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Begründung: Geschlechterdifferenzen – und die Frage des Unrechts
ОглавлениеDie Idee der Rechtsgleichheit gilt als wesentliches Element der Demokratie.24 Es stellt sich daher die Frage, wie der Ausschluss der Frauen aus dem Stimmrecht rechtlich eigentlich legitimiert wird. In der bereits angesprochenen Botschaft von 1957 finden sich hierzu einige aufschlussreiche Passagen.
Die Verwirklichung der Rechtsgleichheit der Frauen stösst, heisst es dort, auf «ganz besondere Schwierigkeiten», weil sie «fast alle Gebiete unserer Rechtsordnung, des öffentlichen und privaten Rechts, und unserer sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse tangiert»25. Hier wird ausdrücklich konstatiert, dass eine Rechtsungleichheit zwischen Männern und Frauen besteht. Mehr noch, sie ist so grundlegend, dass sie alle gesellschaftlichen Bereiche durchzieht. Ihre Überwindung impliziert daher nicht nur «eine Menge rechtlicher, gesetzgeberischer, politischer, sozialer, psychologischer und anderer Fragen»26. Sie erfordert zudem einen grundlegenden Wandel der gesamten Gesellschaft. Entsprechend wird erleichtert festgestellt, dass es beim Frauenstimmrecht nicht um «die Frage der Gleichberechtigung der Frau mit dem Manne schlechthin [geht], welche das letzte Ziel der Frauenbewegung zu sein scheint, […] sondern nur um die Prüfung der politischen Stellung der Frau»27.
Trotz allem bleibt die Frage, ob die Verweigerung des Stimmrechts gegen das Gleichheitsgebot verstösst. Hierzu wird nochmals betont, die «Rechtsgleichheit als positives Recht [hat] nur unter den in der Bundesverfassung selbst enthaltenen Vorbehalten Geltung»28. Denn Rechtsgleichheit meint, «dass Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich behandelt werden muss»29. Bestehen «erhebliche Unterschiede» lässt sich «eine unterschiedliche rechtliche Behandlung […] begründen»30. Und was «erheblich ist, bestimmt sich dabei nach den im Zeitpunkt des Erlasses eines Rechtssatzes bestehenden Verhältnissen und der in jenem Moment massgebenden Auffassung von Recht und Gerechtigkeit»31.
Nun bestanden, so heisst es weiter, als die Verfassung formuliert wurde, zweifellos erhebliche Geschlechterunterschiede. Daher ist die Verweigerung des Stimmrechts weder ein Verstoss gegen die Verfassung oder die Gerechtigkeit noch stellt sie ein Unrecht dar. Was hier gesagt wird, ist: Die Frauen sind (bislang) keine dem Mann gleichwertigen Menschen, deshalb ist es kein Unrecht, sie nicht als gleichwertige Menschen zu behandeln.
In dieser Argumentation zeigt sich, was ich als «die Dialektik des bürgerlichen Gleichheitsverständnisses»32 bezeichne. Danach impliziert Gleichheit, dass zwar von geringen Unterschieden abgesehen werden kann, ja abgesehen werden muss; nicht jedoch von «erheblichen» Unterschieden, wie eben die Verschiedenheit der Geschlechter. Die Anerkennung als Menschen mit gleichen Rechten basiert hier also auf der Anerkennung ihrer Gleichheit im Sinne von Identität. Während Verschiedenheit – ob reale oder unterstellte – gesellschaftliche Ungleichheit und damit Diskriminierung rechtfertigt. Der Diskurs natürlicher Geschlechterdifferenzen sowie die modernen Rassentheorien dienten genau dem Beleg grundlegender Verschiedenheit und damit zur Legitimation des Ausschlusses aus den Menschen- und Bürgerrechten.
Im Jahre 1957 stellt sich für den Bundesrat jetzt allerdings die Frage, «ob die Verschiedenheit des Geschlechts noch immer als erheblich genug angesehen werden müsse, um die Zurücksetzung der Frauen in den politischen Rechten zu rechtfertigen, oder ob die Gleichstellung der Geschlechter heute als ein Gebot der Gerechtigkeit zu gelten habe»33.
Entsprechend finden sich längere Ausführungen darüber, ob sich die Unterschiede inzwischen relevant verringert haben. Und es wird festgestellt, dass sich nicht nur «die Stellung der Frau in Familie, Gesellschaft und Wirtschaft» grundlegend gewandelt hat, sondern das «gleiche gilt auch von der Frau selbst (hinsichtlich Bildung, Erfahrung und Betätigung in der Öffentlichkeit) und von ihrer Einstellung zur Gesellschaft», so dass jetzt «die rein tatsächliche Emanzipation […] der Gesetzgebung vorauseilt»34.
Die Gesetzgebung hinkte also schon damals ausdrücklich der «tatsächlichen Emanzipation» der Frauen hinterher. Der Wandel sei sogar so weitgehend, dass eine «Angleichung der Frau an den Mann, insbesondere im Sinne ihrer Vermännlichung»35 stattgefunden hat. Entsprechend sei der Zeitpunkt gekommen, an dem der Frau das Stimmrecht zu gewähren nicht nur ein «Gebot der Gerechtigkeit», sondern auch der Demokratie sei.36
Massstab für das «vermehrte gesellschaftliche Ansehen» der Frau37 ist also der Mann. Die Frau muss dem Mann fast gleich bzw. identisch sein, um das Recht auf gleiche Rechte zu haben. Allerdings sei die «Vermännlichung» der Frau in der Schweiz glücklicherweise nicht so weit fortgeschritten wie in anderen Ländern 38. Letztendlich wird jedoch festgestellt, dass «die Unterschiede des Geschlechts […] nicht mehr als erheblich genug betrachtet werden [können], um den Ausschluss der Frau von den politischen Rechten zu rechtfertigen» 39.
Aus diesem Grund wird abschliessend in der Botschaft des Bundesrates 1957 für die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts ohne jeglichen Vorbehalt in eidgenössischen Angelegenheiten und für eine Verfassungsrevision in diesem Sinne plädiert.40 – Trotzdem hat es bekanntlich noch bis 1971 gedauert. So stimmten in der ersten Volksabstimmung 1959 die männlichen Stimmbürger mit klarer Mehrheit gegen die Einführung des Frauenstimmrechts.
Angesichts dieser Argumentation fragt man sich jedoch, ob die erneute Verweigerung spätestens mit der Feststellung des Bundesrates 1957, wonach nach eigener Rechtsvorstellung der Regierung der Ausschluss der Frauen aus dem Stimmrecht nicht mehr (ganz) rechtens war, nicht eben doch schon Unrecht war.