Читать книгу Die Briefe der Päpste (42-401), Band 2 - Группа авторов - Страница 20
2. Zweiter Brief der Synode von Arles an Sylvester84
ОглавлениеDem heiligsten Herrn Bruder Silvester — Marinus und die Versammlung der Bischöfe, welche in der Stadt Arles versammelt waren. Was wir in gemeinschaftlicher Berathschlagung beschlossen haben, theilen wir deiner Liebden mit, auf daß Alle wissen, was sie in Zukunft beobachten sollen.85
1. Can. Zuerst bezüglich der Beobachtung des Pascha des Herrn (bestimmten wir), daß dasselbe an einem Tage und zu derselben Zeit auf dem ganzen Erdkreise von uns beobachtet (gefeiert) werde und du der Gewohnheit gemäß (hierüber) an Alle Briefe richten mögest.86
2. Can. In Betreff derer, welche an was immer für Orten zu Dienern (des Altares) ordinirt worden sind, daß sie an diesen Orten verbleiben sollen87
3. Can. Bezüglich Derjenigen, welche die Waffen im Frieden wegwerfen, ist bestimmt, sie von der Gemeinschaft auszuschließen.88
4. Can. Über die (Wagen- und Pferde-) Lenker, welche Gläubige sind, wurde entschieden, sie, so lange sie lenken, von der Gemeinschaft zu entfernen.89
5. Can. Bezüglich der Schauspieler; auch diese werden, so wurde beschlossen, so lange sie (dieses Geschäft) ausüben, von der Gemeinschaft getrennt.
6. Can. In Betreff derer, welche in der Krankheit den Glauben annehmen wollen, wurde verordnet, daß denselben die Hand aufzulegen sei.90
7. Can. Bezüglich der Statthalter, welche sich als Gläubige zur Statthalterschaft emporschwingen, wurde entschieden, daß sie, wenn sie dazu befördert worden sind, kirchliche Gemeinschaftsbriefe erhalten, doch so, daß, an welchen Orten sie immer ihr Amt verwalten mögen, vom Bischof desselben Ortes für sie Sorge getragen werde, und sie erst dann, wenn sie gegen die (kirchliche) Disciplin zu handeln beginnen, von der Gemeinschaft ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt von den städtischen Beamten.91
8. Can. In Bezug auf die Africaner, welche ihr eigenes Gesetz der Wiedertaufe haben, ward beschlossen, daß, wenn Einer von der Häresie zur Kirche kommt, man ihn um das Symbolum frage; und ersieht man, daß er auf den Vater und den Sohn und den hl. Geist getauft ist, so soll ihm bloß die Hand aufgelegt werden, damit er den hl. Geist empfange. Gibt er aber auf die Frage nicht diese Dreieinigkeit zur Antwort, so soll er getauft werden.92
9. Can. Bezüglich Derjenigen, welche Bekenner-Briefe beibringen, wurde bestimmt, daß sie nach Tilgung jener Briefe andere Gemeinschaftsbriefe erhalten sollen.93
10. Can. In Betreff Jener, welche ihre Gattinen als ehebrecherisch erkennen, und die selbst im jugendlichen Alter stehen, und denen es verboten ist, (eine Andere) zu heirathen, wurde beschlossen, ihnen so eindringlich als möglich zu rathen, daß sie nicht bei Lebzeiten ihrer Frauen, seien diese auch ehebrecherisch, andere heirathen.94
11. Can. Über gläubige Mädchen, welche sich mit Heiden verehelichen, wurde verordnet, daß sie eine Zeit lang von der Gemeinschaft getrennt werden95
12. Can. Wuchertreibende Kleriker betreffend wurde bestimmt, sie nach dem göttlichen Gesetze von der Gemeinschaft auszuschließen.96
13. Can. Bezüglich Derjenigen, welche die heiligen Bücher oder Gefäße ausgeliefert oder die Namen der Brüder angegeben haben sollen, verordneten wir, daß, wer immer von ihnen aus den öffentlichen Urkunden, nicht nach einer bloßen (Privat-)Anklage (als solcher, als Traditor) erfunden wurde, abgesetzt werde. Denn wenn sie Einige ordinirt haben und die von ihnen Ordinirten tüchtig waren, so soll diesen die Ordination nicht schaden. Weil es auch Viele giebt, die im Widersprüche mit der kirchlichen Regel glauben, sie müßten durch erkaufte Zeugen zur Klageführung zugelassen werden, so sollen Diese durchaus nicht angenommen werden, wenn sie nicht, wie schon gesagt, (ihre Klage) aus den öffentlichen Acten bewiesen haben.97
14. Can. Diejenigen, welche ihre Brüder fälschlich anklagen, sind, wie bestimmt wurde, bis ans Lebensende auszuschließen.
15. Can. In Betreff der Diakonen, welche, wie wir erfuhren, an vielen Orten opfern, wurde verordnet, daß Dieß durchaus nicht geschehen dürfe.98
16. Can. Bezüglich Solcher, welche um ihres Vergehens willen von der Gemeinschaft geschieden werden, wurde verfügt, daß sie an eben denselben Orten, wo sie ausgeschlossen wurden, auch ihre Aufnahme erlangen.
17. Can. Kein Bischof darf einen anderen Bischof belästigen. 99
18. Can. Hinsichtlich der Stadt-Diakonen (verordnen wir), daß sich dieselben nicht so viel anmassen, sondern den Priestern die Ehre lassen und ohne Wissen derselben nicht Solches thun.100
19. Can. In Betreff der fremden Bischöfe, welche in die Stadt zu kommen pflegen, wurde verordnet, daß man dieselben opfern lassen solle.101
20. Can. Bezüglich Solcher, welche sich anmassen, daß sie allein Bischöfe ordiniren dürfen, wurde bestimmt, daß Dieß Keiner wage, ausser mit Zuziehung von sieben anderen Bischöfen. Wenn er aber nicht sieben (zusammenbringen) kann, so wage er es nicht, mit weniger als dreien zu ordiniren.
21. Can. In Beziehung der Priester und Diakonen, welche ihre Orte, in welchen sie ordinirt wurden, zu verlassen pflegen und an andere Örte übersiedeln, wurde angeordnet, daß sie an jenen Orten dienen sollen, für welche sie bestimmt wurden. Wenn sie nach Verlaffung ihrer Orte an einen andern Ort übersiedeln wollen, so sollen sie abgesetzt werden. 102
22. Can. Bezüglich Derjenigen, welche (von der Kirche) abfallen und sich niemals der Kirche vorstellen und nicht einmal Buße zu thun verlangen, wurde bestimmt, daß ihnen, wenn sie in der Krankheit die Communion (das hl. Abendmahl) begehren, die Communion nicht gegeben werden dürfe, ausser wenn sie genesen sind und würdige Früchte der Buße gebracht haben.103