärt. Vorläufig hat die EU einer Verschiebung des Brexit bis 31.01.2019 zugestimmt. Mindestens bis dahin bleibt vermutlich alles beim Alten. Es existieren aber einige unterschiedliche Szenarien, die nach den langjährigen Austrittsverhandlungen eintreten könnten. Hier noch mal mögliche Folgen eines Brexit:

kein Intrahandel mehr (keine Binnenmarktgeschäfte)

EU-Zollrecht/Außenwirtschaftsrecht ist auf Geschäfte mit Großbritannien anzuwenden

Zollabwicklungen mit Wartezeiten an den Grenzen sowohl ausfuhr- wie einfuhrseitig

Erstellung von Zolldokumenten (Ein- und Ausfuhranmeldungen, Gütergestellungen)

neue Ursprungsbestimmungen als Folge des Austritts

Verhältnis Irland/Nordirland (Backstop) tatsächlich geklärt?

Einschränkung der Freizügigkeit für EU-Bürger in GB?

Wenn der Binnenmarkt mit seinen Regelungen nicht mehr zutrifft, kommt welche Form der Zusammenarbeit zwischen EU und Großbritannien infrage?

Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln (analog EWR-Abkommen)

Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln (analog Kanada-Abkommen)

Zollunion ohne Ursprungsvoraussetzungen (analog Türkei-Abkommen)

Drittlandsstatus mit gegenseitigen Zöllen, Steuern und Güterkontrollen

1.1.1 Rechtliche Ausfuhrregeln und ihre betriebliche Umsetzung

{Ausfuhrregeln}

Auf die grundlegenden Ausfuhrbestimmungen wurde bereits eingegangen. Nachfolgend soll es um die rechtliche und praktische Vertiefung der Ausfuhrabwicklung gehen.

Für den Exporteur konzentrieren sich die Ausfuhrregeln primär darauf, dass er die nach Zoll- und Außenwirtschaftsrecht vorgeschriebenen Verfahrensschritte einhält und seinen Meldevorschriften nachkommt. Vergessen werden darf nicht, dass auch das Umsatzsteuerrecht in die Ausfuhrabwicklung hineinwirkt. Für den Ausführer spielt die Möglichkeit der umsatzsteuerfreien Rechnungslegung neben den anderen einzuhaltenden Rechtsvorschriften eine zentrale Rolle. Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) sind Drittlandslieferungen nur dann steuerbefreit, wenn durch Zoll- und/oder Logistikdokumente die tatsächliche Warenverbringung ins Ausland bewiesen werden kann.

Überprüfung der Auftragsinhalte

Ist ein Auftrag aus dem Ausland eingegangen, sollte er zunächst daraufhin überprüft werden, ob er mit dem Angebot übereinstimmt und ob alle im Auftrag enthaltenen Vorgaben – auch aus rechtlicher Sicht – eingehalten werden können. Werden hier Probleme erkannt oder auch nur vermutet, sollte vor der Auftragsbestätigung mit den zuständigen Behörden, wie Zollverwaltung, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Industrie- und Handelskammer (IHK) oder auch den Banken und Spediteuren, Kontakt aufgenommen werden.

Die Überprüfung des Auftrags in zoll-, außenwirtschafts- und steuerrechtlicher Hinsicht hat sich auf mindestens folgende Punkte zu erstrecken:

✓ Checkliste zur Ausfuhrvorbereitung

Kann die bestellte Ware nur mit besonderer staatlicher Genehmigung in das Käufer- und/oder Bestimmungsland exportiert werden oder gilt sie als genehmigungsfrei?
Wann, wie und wo muss die Ware beim Zollamt vorgeführt (gestellt) werden?
Welche Deklarationsvorschriften und Zollanmeldungen nach deutschem bzw. EU-Recht sind zu beachten?
Welche Einfuhr- und Zollvorschriften des Käufer- und/oder Empfangslands sind zu berücksichtigen? Welche Dokumente ergeben sich daraus?
Kann besonderen Logistik-, Verpackungs- und Dokumentenanforderungen des Kunden nachgekommen werden?
Falls gegen die Zahlungsbedingung „unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv (L/C)“ verkauft wurde, können alle Akkreditivbedingungen problemlos erfüllt werden?
Welche Exportdokumente kann das liefernde Unternehmen selbst ausstellen und welche der Dokumente müssen vom beauftragten Logistiker oder anderen Behörden/Untersuchungsstellen kommen?
Mit welchen schriftlichen oder elektronischen Dokumenten kann die tatsächliche Verbringung der Exportgüter für Steuerzwecke untermauert werden (Verbringensbelege)?

1.1.2 Zollabwicklung bei der Ausfuhr: Praktischer Verfahrensablauf

Die nach Zollrecht vorgeschriebenen Verfahrensschritte sind bei jeder Exportsendung zu beachten und einzuhalten. Alle Exportsendungen müssen in ein Ausfuhrzollverfahren überführt werden. Dafür sind die zuständigen Zollbehörden einzuschalten. Die Zollabwicklung kann vom Ausführer selbst initiiert werden, er kann aber auch einen Vertreter in Form eines Spediteurs oder Zolldeklaranten beauftragen.

Zweistufiges Ausfuhrverfahren {Zweistufiges Ausfuhrverfahren} Das zollrechtliche Ausfuhrverfahren beginnt im Normalfall mit der Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung (AM) über die ATLAS-Plattform bei der Ausfuhrzollstelle. Die Nutzung zwischengeschalteter ATLAS-Programme privater EDV-Anbieter ist zulässig. Auch private Zolldienstleister wie Spediteure oder Zollagenten können mit dieser Aufgabe betraut werden. Sie gelten dann als zollrechtliche Vertreter. Ausfuhrzollstelle ist meistens die für das exportierende Unternehmen zuständige Binnenzollstelle. Das exportierende Unternehmen gilt nach Zollrecht nicht nur als Ausführer, sondern auch als Zollanmelder. Sieht man die Sache grundsätzlich, müssen bei der Ausfuhrzollstelle auch die Exportgüter gestellt (vorgeführt) werden, was in der Praxis allerdings aufgrund möglicher Vereinfachungen nur noch selten vorkommt. Nach den Vorschriften des Zollrechts ist das Ausfuhrverfahren grundsätzlich anzuwenden, wenn

EU-Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht werden sollen (Drittlandsexport).
EU-Waren in Gebiete geliefert werden sollen, die zwar zum Hoheitsgebiet der EU gehören, die aber nicht Teil des EU-Zollgebiets sind (Grönland, Ceuta/Melilla, Helgoland, franz. Überseegebiete, niederl. Überseegebiete etc.). Konkrete Infos zu diesem Thema finden sich auf der Homepage des Zolls.

Die zollamtliche Zuständigkeit kann sich auf eine andere Ausfuhrzollstelle verlagern, sollte die Exportware an einem anderen Ort als dem Sitz des Ausführers verpackt und/oder verladen werden. Das zollrechtliche Ausfuhrverfahren darf vonseiten des Ausführers/Anmelders dann bei der abweichenden Zollstelle eingeleitet werden.

Die Verlagerung der zollamtlichen Zuständigkeit auf die Zollstelle eines Subunternehmers, eines Unter- oder Vorlieferanten, ist möglich. Auslieferungen über Subunternehmer, die ja meistens die Ausfuhrdaten ihres Auftraggebers nicht erfahren sollen, kommen durchaus oft vor. Daher nachstehend das vom Normalfall abweichende Ausfuhrverfahren unter Einschaltung eines Subunternehmers.

Einschaltung von Subunternehmern unter Datengeheimhaltung: Ausfuhr mit vereinfachter Ausfuhrzollanmeldung ohne förmliche Bewilligung (unvollständige Ausfuhranmeldung {unvollständige Ausfuhranmeldung}) Der Subunternehmer {Subunternehmer}, welcher die Waren auftragsgemäß für einen Dritten ins Ausland befördert oder versendet, reicht bei seiner eigenen Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) als elektronisches Anmeldedokument eine unvollständige Ausfuhranmeldung ein. Formal korrekt heißt sie nach UZK „Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung ohne förmliche Bewilligung“. Die unvollständige Ausfuhranmeldung enthält keine Daten, die auf die tatsächlichen Vertragsdaten des Ausfuhrgeschäfts abzielen. Der Subunternehmer führt die Waren beim Zoll vor oder stellt über die unvollständige Ausfuhranmeldung einen „Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes nach § 12 (4) AWV“. Die unvollständige Ausfuhranmeldung muss innerhalb von 30 Tagen nach Versand durch eine vollständige, ergänzende Ausfuhranmeldung abgelöst werden. Für die Abgabe der vollständigen Ausfuhranmeldung ist bei der für ihn zuständigen Zollstelle der eigentliche Ausführer verantwortlich. Das Subunternehmerverfahren mit unvollständiger Ausfuhranmeldung soll die Ausfuhrabwicklung durch einen Vorlieferanten (Subunternehmer) ermöglichen, ohne dass dieser die relevanten Ausfuhrvertragsdaten seines deutschen Auftraggebers, des eigentlichen Ausführers, erfährt.

Hinweis

Das Subunternehmerverfahren mit unvollständiger Ausfuhranmeldung funktioniert in der Realität nur in Deutschland. Das hat sich auch unter dem neuen Zollrecht nicht geändert. Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Verfahren nur angewendet werden kann, wenn Subunternehmer und Auftraggeber ihren Geschäftssitz in Deutschland haben. Sitzt der Auftraggeber in einem anderen EU-Staat, wird dieser ergänzende Ausfuhranmeldungen aus kommunikationstechnischen Gründen nicht in Deutschland abgeben können. Beachten Sie daher: Kommt der Auftrag aus einem anderen EU-Land und soll die Ware direkt aus Deutschland ausgeliefert werden, wird der deutsche Subunternehmer mit einer vollständigen (normalen) Ausfuhranmeldung agieren müssen.

Der Normalfall: vollständige Ausfuhranmeldung {vollständige Ausfuhranmeldung} Liegt die beschriebene Fallgestaltung mit Einschaltung eines Subunternehmers nicht vor und werden die Sendungsfreigrenzen überschritten, kommt das zweistufige Ausfuhrverfahren zur Anwendung. Danach tritt der Ausführer gegenüber dem Ausfuhrzollamt als Ausführer und Anmelder auf. Diese sogenannte Beteiligtenkonstellation entspricht dem Regelfall. Das Ausfuhrzollamt erhält auf digitalem Weg vom Ausführer/Anmelder eine vollständige Ausfuhranmeldung. Der Ausführer/Anmelder kann sich durch einen Spediteur oder Zolldeklaranten im Rahmen eines – meistens – direkten Vertretungsverhältnisses (fremder Name, fremde Rechnung) vertreten lassen. Im Fall eines solchen Vertretungsverhältnisses muss der Zollvertreter über eine schriftliche Vollmacht des Ausführers verfügen.

Vertretung bedeutet konkret, dass die formalen zollrechtlichen Ausfuhrauflagen durch den Dienstleister erledigt werden. Der direkte Vertreter hat als solcher mit seinem Namen/seiner Adresse in der Ausfuhranmeldung zu erscheinen. Die Beteiligtenkonstellation wird entsprechend ausgedehnt. Der direkte zollrechtliche Vertreter trägt keine oder nur eine geringe Eigenhaftung für die korrekte Erfüllung der materiell-rechtlichen Ausfuhrregeln gegenüber dem Zoll oder anderen betroffenen Behörden. Sollten der Spediteur, der Subunternehmer oder ein sonstiger Dienstleister die zollrechtliche Ausfuhrabfertigung im Rahmen eines eigenen vereinfachten Zollverfahrens (z. B. als Zugelassener Ausführer) durchführen, können Spediteur oder Subunternehmer die Anmeldereigenschaft als sogenannte indirekte Vertreter (eigener Name, fremde Rechnung) übernehmen. Auch für dieses Verfahren benötigt der Spediteur, Subunternehmer oder Zolldeklarant eine schriftliche Vollmacht seines Kunden. In der Praxis sind indirekte Vertretungen eher selten.

Als Anmelder {Anmelder} beim Zoll gilt:

der Ausführer, wenn er die Ausfuhranmeldung selbst abgibt
der Ausführer, wenn er sich direkt vertreten lässt (fremder Name, fremde Rechnung)
der Vertreter (Spediteur, Zollagent, Subunternehmer), wenn er den Ausführer indirekt vertritt (eigener Name, fremde Rechnung)

Hinweis

Bei Eigenabgabe der Ausfuhranmeldung (ohne Einschaltung eines zollrechtlichen Vertreters) sowie im Fall einer direkten Vertretung durch einen Dienstleister behält der Exporteur immer die Ausführer- und Anmelderfunktion. Anmelder und Vertreter müssen in der EU ansässig sein. ATLAS-Provider gelten nicht als zollrechtliche Vertreter.

1. Stufe

Der Ausführer/Anmelder präsentiert seinem Ausfuhrzollamt (Binnenzollamt) eine ausgefüllte elektronische Ausfuhranmeldung und führt die zu exportierenden Güter vor (er gestellt diese). Da Letzteres aus Logistik- und Zeitgründen oft nicht möglich ist, kann der Anmelder seinem Zollamt zusammen mit der Ausfuhranmeldung einen „Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes {Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes} nach § 12 (4) AWV“ vorlegen. Formal erfolgt dieser Antrag durch eine Fristeintragung in die Ausfuhranmeldung. Nimmt der Zöllner den Antrag an, wird die Gestellungspflicht in den Betrieb des Ausführers/Anmelders verlagert. In aller Regel soll die Gestellungsfrist mindestens einen Tag nach Abgabe der Ausfuhranmeldung umfassen (24-Stunden-Frist). Individuelle, kürzere Zeitfenster sind nach Vereinbarung mit dem Zollamt aber nicht ausgeschlossen.

In der Regel kommt es anschließend nicht mehr zu einer Besichtigung und Kontrolle der Exportgüter durch das Zollamt. Stichproben sind aber möglich. Allerdings durchlaufen alle Ausfuhranmeldungen eine automatisierte Risikoanalyse. Tauchen Unregelmäßigkeiten auf, kann der Ausfuhrvorgang seitens des Zolls unterbrochen werden.

Werden ausfuhrgenehmigungspflichtige Güter exportiert, ist neben der Ausfuhranmeldung die zuvor von der staatlichen Genehmigungsbehörde (für industriell-gewerbliche Erzeugnisse ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn zuständig) erteilte Exportgenehmigung mit vorzulegen oder man hat sich auf eine sogenannte „Allgemeine Genehmigung (AGG)“ zu beziehen. Oft sind dann auch die Exportgüter beim Zollamt zu gestellen, oder die Zöllner führen eine Warenkontrolle im Betrieb durch. In der Ausfuhranmeldung ist über spezielle Codierungen auf das Vorhandensein einer Ausfuhrgenehmigung hinzuweisen. In Grenzfällen verlangt das Zollamt einen Hinweis auf die Genehmigungsfreiheit der Güter in der übermittelten Ausfuhranmeldung: keine Güter mit doppeltem Verwendungsweck (Codierung „Y901“).

! Achtung

Die Gestellung {Gestellung} (Vorführung) der Exportgüter für Kontrollzwecke bei der Ausfuhrzollstelle ist grundsätzlich erforderlich. Nur dann, wenn im sogenannten Normalverfahren ein „Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes“ gestellt und genehmigt wird, kann auf die Vorführung verzichtet werden. Der Befreiungsantrag wird durch Fristeingabe in der Ausfuhranmeldung dem Zollamt übermittelt. Soll die Verladung der Güter zu Ausfuhrzwecken an einem bestimmten Folgetag erfolgen, ist der Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes am Vortag mindestens 2 Stunden vor Dienstschluss bei der Ausfuhrzollstelle einzureichen. Die Zollstelle kann den beantragten Zeitraum bewilligen oder eine abweichende Frist festsetzen. Nur in seltenen Fällen erfolgt eine Ablehnung des Antrags.

Wie schon erwähnt, ist die elektronische Ausfuhranmeldung im zweistufigen Ausfuhrverfahren der zuständigen Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) zu übermitteln. Die Verarbeitung der angemeldeten Daten erfolgt zentral durch das ATLAS-System der deutschen Zollverwaltung. Erst wenn dem Ausführer/Anmelder durch entsprechende Zollrückmeldung die Güter zur Ausfuhr überlassen wurden, kann der Logistikvorgang abschließend angestoßen werden. Im Zuge der Überlassung zur Ausfuhr erhält der Anmelder neben der sogenannten „Master Reference Number (MRN) {Master Reference Number (MRN)}“ ein „Ausfuhrbegleitdokument (ABD) {Ausfuhrbegleitdokument (ABD)}“. Die erste Stufe des Ausfuhrverfahrens gilt als abgeschlossen. Die Güter können unter Beifügung des ABD an die vorgesehene Ausgangszollstelle {Ausgangszollstelle} (Grenzzollstelle {Grenzzollstelle}) befördert werden.

2. Stufe

Das vom Ausfuhrzollamt in das anmeldende Unternehmen elektronisch als PDF übersandte Ausfuhrbegleitdokument (ABD) begleitet die Exportsendung in ausgedruckter Form, ggf. zusammen mit den anderen verlangten Exportpapieren (Frachtbrief, Handelsrechnung, Lieferschein, Packliste, Ursprungszeugnis, Warenattest etc.), bis an die Außengrenze der Europäischen Union. Bei der vom Ausführer/Anmelder in seiner Ausfuhranmeldung genannten Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) sind die deklarierten Güter erneut zu gestellen. Die Ausgangszollstelle kann an der EU-Außengrenze liegen, kann aber auch ein Flughafen- oder Hafenzollamt in Deutschland oder einem anderen Land der EU sein. Das ABD muss dem Grenzzöllner vorgelegt werden. Der Zöllner zieht es ein und überprüft die im ABD genannte MRN. Durch Abscannen des Barcodes auf dem ABD wird der tatsächliche Grenzübertritt dem Ausfuhrzollamt des Exporteurs mitgeteilt. Dieses Zollamt kommuniziert dem Ausführer den erfolgten Grenzübertritt der Güter durch das PDF-Dokument „Ausgangsvermerk (AGV)“. Der Vorgang gilt aus zollrechtlicher Sicht als abgeschlossen.

Ausgangsvermerk {Ausgangsvermerk} kommuniziert Abschluss des Ausfuhrverfahrens und gilt als Steuerbeleg Der AGV kommuniziert dem Ausführer/Anmelder nicht nur den Abschluss des Ausfuhrverfahrens. Er erfüllt aus steuerlicher Sicht gleichzeitig die Funktion eines Verbringensbelegs. Der Ausführer kann die korrekte Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhrgeschäften mittels des AGV untermauern. Ein Wechsel der Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) ist auch nach Erteilung des ABD noch möglich. Kommt es nicht zu irgendwelchen Beanstandungen, dürfen die Waren die Grenze passieren. Die 2. Stufe des Zollausfuhrverfahrens gilt als erledigt.

1.1.3 Welche Varianten der Ausfuhranmeldung kommen infrage?

{Ausfuhranmeldung}

Nach deutschem und EU-Recht ist für jede Drittlandssendung eine elektronische ATLAS-Ausfuhranmeldung abzugeben. Es kann nur dann auf die schriftliche Variante zurückgegriffen werden – man spricht vom Ausfallverfahren oder Notfallkonzept –, wenn das IT-Verfahren ATLAS aus irgendwelchen Gründen nicht funktionieren sollte. Sollte allerdings der statistische Sendungswert 1.000 Euro sowie 1.000 kg nicht übersteigen, ist die Abgabe einer mündlichen/konkludenten Ausfuhranmeldung per Lieferschein, Rechnung, Pro-forma-Rechnung oder anderen Belegen an der Grenze möglich. Auf Vorlage eines Ausfuhrbegleitdokuments (ABD) kann bei Einhalten der Sendungsfreigrenze verzichtet werden. Muss aber nicht.

Die Ausfuhranmeldung gilt rechtlich betrachtet als Zollanmeldung. Die Güter werden mit Abgabe der Ausfuhranmeldung in ein Ausfuhrverfahren nach UZK überführt. Den Zollstellen soll offenbart werden, um welche Exportgüter es sich handelt und wie sie hinsichtlich ihrer Sensibilität einzustufen sind. Das heißt gleichzeitig, dass jeder mit der Sendung in Berührung kommende Zöllner den Ausfuhrvorgang unterbrechen kann, sollte er vermuten, dass irgendwelche Falsch- oder Fehlmeldungen abgegeben wurden oder aus seiner Sicht noch besondere Exporterlaubnisse durch den Ausführer zu beschaffen sind.

Hinweis

Sowohl vonseiten der Ausfuhrzollstelle im Binnenland wie vonseiten der Ausgangszollstelle an der Grenze können jederzeit Exportabläufe unterbrochen und Warenkontrollen angeordnet werden. Das gilt auch bei der Inanspruchnahme vereinfachter Verfahren.

Mündliche/konkludente Ausfuhranmeldungen {Mündliche/konkludente Ausfuhranmeldungen} Auf die Freigrenzenregelung für Kleinsendungen wurde bereits eingegangen. Denken Sie daran, dass die Freigrenze nicht für ausfuhrgenehmigungspflichtige Güter zum Tragen kommt. Bei genehmigungsfreien Ausfuhrsendungen mit einem statistischen Wert (Grenzübergangswert) unter 1.000 Euro und einem Eigengewicht unter 1.000 kg entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Ausfuhranmeldung bei den Binnenzollstellen (Ausfuhrzollstellen) und damit auch eines ABD beim angefahrenen Grenzzollamt (der Ausgangszollstelle). Der Exporteur oder sein Vertreter können die Güter mündlich bzw. konkludent an der Grenze bei der dortigen Ausgangszollstelle deklarieren. Der Warenwert wird meistens durch Vorlage einer normalen Handelsrechnung oder einer Pro-forma-Rechnung, ggf. anderer Lieferdokumente mit entsprechenden Werten, bewiesen.

ATLAS ist zwingend

Wer als Ausführer/Anmelder eine Ausfuhranmeldung abzugeben hat, kann das mit wenigen Ausnahmen nur noch in elektronischer Form tun. Dafür wird vom Zoll als EDV-Plattform das sogenannte ATLAS-AES-System zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden Erfassungsmasken sind im Anmeldeverfahren vollständig ausgefüllt dem Zollamt zu übermitteln. Das elektronische Ausfuhrverfahren beruht auf dem Grundsatz, dass dem Zollamt die verlangten Ausfuhrdaten zeitnah i. V. m. dem Versanddatum zu überspielen sind. Nach einer vom genutzten Zollverfahren abhängigen Verarbeitungszeit erlaubt das Ausfuhrzollamt durch elektronische Zurverfügungstellung des Ausfuhrbegleitdokuments (ABD) den Export. Die Überlassung zur Ausfuhr liegt damit vor. Zwischengeschaltete Warenkontrollen sind möglich. Kontrollfristen sind einzuhalten. Kein Versand vor Erhalt des ABD! Erst mit Eingang des ABD gelten die Waren als zur Ausfuhr überlassen.

Formal beginnt das ATLAS-Ausfuhrverfahren mit Erhalt der von der Ausfuhrzollstelle übermittelten „Master Reference Number“ (MRN), eine Art Sendungsidentifizierungsnummer. Parallel dazu wird die MRN seitens der Ausfuhrzollstelle an die vom Ausführer/Anmelder in seiner Anmeldung genannten Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) weitergeleitet. Die MRN erscheint zusammen mit einem Barcode auf jedem ausgedruckten ABD. Die Grenzzollstelle vergleicht die ihr von der Ausfuhrzollstelle überspielte MRN mit derjenigen auf dem vom Ausführer/Anmelder bzw. vom Spediteur vorgelegten ABD. Liegen keine Abweichungen vor und zeigen die Warenkontrollen kein negatives Ergebnis, können die Exportgüter die Grenze passieren. Unregelmäßigkeiten können den Grenzübertritt verhindern oder verzögern. Die Ausgangszollstelle bestätigt die ordnungsgemäße Ausfuhr der Ausfuhrzollstelle mittels EDV-Rückmeldung. Diese kann dem Ausführer/Anmelder den Ausgangsvermerk (AGV) erteilen. Aus zollrechtlicher Sicht gilt das elektronische ATLAS-Ausfuhrverfahren damit als erledigt.

Weitere ausführliche Erläuterungen zum elektronischen Ausfuhrverfahren unter ATLAS finden Sie in Kapitel 1.2.

Schriftliche Ausfuhranmeldung: Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit (EPAS) {Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit (EPAS)} Auf schriftliche Ausfuhranmeldungen darf nur noch dann zugegriffen werden, wenn temporäre technische Störungen die elektronische Datenübermittlung unmöglich machen. Dann greift das sogenannte „Ausfallkonzept {Ausfallkonzept}“, in dessen Rahmen das „Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit (EPAS)“ zu verwenden ist.

Dafür hat die deutsche Zollverwaltung ein Formular mit den Vordrucknummern 033025 (Kopfdaten) und 033026 (Liste der Warenpositionen) auf ihre Homepage gestellt. Es kann dort ausgefüllt, ausgedruckt und nachfolgend dem Ausfuhrzollamt in 3-facher Ausfertigung vorgelegt werden. Die Vorlage der Ausfuhranmeldung im Zuge des Ausfall- oder Notfallkonzepts kommt aber nur infrage, wenn die Zollverwaltung zuvor das Vorhandensein eines Störfalls bestätigt hat. Das geschieht durch Vergabe einer sogenannten „Ticket-Nummer“. Diese ist beim Zoll abzufragen und anschließend im EPAS zu vermerken. Das vom Zollamt bescheinigte Exemplar Nr. 3 des EPAS begleitet die Warensendung bis zur Außengrenze der Europäischen Union und wird dort vom Zoll eingezogen. Sofern mehr als eine Warenposition anzumelden ist, muss zusätzlich die „Liste der Warenpositionen“ in 3-facher Ausfertigung ausgedruckt und dem Zollamt präsentiert werden.

@ WebtippDie EPAS-Vordrucke sind zu finden unter www.zoll.de > Spezialsuchen > Formulare und Merkblätter > Vordrucknummern 033025 und 033026. Es muss immer die aktuellste Drucknorm verwendet werden, da die Formulare sonst ungültig sind.

1.1.4 Das vereinfachte Zollverfahren mit förmlicher Bewilligung (früher ZA-Verfahren)

{Vereinfachte Zollverfahren mit förmlicher Bewilligung (ZA)}

Die Zollverwaltung bietet den Zollbeteiligten – den Unternehmen und deren Dienstleistern – Verfahrenserleichterungen, die grundsätzlich von allen Betrieben in Anspruch genommen werden dürfen. So können alle Ausführer/Anmelder ohne besondere Zollbewilligung die 1.000-Euro-Befreiungsschwelle i. V. m. der Gewichtsgrenze von 1.000 kg nutzen. Vereinfachungen können, müssen aber nicht in Anspruch genommen werden.

Darüber hinaus kennt das Zollrecht bewilligungspflichtige Ausfuhrvereinfachungen, die nur mit unternehmensbezogener Sondergenehmigung genutzt werden dürfen. Das am häufigsten in Anspruch genommene Vereinfachungsverfahren auf Ausfuhrseite ist das ZA-Verfahren, dessen korrekte Bezeichnung inzwischen lautet: Vereinfachtes Zollverfahren mit förmlicher Bewilligung. Die Grundsätze des ZA-Systems sind bereits beschrieben worden. Nachfolgend die wichtigsten Praxisdetails.

Voraussetzungen und Ablauf

Der Verfahrensnutzer gilt aus zollrechtlicher Sicht als „Zugelassener Ausführer (ZA) {Zugelassener Ausführer (ZA)}“. Er hat aufgrund eines bei seinem HZA gestellten Antrags eine ZA-Bewilligungsnummer erhalten. Diese muss nachfolgend in jeder Ausfuhranmeldung erscheinen. Die Umstellung der ZA-Verfahren auf die Bedingungen des UZK hat an den praktischen ZA-Abwicklungsmodalitäten nichts oder nur wenig geändert. Aber bedenken Sie: Mit wenigen Ausnahmen wurden und werden ZA-Vereinfachungen nicht für genehmigungspflichtige Exportgüter und/oder Lieferungen in kritische Empfangsstaaten bewilligt. Exportgüter, die nach deutschem und/oder europäischem Außenwirtschaftsrecht als genehmigungspflichtig einzustufen sind, dürfen daher i. d. R. nicht im ZA-Vereinfachungsverfahren geliefert werden. Für sensible Exporte müssen vollständig ausgefüllte und sendungsbezogene Ausfuhranmeldungen präsentiert werden sowie die Gestellungsfristen (Voranmeldefristen) Beachtung finden. Neben kritischen Waren können auch kritische Empfangsländer aus den Vereinfachungsverfahren ausgeklammert werden. Einschränkungen sind ebenso möglich für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Exportgüter, die besonderen Verboten und Beschränkungen unterliegen, etwa aus Verbraucher- oder Umweltschutzgesichtspunkten. Deswegen: Überprüfen Sie neue, aber auch Bestandsbewilligungen hin und wieder auf mögliche Nutzungseinschränkungen. Wird das ZA-Verfahren nicht bewilligungsgerecht genutzt, drohen temporärer oder endgültiger Bewilligungsentzug, vielleicht sogar Bußgelder wegen Verstößen gegen das Zoll- und/oder Außenwirtschaftsrecht.

Kann das ZA-Verfahren genutzt werden, bietet es eine Reihe von Vorteilen. Dazu gehört insbesondere, dass eine sehr zeitnahe Überlassung (innerhalb weniger Minuten nach Abgabe der Ausfuhranmeldung) erfolgt und Güterkontrollen auf Stichproben beschränkt bleiben.

Zusammenfassung der wesentlichen Zulassungsschritte

Wer am Ausfuhrverfahren mittels vereinfachter Zollanmeldung (ZA-Verfahren) teilnehmen will, benötigt die förmliche, schriftliche Bewilligung seines zuständigen Hauptzollamts (HZA). Neben den eigentlichen Ausführern können auch Spediteure, die im Rahmen einer indirekten Vertretung für ihre Kunden deren Exportsendungen beim Zoll anmelden, zum „Zugelassenen Ausführer“ werden. Dafür brauchen sie entsprechende Kundenvollmachten.

Für eine ZA-Antragstellung nach UZK-Recht sind vorgeschriebene Vordrucke zu verwenden (Zollvordrucknummer 0850). Der ZA-Antragsteller hat die wirtschaftliche Notwendigkeit für eine Verfahrensbewilligung nachzuweisen. Dazu gehört, dass er ein gewisses Mindestkontingent an monatlichen Sendungen erfüllt. Üblicherweise bewilligen die Hauptzollämter erst ab durchschnittlich 10 Drittlandsendungen pro Monat. Diese Zahl findet sich allerdings nicht in den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU. Es heißt dort lediglich, dass der Antragsteller „regelmäßig“ zu exportieren hat. Demzufolge kann auch unterhalb der genannten Sendungszahl ein Vereinfachungsverfahren bewilligt werden, was offensichtlich im Einzelfall auch vorkommt.

Hinweis

Besonderer Wert wird im Zuge der Antragstellung vonseiten der Hauptzollämter auf den Nachweis der lückenlosen Einhaltung der Exportkontrollvorschriften gelegt. Dazu gehört nicht zuletzt die nachhaltige Prüfung der Sanktionslisten (Terrorabwehrlisten).

Wer ein ZA-Verfahren beantragt, hat ein Bewilligungsverfahren zu durchlaufen, welches faktisch den Anforderungen an ein AEO-C-Zertifikat entspricht. Zumindest für den Neuantragsteller stellt sich insofern die Frage, ob dies nicht einhergehen sollte mit der gleichzeitigen Beantragung dieses AEO-Zertifikats.

Unternehmen, die ZA-Bewilligungsinhaber werden möchten, haben im Wesentlichen 4 Voraussetzungen zu erfüllen bzw. nachzuweisen:

Die Ausfuhranmeldungen müssen elektronisch bei der Zollstelle eingereicht werden (IAA Plus oder vom Zoll zertifizierte ATLAS-Programme, welche von privaten Providern installiert wurden).
Es muss eine angemessene Einhaltung der Zollvorschriften gewährleistet werden können (dazu gehört auch und nicht zuletzt die organisatorische Umsetzung der Zoll- und Exportkontrollvorschriften sowie der Nachweis ausreichender personeller Kompetenz = betrieblicher Zollbeauftragter).
Es muss ein zufriedenstellendes Buchführungs- und Belegnachweissystem vorhanden sein.
Die Zahlungsfähigkeit muss gegeben sein.

Einige IHKs haben auf ihren Internetseiten Hinweise zum Ausfüllen des ZA-Antrags und des damit verknüpften Fragebogens zur Selbstbewertung veröffentlicht.

Hinweis

Für die Bewilligungschancen eines beantragten ZA-Verfahrens ist es von Vorteil, wenn neben dem ausgefüllten Fragenkatalog zur Selbstbewertung eine „Arbeits- und Organisationsanweisung für Zollzwecke“ beigefügt werden kann. Sie soll dem Hauptzollamt Aufschluss darüber geben, wer im Betrieb die Überwachung der Bestimmungen des Export- und Zollrechts verantwortet sowie praktisch umsetzt. Genannt werden sollte mindestens ein betrieblicher Zollbeauftragter mit Stellvertretung. Ferner, welche betrieblichen Strukturen (welche Abteilung ist wofür verantwortlich) die Einhaltung der Zoll- und Exportkontrollbestimmungen gewährleisten. Und wer dies überwacht.

Sammelausfuhranmeldungen {Sammelausfuhranmeldungen}: Anschreibung in der Buchführung {Anschreibung in der Buchführung} mit Gestellungsbefreiung Mit VO 430/2010 der EU-Kommission wurde das Ausfuhrsystem um eine weitere Variante der vereinfachten Ausfuhrverfahren ergänzt. Nach der alten ZK-DVO konnten die Zollbehörden bewilligen, dass alle monatlichen Ausfuhrzollvorgänge zunächst nur in der Buchführung des Ausführers/Anmelders angeschrieben (buchhalterisch erfasst) werden. Die Ausstellung und Abgabe sendungsbezogener Ausfuhranmeldungen wurde unnötig. Erst nach dem Verlassen des EU-Zollgebiets wurden die einzelnen Ausfuhrsendungen mit einer Sammelmeldung (die jeweils zu Beginn des auf die einzelnen Lieferungen folgenden Monats dem Zollamt einzureichen war) dem Zoll gegenüber deklariert. Das Verfahren konnte seit Mai 2010 in Anspruch genommen werden.

Hinweis

Auch unter dem Unionszollkodex ist eine dem Art. 285a ZK-DVO vergleichbare Vereinfachung mittels Sammelausfuhranmeldungen möglich. Rechtsgrundlage sind jetzt die Art. 182 und 166 UZK. Die offizielle Bezeichnung davon lautet jetzt: Ausfuhr nach Anschreibung in der Buchführung mit Gestellungsbefreiung. Wer mit Sammelausfuhranmeldungen operiert bzw. weiter operieren möchte, muss davon ausgehen, dass seine Altbewilligung nur nach entsprechender Neubewertung weiterläuft. Neue Anträge werden nur unter engen Bedingungen bewilligt. Verlangt werden zahlreiche (was immer das heißen mag) und laufende Exportvorgänge, keine Lieferungen exportkontrollierter Erzeugnisse, keine Versendungen in Embargoländer und in andere kritische oder faktisch kritische Empfangsstaaten, keine Lieferungen von VUB-Waren (Waren, die aus verbraucher- und umweltschutzrechtlicher Sicht einschränkenden Vorschriften unterliegen). Das Verfahren soll in erster Linie dazu beitragen, die Exportabwicklung häufig wiederkehrender Sendungen in unkritische Länder zu vereinfachen. Wer sich für dieses Verfahren interessiert, nehme hinsichtlich weiterer Details und konkreter Bewilligungsvoraussetzungen Kontakt mit seinem Hauptzollamt auf.

Zoll & Export 2020

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