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Mengenermittlung und Aufmaß

Allgemeines zur Mengenermittlung

Die Abrechnung von Bauleistungen im Rahmen von Einheitspreisverträgen nach den Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung wird im Wesentlichen bestimmt durch

den Umfang und die Genauigkeit von Voruntersuchungen bzw. Vorplanungen,
die Projektdisziplin im Bauablauf (Änderungen des Entwurfs, Änderungen durch technische Neuerungen),
den Genauigkeitsgrad und die Aussagekraft einer Ausführungsplanung,
den Genauigkeitsgrad eines Leitungsverzeichnisses (Mengen, Einzelleistungen),
die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Planungsvorgaben,
die Rückübernahme von Abweichungen der Bauausführung in die Ausführungsplanung.

Für die Ermittlung von Abrechnungsmengen stehen abhängig vom Zeitpunkt einer Mengenermittlung und der Art der Bauaufgabe verschiedene Unterlagen und Mittel zur Verfügung.

Mengenermittlung vor der Bauausführung

In Teil C der VOB besteht in der ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ DIN 18299 unter Ziffer 5 „Abrechnung“ die Grundregel:

Die Leistung ist aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen.

Aus dieser VOB-Regelung ergibt sich die Forderung, insbesondere für Umbaumaßnahmen oder den teilweisen oder vollständigen Abbruch von Gebäuden, Bestandspläne, soweit diese mit dem vorhandenen Bauwerk übereinstimmen, einer Mengenermittlung zugrunde zu legen. Abhängig von der Bauaufgabe ist ggf. der Bestand für die Erstellung einer Zeichnung oder die Mengenermittlung eines Leistungsverzeichnisses aufzunehmen.

Für Neubaumaßnahmen werden Ausführungszeichnungen i. d. R. in digitaler Form erstellt. Dies ermöglicht bei entsprechender dreidimensionaler Führung der Planung eine computergestützte Erstellung von Massenberechnungen und deren Übernahme in Ausschreibungs- und Abrechnungsprogramme.

Für Gewerke des Ausbaus können ebenfalls die notwendigen Angaben von Flächen und Umfangsmaßen für einzelne Räume oder Bauteile leicht aus den Planungsdaten gewonnen werden.

Im Zuge der Erstellung von Schal- und Bewehrungsplänen werden Stahllisten geschaffen, deren Angaben zu den Mengen und Querschnitten von Betonstabstählen, Betonmattenstählen, Dübelleisten, Bügel, Unterstützungskörben und anderes mehr in die Leistungsverzeichnisse einfließen können.

Die Mengermittlung erfolgt dabei auf der Basis von festgelegten Angaben zu den Gewichten von Stab- und Mattenstahl, Profilstahl und dergleichen aus den DIN-Normen und den Produkthandbüchern der Hersteller.

Abhängig vom Bauvorhaben und der Vertragsgestaltung (Einheitspreis- oder Pauschalvertrag) bieten diese Daten in den meisten Fällen eine gesicherte Ausgangsbasis für eine Ausschreibung und spätere Leistungsabrechnung.

Mengenermittlung während/nach der Bauausführung

Bauzeichnungen bilden für eine Abrechnung einzelner Gewerke des Rohbaus und Ausbaus während oder nach der Bauausführung i. d. R. die anzuwendende Abrechnungsgrundlage. Dies setzt jedoch voraus, dass

die Zeichnungen mit der tatsächlichen Bauausführung übereinstimmen und
die Maßabweichungen von Bauteilen die Grenzwerte der zulässigen Abweichungen nach der DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau – Bauwerke“ nicht überschreiten.

In allen anderen Fällen wird, auch bei Neubaumaßnahmen, ein örtliches Aufmaß erforderlich. Für die Ermittlung der Leistungen von Erd-, Entwässerungskanal- und Landschaftsbauarbeiten ist die Anwendung von Näherungsverfahren erlaubt. Es sind die gewerkespezifischen, vereinfachenden Regeln (Übermessungsregeln und Einzelregeln) anzuwenden.

Im Gewerk „Zimmer- und Holzbauarbeiten“ kann durch den Einsatz von elektronischen Berechnungsprogrammen die Ermittlung von Holzmassen und Abbundleistungen im Vergleich zu den Angaben der Leistungsbeschreibung kontrolliert und präzisiert werden. Auch hier kann diese Form der Massenermittlung (Holzlisten) für eine Abrechnung ohne Aufmaß herangezogen werden.

Aufmaß

Bei kleineren Bauvorhaben, Arbeiten im Bestand oder im Bereich der Gebäudesanierung können örtliche Aufmaße aus Gründen einer wirtschaftlichen Projektabwicklung notwenig oder sogar erforderlich sein, wenn bestimmte Leistungen erst im Laufe der Realisierung festgelegt werden können.

Örtliche Aufmaße nach Abschluss einer Bauleistung oder während der Bauausführung, auch zur Kontrolle der Maßgenauigkeit (z. B. Achs- und Höhenvermessungen), lassen sich mithilfe von elektronischen Aufmaßhilfen (Raum- und Fassaden-/Flächenscanner) zunehmend vereinfachen. Die gewonnenen Daten können i. d. R. in Abrechnungsprogramme eingelesen werden. Der Einsatz dieser Techniken und die Verwendung der Ergebnisse als Abrechnungsgrundlage sollten jedoch mit entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Projektbeteiligten vertraglich geregelt werden.

Das Aufmaß von Bauwerken des Hochbaus ist vorzugsweise abschnittsweise, z. B. nach Geschossen und nach Räumen, vorzunehmen. Für die Gliederung der Aufstellung und die spätere Nachvollziehbarkeit ist eine immer gleichbleibende Vorgehensweise hilfreich. Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten für das Aufmaß von Bauleistungen:

nach Leistungspositionen, soweit durch ein vorhandenes Leistungsverzeichnis vorgegeben, und ggf. Erfassung von ergänzenden Einzelleistungen;
Aufmaß des gesamten Raums mit allen Bauteilen, Öffnungen, Höhen, Diagonalmaßen etc. für die nachträgliche Bearbeitung im Büro mit einer Zuordnung von Positionen aus einem Leistungsverzeichnis oder Angebot.

Die Einzelmaße sind nach den Abrechnungsregeln der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen zu bestimmen.

Für Arbeiten aus dem Bereich Tiefbau/Erdarbeiten stehen die Berechnungsverfahren des orthogonalen Aufmaßes oder der Primenmethode zur Verfügung:

Bei dem orthogonalen Aufmaß werden den Messpunkten in einem, das Vermessungsobjekt umschreibenden, rechtwinkligen Bezugssystem Messwerte in Längs- und Querrichtung sowie Höhen zugeordnet.

Die Primenmethode basiert auf der Ermittlung von Höhenwerten zu einzelnen festgelegen Punkten in einem Koordinatensystem (Längen in x- und y-Richtung).

Sonstige Informationsquellen

Als Abrechnungsgrundlagen können auch die nachstehenden Informationsquellen genutzt werden bzw. sind diese insbesondere bei Abrechnungen nach Masse als Prüfbelege der Rechnung beizufügen.

Lieferscheine zu eingebauten besonderen Baustoffen oder Bauprodukten, z. B. Spiralbewehrung im Tresorbau
Wiegescheine
geförderte Mengen von Flüssigkeiten, z. B. bei Einpressarbeiten für Verbauleistungen, Schlitzwandarbeiten mit stützenden Flüssigkeiten
Nachweise über Entsorgungsgebühren (Deponiebestätigungen); z. B. Entsorgung asbesthaltiger Baustoffe
Mietrechnungen, z. B. für besondere Baugeräte, Baumaschinen oder Baustellencontainer, WC-Anlagen, Zaunanlagen und dergleichen
Verbrauchsnachweise für Energie und Wasser
Protokolle und Ergebnisse von Druckprüfungen
Spülprotokolle
bestätigte Taglohnzettel
sonstige Prüfnachweise, z. B. Protokoll der Bewehrungsabnahme
Bautagebuch

Grundregeln der VOB Teil C

Für die Abrechnung von Bauleistungen wurde in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB unter Ziffer 5 „Abrechnung“ eine gewerkeübergreifende Systematik entwickelt.

Die grundsätzliche Forderung der DIN 18299 „Abrechnung nach Zeichnung vor Aufmaß“ wird für die Einzelgewerke durch eine Regelung zur Maßbestimmung abhängig von der Lage der Bauleistung oder des Bauteils ergänzt.

Für die Mengenermittlungen der einzelnen Gewerke sind in den ATV’n vier verschiedene Grundsätze formuliert.

Die ATV’n der Gewerke unterscheiden dabei nach Arbeiten auf/an Flächen und Bauteilen mit und ohne bauliche Begrenzungen durch andere Bauteile.

Bei Leistungen auf Flächen ohne grenzende Bauteile sind in einigen Gewerken die Maße der zu behandelnden, zu belegenden oder zu bekleidenden Flächen zu berücksichtigen. In anderen Gewerken sind die Maße der fertigen Leistungen in die Mengenermittlung aufzunehmen.

Bei Leistungen auf Flächen mit grenzenden Bauteilen sind in verschiedenen Gewerken die Maße bis zu den ungedämmten, unverputzten oder unbekleideten Flächen zu berücksichtigen.

Für einzelne Gewerke erfolgt zur Mengenermittlung die Aufnahme der Maße der fertig hergestellten oder behandelten Flächen/Bauteile. Es bestehen dazu jeweils auch Einzelregelungen.

Zu den Leistungen auf Flächen ohne grenzende Bauteile sind die Maße der zu behandelnden, zu belegenden oder zu bekleidenden Flächen zu berücksichtigen bei:

Putzarbeiten
Parkettarbeiten
Tapezierarbeiten, wenn die Rohbaumaße nicht bekannt sind
Malerarbeiten, wenn die Rohbaumaße nicht bekannt sind
Fliesenarbeiten
Metallbauarbeiten

Zu den Leistungen auf Flächen ohne grenzende Bauteile sind die Maße der fertigen Leistungen zu berücksichtigen bei:

Trockenbauarbeiten
Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten
Estricharbeiten
Bodenbelagsarbeiten

Zu den Leistungen auf Flächen mit grenzenden Bauteilen sind die Maße bis zu den ungedämmten, unverputzten oder unbekleideten Flächen zu berücksichtigen bei:

Tapezierarbeiten
Malerarbeiten
Trockenbauarbeiten
Tischlerarbeiten
Bodenbelagsarbeiten
Zimmer- und Holzbauarbeiten
Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten
Abdichtungsarbeiten
Estricharbeiten
Fliesenarbeiten
Metallbauarbeiten

Die Maße der fertig hergestellten oder behandelten Flächen/Bauteile/Bekleidungen sind bei folgenden Gewerken in die Mengenermittlungen aufzunehmen

Naturwerksteinarbeiten
Betonwerksteinarbeiten
Klempnerarbeiten
Zimmer- und Holzbauarbeiten
Gussasphaltarbeiten
Wärmedämmverbundsysteme
Vorgehängte Fassaden

Außerdem gilt im Allgemeinen:

Bei der Längenbestimmung ist i. d. R. die größte Bauteillänge als Abrechnungsmaß anzusetzen.
Bei unregelmäßigen Flächen, die einzeln abgerechnet werden, ist die Fläche des kleinsten umschriebenen Rechtecks in der Flächenermittlung zu berücksichtigen.
Für Flächen, die nicht durch einfache Formeln für geometrische Flächen, wie Dreieck, Kreis, Raute und Trapez, berechnet werden können, gelten in den Gewerken weitere Einzelregelungen.

Die Größen für einen Abzug bzw. eine Übermessung {Übermessung} bestimmter Unterbrechungen sind ebenso gewerkeübergreifend geregelt.

Flächen mit einer Größe bis einschließlich 2,5 m2 werden bei der Ermittlung des Flächenmaßes der Gesamtfläche immer übermessen.
Öffnungen in Böden werden bis zu einer Fläche von einschließlich 0,5 m2 übermessen.
Bei Abrechnungen nach Längenmaß werden Unterbrechungen bis einschließlich 1,0 m übermessen.
Liegen Aussparungen anteilig in Flächen, die getrennt abgerechnet werden, sind die entsprechenden Flächenanteile einzeln zu bestimmen und für die Beurteilung nach den Übermessungsregeln heranzuziehen.
Werden Bauleistungen durch andere Bauteile mit einer Einzelbreite bis einschließlich 30 cm unterbrochen, werden diese Bauteile übermessen.

Genauigkeit von Abrechnungsmengen und Beträgen

Für die Aufstellung von Leistungsverzeichnissen und Rechnungen haben sich in der Praxis nachstehende Genauigkeitsgrade {Genauigkeitsgrade} für Baustoffmengen und Beträge bewährt:

AbrechnungseinheitGenauigkeit (Stellen nach dem Komma)
Längem2
Flächem22
Rauminhaltm33
Gewichtkg0
t3
GeldbeträgeEuro2

Begriffsbestimmungen

Im Anhang zur ATV DIN 18299 sind die unter Ziffer 5 der gewerkebezogenen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen einheitlich verwendeten Begriffe näher erläutert und mit Beispielen veranschaulicht.

Aussparung

Querschnittsänderungen in Bauteilen, wie Wände, Böden oder Decken, werden allgemein als Aussparungen bezeichnet. Die Querschnittsänderungen können die gesamte Bauteiltiefe betreffen, z. B. in Form von Fenster- und Türöffnungen oder als Durchdringung mit anderen Bauteilen. Auch Querschnittschwächungen, die nur einen Teil der Bauteiltiefe umfassen, z. B. Nischen oder Schlitze, werden als Aussparung bezeichnet. Aussparungen sind die nicht herzustellenden bzw. zu behandelnden Teile einer Fläche.

Unterbrechung

Trennende Teilflächen mit geringer Breite stellen in der Ermittlung von Flächenmaßen eine Unterbrechung der Gesamtfläche dar. Eine Unterbrechung im Flächenmaß ist gegeben, wenn das trennende Bauteil nach der Leistungsposition unbehandelt bleibt oder die Leistungsposition hier nicht ausgeführt werden kann.

Beispiele: Gesimse in Fassadenflächen, Fachwerkbauteile, Entwässerungsrinne und Einbauten in Oberflächenbefestigungen von Verkehrsflächen.

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