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1.6 MDK-Reformgesetz

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Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist ein Beratungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen. Um dessen Unabhängigkeit zu gewährleisten und die Wahrnehmung seiner Aufgaben verbindlich und einheitlich zu regeln, trat am 01.01.2020 das MDK-Reformgesetz, geregelt im Sozialgesetzbuch 5 (SGB V), in Kraft. Dieses Gesetz soll dafür Sorge tragen, dass der zukünftige MD unabhängiger wird und die Effizienz, Effektivität und Transparenz der Krankenhausabrechnungsprüfung gesteigert wird. Ebenfalls sollen hierdurch die Prüfquoten in den Krankenhäusern nicht mehr, wie in der Vergangenheit geschehen, kontinuierlich ansteigen ( Kap. 2).

Der Umfang der zu prüfenden Krankenhausabrechnungen wird zukünftig von dem Anteil der unbeanstandeten Abrechnungen des Vorquartals beeinflusst. Ein hoher Anteil unbeanstandeter Abrechnungen führt zu einer niedrigeren Prüfquote. Liegt der Anteil der unbeanstandeten Abrechnungen z. B. bei weniger als 40 %, so können von den Krankenkassen bis zu 15 % der Fälle eines Krankenhauses zur Prüfung beauftragt werden. Ebenfalls muss in diesem Fall das Krankenhaus zusätzlich einen Aufschlag auf die Differenz der Abrechnungsbeträge in Höhe von 50 % zahlen.

Es wird also für ein Krankenhaus zukünftig sehr teuer, wenn die Dokumentation unvollständig, fehlerhaft oder nicht fachgerecht ist und der Prüfung somit nicht Stand hält. Auch wird die Vollständigkeit und Nachverfolgbarkeit der Handzeichen und deren persönliche Verwendung nicht nur in der Pflege erheblich an Bedeutung gewinnen.

Die Falldialoge, die bisher zwischen dem Krankenhaus und der Krankenkasse zur Reduzierung des Prüfaufwandes üblich waren, sind jedoch nicht in die Prüfquoten mit einzubeziehen.

Aktivierend-therapeutische Pflege in der Geriatrie

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