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1.8 Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz mit Auswirkung auf die geriatrische Rehabilitation
ОглавлениеDer Kabinettsbeschluss vom Bundesministerium für Gesundheit hat im August 2019 einen ersten Referentenentwurf zum Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) veröffentlicht, welcher am 06.12.2019 in veränderter Form dem Kabinett zur Verabschiedung am 12.02.2020 vorgelegt wurde. Der Entwurf sieht – neben vielen anderen Regelungen zur außerklinischen Intensivpflege, die nicht Bestandteil dieser Arbeit sind – vor, dass im Bereich der Rehabilitation Ärzt*innen auch ohne vorherige Prüfung der medizinischen Notwendigkeit durch die Krankenkasse eine geriatrische Rehabilitation verordnen dürfen. Auch dass die Leistungen der geriatrischen Rehabilitation in der Regel ambulant für 20 Behandlungstage oder stationär für drei Wochen erbracht werden, ist im Entwurfstext noch geregelt (vgl. Referentenentwurf zum Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) § 40 SGB V)