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1. Kaiserliche Constitution des Constantinus und Licinius4

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Constantinus und Licinius gestatten den Christen und allen Übrigen volle Religionsfreiheit und verordnen die Rückerstattung der christlichen gottesdienstlichen und sonstigen den Kirchen gehörigen Gebäude.

Wir haben zwar schon oft, indem wir erwägten, daß die Religionsfreiheit nicht verweigert werden dürfe, sondern es eines Jeden Erkenntniß und Willen überlassen werden müsse, nach seiner Art und Weise Gott zu dienen,5einem Jeden befohlen, auch zu Gunsten der Christen,6den Glauben ihrer Häresie und ihrer Religion zu bewahren. Weil aber in jenem Rescripte, in welchem ihnen diese Freiheit eingeräumt wurde, viele und verschiedene Häresien deutlich empfohlen7zu sein schienen, geschah es vielleicht, daß Einige nach kurzer Zeit von dieser Observanz abwichen. Da nun wir. ich Constantinus, der Augustus, und ich Licinius, der Augustus, glücklich in Mailand angekommen sind und Alles, was das öffentliche Wohl befördern könnte, sorgfältig erforschten, haben wir unter Anderem, was in vielen Beziehungen Allen zu nützen schien, oder vielmehr vor Allem das anzuordnen für gut befunden, worin die Ehrfurcht und Verehrung gegen das göttliche Wesen enthalten wäre, d. i., daß wir den Christen und Allen die freie Wahl lassen, jener Religion zu folgen, welcher immer sie wollen, damit jenes göttliche und himmlische Wesen, wie immer es sei, uns und Allen, welche unter unserer Herrschaft leben, gnädig sein könne. Diesen unseren Willen nun haben wir mit gesunder und richtigster Absicht festgesetzt, damit durchaus Keinem die Freiheit benommen sei, dem christlichen Cultus oder Glauben zu folgen oder ihn zu wählen, und es Jedem freistehe, sich für jene Religion zu entschließen, welche er selbst für sich am angemessensten findet, auf daß uns das göttliche Wesen in Allem seine stete Sorge und Wohlgeneigtheit zuwenden könne. Es war nun geziemend, zu er- klären, daß uns Dieß so gefalle, damit nach gänzlicher Beseitigung der Häresien, welche in unserem früheren bezüglich der Christen an deine Heiligkeit gerichteten Schreiben enthalten waren, auch alles Das aufgehoben werde, was verkehrt und unserer Milde fremd zu sein erschien, und von nun an Jeder, welcher sich entschlossen hat, die Religion der Christen zu beobachten, dieselbe frei und einfach ohne irgend eine Belästigung beobachten könne. Dieß haben wir deiner Sorgfalt vollständigst mitzutheilen für gut befunden, damit du wissest, daß wir den Christen volle und unbeschränkte Freiheit verliehen haben, ihre Religion zu beobachten. Nachdem aber Dieß ihnen von uns gewährt worden, erkennt deine Heiligkeit, daß auch den Anderen die Freiheit gegeben sei, ihrem Cultus und Glauben zu folgen, welchem sie wollen. Daß Dieß die Ruhe unserer Tage befördere, ist offenbar, daß nemlich Jeder die Freiheit habe zu erwählen und zu beobachten jene Gottesverehrung, welche immer er will. Das aber haben wir gethan, damit es nicht den Anschein habe, als geschehe irgend einem Cultus oder irgend einer Religion von uns ein Eintrag. Aber auch Dieß beschließen wir noch ferner zu Gunsten der Christen, daß die Orte derselben, an welchen sie früher sich zu versammeln8pflegten, und über welche in dem früheren an deine Heiligkeit gerichteten Schreiben eine andere Norm in früherer Zeit festgesetzt war, daß dieselben Jene, welche sie entweder von unserem Fiscus oder von Jemand Anderem gekauft haben, ohne Geld und ohne irgend eine Rückforderung des ausserdem hinzugefügten Schadenersatzes den Christen ohne Säumen und Umschweife zurückerstatten; und daß Diejenigen, welche diese Orte etwa zum Geschenke erhalten haben, dieselben allsogleich den Christen zurückgeben, in der Weise, daß Diejenigen, welche, mögen sie nun jene Orte entweder gekauft oder zum Geschenke erhalten haben, von unserer Wohlgeneigtheit Etwas beanspruchen, sich an den Präfecten, der in der Provinz Recht spricht, wenden mögen, damit auch für sie durch unsere Güte Vorsorge getroffen werde. Daß nun alles Dieß jenen Bestimmungen gemäß der Körperschaft der Christen ohne irgend einen Aufschub übergeben werde, wird durch deine eifrige Sorge geschehen müssen. Nachdem ferner die Christen bekanntermaßen nicht nur jene Orte, an welchen sie sich zu versammeln pflegten, sondern auch andere besessen haben, welche nicht einem Einzelnen derselben, sondern dem Rechtes ihrer Körperschaft nemlich der Christen eigenthümlich waren, so wirst du auch alle diese nach dem vorher gegebenen Gesetz ohne irgend ein Bedenken den Christen zurückerstatten lassen, das ist ihrer Körperschaft und jeder ihrer Versammlungen, natürlich unter Beobachtung der oben erwähnten Bestimmung, daß Diejenigen, welche sie ohne Entgelt, wie wir vorher sagten, zurückgeben, ihre Entschädigung von un serer Wohlgeneigtheit hoffen dürfen. In allem Diesen mögest du für die oben genannte Körperschaft der Christen allen nur möglichen Eifer anwenden, damit unser Befehl auf das schnellste erfüllt werde, auf daß auch hierin durch unsere Milde für die öffentliche und gemeinsame Ruhe gesorgt werde. Denn durch diese Anordnung bleibt, wie schon gesagt, die göttliche Sorgfalt, welche wir schon in vielen Angelegenheiten erfahren haben, immerdar und zuversichtlich über uns. Damit aber die Bestimmung dieser unserer Gesetzgebung und Wohlgeneigtheit zur Kenntniß Aller ge bracht werden kann, als Schutz deiner Anordnung9ist es nothwendig, dieses von uns Niedergeschriebene allenthalben vorzulegen und zur Kenntniß Aller zu bringen, damit die gesetzliche Bestimmung dieser unserer Wohlgeneigtheit Niemand verborgen bleiben könne.10

Die Briefe der Päpste (42-401), Band 2

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