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Aufmaß und Mengenermittlung nach Gewerken von A – Z

Abbruch- und Rückbauarbeiten

Anwendungsbereich

Die Ausführungen von Abbruch- und Rückbauarbeiten sind im Allgemeinen nach den Regeln der ATV „Abbruch- und Rückbauarbeiten“ DIN 18459 abzurechnen. Die ATV umfasst Leistungen im Zusammenhang mit dem Abbruch oder Rückbau von baulichen und technischen Anlagen. Die Arbeiten können sowohl den vollständigen oder auch teilweisen Abbruch/Rückbau des Gebäudes bzw. der Anlage umfassen. Außerdem regelt die ATV auch die zum Abbruch notwendigen Arbeiten, wie das Fördern, Lagern und Laden der Abbruchmaterialien und Bauteile.

Die im Zusammenhang mit Abbrucharbeiten evtl. erforderlichen Rodungsarbeiten oder Erdarbeiten sind nach den entsprechenden ATVn „Landschaftsbauarbeiten“ bzw. „Erdarbeiten“ zu behandeln.

Die Inhalte der DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ sind stets zusätzlich zu den spezifischen Regelungen zu berücksichtigen. Bei Widersprüchen gelten die gewerkebezogenen Regelungen der DIN 18459 vorrangig.

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18459

In Leistungsverzeichnissen gelten gem. Ziffer 0.5 der ATV die folgenden Abrechnungseinheiten für die Ausführung von Abbruch- und Rückbauarbeiten und alle damit in direkter Verbindung stehenden Nebenleistungen und Besonderen Leistungen.

Abbruch- und Rückbauarbeiten
Raummaß (m3) getrennt nach Bauart und Maßen
Fundamente, Bodenplatten, Decken, Wände
Stützen, Unter- und Überzüge, Binder, Sparren und dergleichen
Widerlager, Rampen, Treppen
Flüssigkeiten
Flächenmaß (m2) getrennt nach Bauart und Maßen
Bauteile
•Bodenplatten, Fundamente
•Wände, Decken
•Boden-, Wand- und Deckenbeläge
•Putz, Fliesen, Estriche
•Dämmstoffe, Bekleidungen
•Dacheindeckungen
•Trenn- und Zwischenwände
Schnitte
•Sägeschnitte nach Schnittfläche
•Thermisches Trennen nach Trennfläche
•Hochdruckschneiden nach Schnittfläche
•Fräsen und Schleifen
Flächenmaß (cm2) getrennt nach Bauart und Maßen
Stahlschnitte und Stahlanschnitte für einzelne Schnitt- und Querschnittsflächen
Längenmaß (m) getrennt nach Bauart und Maßen
Geländer, Brüstungen
Rohre
Einfassungen
Bohrungen
Schlitze
Trennschnitte
Anzahl (Stück) getrennt nach Bauart und Maßen
Fenster, Türen
Wand- und Deckendurchbrüche
Behälter, Tanks, Heizkörper, Heizungsanlagen und dergleichen
Leuchten, Leuchtstoffröhren, Kondensatoren
Masse (kg, t) getrennt nach Baustoffen
Baustoffe

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18459, Ziffer 5 „Abrechnung“

Die Ermittlung der abzurechnenden Leistung kann grundsätzlich nach Zeichnung oder auch nach den Ergebnissen eines vor Arbeitsbeginn erarbeiteten örtlichen Aufmaßes erfolgen. Die Abrechnung nach Zeichnung (Nennmaße) setzt die Vorlage detaillierter und aktueller Bestandspläne voraus.

Leistungsverzeichnis

Im Gegensatz zu den sonstigen Bauarbeiten, bei denen eine Abrechnung nach Aufmaß der fertiggestellten Leistung möglich ist, sind für Abbruch- und Rückbauarbeiten die einzelnen Leistungen noch vor Baubeginn nachvollziehbar zusammenzustellen. Diese Zusammenstellung kann durch aktualisierte Bestandszeichnungen und/oder Massenermittlungen nach Ziffer 0.5 der ATV gebildet werden. Sie ist als Grundlage für die spätere Abrechnung heranzuziehen.

Soweit diese Leistungszusammenstellung nicht durch einen Beauftragten des Auftraggebers erfolgt, wird der Auftragnehmer gehalten sein, eine entsprechende Voranalyse durchzuführen.

Zur Kalkulation der Abbrucharbeiten bzw. zur Bestimmung der Abbruchmassen können neben Bestandszeichnungen auch alte Abrechnungsunterlagen (Rechnungen) hilfreich sein.

Transport- und Förderwege

Die Wahl der Transport- und Förderwege obliegt dem Auftragnehmer und wird im Wesentlichen durch die für das Objekt gewählte Abbruchverfahren bestimmt. In den meisten Fällen bleibt die Wahl der Abbruchverfahren dem Unternehmer überlassen, soweit nicht andere Regelungen im Leistungsverzeichnis getroffen wurden (ATV Ziffer 0.3.2). Die Leistung für das Fördern und Laden beinhaltet immer die nachstehend genannten Längen für die Transportwege:

TransportrichtungEntfernungLage
horizontalbis 20 minnerhalb von Gebäuden
bis 50 maußerhalb von Gebäuden
vertikalbis 5 mbeliebig
bis 10 mmit Schuttrutschen

Das Aufnehmen, Laden und Lagern von Abbruchgütern auf dem Abbruchgrundstück gehört ebenso stets zur Grundleistung.

Tragende Bauteile (Fundamente und Bodenplatten, Stützen, Binder, Decken, Wände), Rampen, Treppen, Widerlager

Die Abrechnungsmengen sind getrennt nach Baustoffen, Bauart und Maßen nach Raummaß zu ermitteln.

Ausschlaggebend für die Einteilung in Einzelleistungen ist die Forderung aus Ziffer 3.3.5 der ATV, wonach die anfallenden Stoffe und Bauteile nach den abfallrechtlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Auftraggebers getrennt zu halten, zu sammeln und zu lagern sind.

Eine Abrechnung nach Raummaß der nicht zerstörten und zerkleinerten Bauteile, also dem Originalzustand der Baukonstruktion, wird stets dann problematisch, wenn keine Bestandspläne oder Ergebnisse aus Voruntersuchungen zur Bausubstanz vorhanden sind und die Abmessungen der Bauteile nicht vollständig bekannt sind (z. B. Stärken von Bodenplatten und Rampen, Betonauffüllungen, besondere Fundamente). Im Interesse einer angemessenen Vergütung der Leistung sollte hier geprüft werden, ob für diese Bauteile, abweichend zur ATV Ziffer 0.5.1, ein anderes Abrechnungsverfahren sinnvoll sein kann (Abrechnung nach Masse).

Die Abrechnung nach Masse ist durch Wiegen oder Berechnung der Bauteile vorzunehmen. Für die Berechnung der Masse ist das Raummaß des Bauteils zu bestimmen und mit den Kennwerten der Baustoffe nach DIN 1055-1 zu multiplizieren.

Die Geltendmachung von Bedenken gegen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses (Mengen, Abrechnungsverfahren) bei festgestellten Abweichungen zum Bestand gehört zu den Prüfungspflichten des Auftraggebers.

Wände, Decken, Bodenplatten, Estriche, Bekleidungen, Dacheindeckungen

Die vorgenannten großflächigen und großformatigen Bauteile sowie auch Putz, Fliesen, Dämmstoffe und dergleichen sind getrennt nach Bauart und Maßen nach Flächenmaß (m2) abzurechnen. Es sind die Maße der abzubrechenden Bauwerke, Bauteile oder technischen Anlagen für die Massenermittlung anzusetzen.

Zur Bestimmung des Flächenmaßes von Sägearbeiten in Beton oder Mauerwerk ist für die Schnitttiefe stets ein Mindestmaß von 3 cm anzusetzen (Flächenmaß = tatsächliche Schnittlänge * tatsächliche Schnitttiefe).

Geländer, Brüstungen, Rohre

Längenorientierte Bauteile, wie Geländer, Gesimse, Einfassungen, Rohre für Ver- und Entsorgung, Kabeltrassen, werden nach Längenmaß und differenzierter Bauteilbeschreibung abgerechnet.

Kernbohrungen, Schlitze, Trennschnitte

Diese sind nach dem jeweiligen Längenmaß im Bauteil und mit einer Angabe zum Querschnitt abzurechnen.

Kernbohrungen sind nach der tatsächlichen Bohrlänge abzurechnen. Durchbohrte Hohlräume oder andere Unterbrechungen in der Bohrlochtiefe werden bis zu einer Länge von 15 cm übermessen. Die Mindestabrechnungslänge je Bohrloch beträgt 10 cm.

Schnitte als Sägeschnitte, sowie das thermische Trennen und Hochdruckscheiden werden nach Schnitt- bzw. Trennfläche im Quadratmeter abgerechnet. Für einzelne Stahlschnitte und Stahlanschnitte erfolgt die Abrechnung der Schnitt- und Querschnittsflächen nach Quadratzentimetern.

Demontagearbeiten, Ausbau von Teilen

Aus Gründen der getrennten Entsorgung oder Wiederverwertung von Bauteilen und Stoffen erfolgt die Abrechnung des Abbruchs von Fenstern, Türen, Behälter, Heizkörpern, Leuchten, nach Anzahl. Die Elementgrößen sind in sinnvolle Größenordnungen und/oder Abstufungen, Materialien, Einbaubedingungen usw. zu untergliedern und zu erfassen.

Grad der Zerkleinerung

Unabhängig von der Abrechnungseinheit sind Stoffe und Bauteile auf festgelegte Höchstmaße und Abmessungen zu zerkleinern.

Grad der Zerkleinerung
Nach ATV Ziffer 3.3.6Länge (m)Breite (m)Dicke (m)
Mineralische Baustoffe≤ 0,60 m Kantenlänge
Holz≤ 6,00≤ 1,50≤ 0,50
Metallbauteile≤ 6,00≤ 1,50≤ 0,50
mit Masse von max. 20 t Gewicht
Sonstige Bauteile≤ 1,50≤ 0,50≤ 0,50

Entsorgung

In der Regel gehen die bei Abbruch- und Rückbauarbeiten anfallenden Stoffe nicht in das Eigentum des Auftragnehmers über. In den Leistungsverzeichnissen sind daher entsprechende Positionen für die Entsorgung (Transport, Deponiegebühren) vorzusehen. Für Abbruchbauteile, die nach Flächenmaß abgerechnet werden, sieht die ATV eine Regelung vor, die den Grad der Zerkleinerung bestimmt (Ziffer 3.3.6). Dies kann bei der Abrechnung ggf. dann von Bedeutung sein, wenn für die Entsorgung großer Bauteile besondere Gebühren gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden, obwohl nach Ausschreibung die beauftragte Leistung anderes vorsieht.

Mengenabweichungen {Mengenabweichungen}

Werden Abbrucharbeiten nach Verfahren ausgeführt, die nicht im Einzelnen vom Auftraggeber angeordnet wurden, sind Abweichungen von den vorgegebenen Nennmaßen zulässig und die Mengen abrechnungsfähig.

LeistungAbweichung vom Nennmaß
Durchbrüche herstellen+ 10 cm, beliebige Richtung
Schlitze herstellenBreite+ 10 cm
Tiefe+ 5 cm
Abbrechen von Bauteilen in Gebäuden+ 10 cm, beliebige Richtung
Sägen mit Fugenschneider in ebene OberflächenSchnittlängemax. 3 cm zum Endpunkt
Schnitttiefemax. 2 cm je 30 cm
Schnittlinie1,2 cm bis 3 m Schnittlänge
1,6 cm über 3 m Schnittlänge
Sägen mit Wandsägen in ebene OberflächenSchnittlängemax. 1 cm zum Endpunkt
Schnitttiefemax. 2 cm je 30 cm
Schnittliniemax. 1,2 cm
Sägen mit SeilsägenSchnittlängemax. 1 cm zum Endpunkt
Schnittliniemax. 3 cm
Entfernung von Belägen; schwimmende Estrichevollständig, ohne Toleranz
VerbundmassenDicke5 mm
Umgrenzung2 cm

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18459, Ziffer 5.3

Bei der Ermittlung der abrechnungsfähigen Mengen sind die nachstehend aufgeführten Bauteile bzw. Konstruktionsmerkmale besonders zu beachten. Abhängig von der für die Leistung zutreffenden Abrechnungseinheit und Einzelgröße der „Unterbrechung“ sind die Maße und Mengen der genannten Bauteile der jeweiligen Einzelleistung zu übermessen.

Übermessen werden:
Raummaß5.3.1Aussparungen bis einschließlich 0,5 m3 Einzelgröße
Flächenmaß5.3.2Aussparungen, z. B. Öffnungen (auch raumhoch), bis einschließlich 2,5 m2 Einzelgröße
5.3.2Unterbrechungen in der abzubrechenden oder rückzubauenden Fläche durch Bauteile mit einer Einzelbreite bis einschließlich 30 cm
Schnittfläche5.3.4Unterbrechungen bis einschließlich 0,1 m2 Einzelgröße
Längenmaß5.3.3Unterbrechungen bis einschließlich 1 m Einzellänge, außer bei Kernbohrungen
Kernbohrungen5.3.5Unterbrechungen bis einschließlich 15 cm in der Bohrtiefe
Das Baustellenhandbuch für Aufmass und Mengenermittlung

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