Читать книгу Aktivierend-therapeutische Pflege in der Geriatrie - Группа авторов - Страница 21
1.9 Nachtrag
Оглавление»Am 2. Juli [2020] hat der Deutsche Bundestag das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) beraten und verabschiedet. Knapp ein Jahr nach Veröffentlichung eines ersten Referentenentwurfs des Gesetzes (damals noch unter dem Titel: Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz – RISG) hat der Gesetzgeber damit wesentliche Neuerungen unter anderem für die geriatrische Rehabilitation […] beschlossen. Aus Sicht der Geriatrie sind mehrere Neuregelungen relevant: […]
Die Grundlohnsummenbindung nach § 71 SGB V wird für Vergütungsverhandlungen aufgehoben […]. Bisher durfte bei der Vergütungsverhandlung nicht über die jährlich festgelegte Steigerungsrate der Grundlohnsumme – auch jährliche Veränderungsrate genannt – hinausgegangen werden. Die Entscheidung des Gesetzgebers eröffnet jetzt neue Vergütungsspielräume, da die Krankenkassen sich nicht mehr pauschal auf die Obergrenze der Grundlohnsumme berufen können. […]
Niedergelassene Ärzte können die Notwendigkeit einer geriatrischen Rehabilitation feststellen und diese verordnen. Die Krankenkassen sind an diese Feststellung gebunden. Die Überprüfung der geriatrischen Indikation mittels geeigneter Abschätzungsinstrumente durch einen Vertragsarzt ist laut Gesetz ausreichend. […]
Außerdem soll der G-BA in Richtlinien Fälle festlegen, in denen Anschlussrehabilitationen nach einem Krankenhausaufenthalt ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden können. Dies bezieht sich nicht ausschließlich auf die Geriatrie […], kann aber insbesondere für die Geriatrie von großer Bedeutung sein. […]
Die Regeldauer der geriatrischen Rehabilitation wird auf 20 Behandlungstage (ambulant) beziehungsweise drei Wochen (stationär) festgelegt. Eine Verlängerung dieser Leistungen ist möglich, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.«
(Bundesverband Geriatrie e. V. 2020, o. S.)