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Auch die Prüfung der Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen vom 26.03.2019 hat weiterhin Bestand und wird bei Verstoß mit Sanktionen belangt (vgl. SGB V § 137i Abs. 1a).

Die Prüfung der Abrechnung der tagesbezogenen Pflegeentgelte ist derzeit nicht zulässig. Hier kann es also zukünftig vorkommen, dass in der Abrechnung zwei verschiedene Verweildauern berücksichtigt werden müssen: zum einen die mögliche Kürzung unter die untere Verweildauer der DRG, um die Abschläge zu beziffern, und zum anderen die tatsächliche Verweildauer, um das Pflegeentgelt zu berechnen.

Aktivierend-therapeutische Pflege in der Geriatrie

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