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Einleitung

Vertrag – Abrechnung – Vergütung

Bauvertrag

Für die Abrechnung von Bauleistungen sind im Regelfall die entsprechenden Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in einem Bauvertrag festgeschrieben. Zur Definition der Abrechnungsmodalitäten hat sich in der Praxis die Übernahme der Inhalte der Vergabe- und Vertragsordnung (VOB) in privatrechtliche Verträge bewährt. Für öffentliche Auftraggeber ist die Anwendung der VOB haushaltsrechtlich verpflichtend.

Die VOB bildet mit dem Teil B „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ und dem Teil C „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ für beide Vertragspartner eine gesicherte und gleichberechtigte Grundlage für einen „VOB-Vertrag“. Werden Bauverträge nach VOB Teil B geschlossen, sind nach § 1 „Art und Umfang der Leistung“ Ziffer 1 automatisch die Vorschritten der VOB/C eingeschlossen.

Die VOB Teil C ist wegen der darin enthaltenen technischen Bestimmungen zur Ausführung als ein Bestandteil der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ anzusehen. Dadurch sind zur Sicherung eines Vergütungsanspruchs und vorgeschalteter Beurteilung der Mangelfreiheit einer Bauleistung (§ 13 VOB/B) auch die Inhalte der VOB/C direkt mit VOB-Verträgen verbunden.

Durch die Rechtsprechung werden die ATV darüber hinaus auch als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB) eingestuft. Dies bedeutet, dass bei AGB-Verträgen nach §§ 305 bis 310 BGB außer den Inhalten der AGBs auch die Texte der VOB/C dem Auftraggeber zugänglich gemacht bzw. ausgehändigt werden müssen. Dies trifft im Besonderen dann zu, wenn der Auftraggeber nicht zu den im Baurecht bewanderten Personen gehört.

Abrechnungs- und Vergütungsgrundlagen {Vergütungsgrundlagen}

In der VOB Teil C ist in der DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ in Ziffer 5 die Nutzung von Bauzeichnungen als Abrechnungsgrundlage vorgesehen. Dies gilt immer dann, wenn die tatsächlich ausgeführte Bauleistung auch den Zeichnungen entspricht. In allen anderen Fällen ist die Leistung örtlich am Bauwerk aufzumessen.

Diese Vorgabe gilt außer für die Gewerke, zu denen auch „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen“ (ATV) gefasst sind, auch für solche, für die keine ATV besteht. Die Inhalte der gewerkespezifischen ATV sind jedoch stets mit Vorrang gegenüber der ATV DIN 18299 anzuwenden.

Die ATV beinhalten im Abschnitt 0 „Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung“ unter Ziffer 0.5 Richtlinien für die Wahl der Abrechnungseinheiten verschiedenster Bauleistungen oder Bauteile. Diese Regeln wenden sich an die Aufsteller von Leistungsbeschreibungen und werden bei „VOB-Verträgen“ nicht automatisch zum Vertragsbestandteil.

Die ATV beinhalten in Abschnitt 4 „Nebenleistungen, Besondere Leistungen“ Angaben über Einzelleistungen. Soweit es sich um Nebenleistungen handelt, sind diese dem „Bau-Soll“ zuzurechnen und bedürfen keiner zusätzlichen Vergütung. Eine besondere Einzelerwähnung ist bei vertraglicher Vereinbarung der VOB Teil C nicht erforderlich.

Soweit zur Fertigstellung einer Bauaufgabe Besondere Leistungen notwendig sind und diese im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, wird deren gesonderte Vergütung durch den Bauvertrag erfasst.

Im Leistungsverzeichnis nicht erwähnte, aber erforderliche und ausgeführte Leistungen sind sog. zusätzliche Leistungen (Nachträge), deren Vergütung sich nach VOB/B § 2 Ziffer 6 ableitet. Die Ausführung der Leistung muss vor Arbeitsbeginn dem Auftraggeber angekündigt werden.

Abrechnung

In der VOB/C sind in Abschnitt 5 „Abrechnung“ in den verschiedenen ATV Festlegungen zur gewerkespezifischen Mengenermittlung aufgeführt. Diese gehen detailliert über die Grundregeln der DIN 18299 hinaus.

In allen ATV ist die Verwendung der Maße aus Bauzeichnungen vorgesehen. Im Allgemeinen bedeutet dies

für Arbeiten im Innenbereich auf Flächen ohne begrenzende Bauteile eine Beachtung der Maße der behandelten oder hergestellten Flächen;
auf Flächen mit begrenzenden Bauteilen eine Berücksichtigung der Leistungsabmessungen bis zu den begrenzenden, unbehandelten Bauteilen;
oder in verschiedenen Gewerken nach den Maßen der hergestellten oder behandelten Flächen;
für Mauerwerk und Beton die Aufnahme deren konkreter Maße;
für Fassaden die Abrechnung nach den Außenmaßen der hergestellten Flächen.

Zur Vereinfachung der Handhabung von Abzugsregeln sind in allen Gewerken die Übermessungsgrößen für Flächenmaße auf 2,5 m2 und bei Längenmaßen auf 1,0 m festgelegt.

Bereits mit der Ausgabe des VOB-Ergänzungsbandes, August 2015, wurden in den Allgemeinen Vertragsbedingungen zu 20 Gewerken in dem Abschnitt 5 „Abrechnung“ die bisherigen Regeln nach Unterpunkten neu gegliedert, vereinfacht oder ergänzt. Mit der Ausgabe der VOB 2016 bestehen zu allen Gewerken neue, einheitliche Gliederungen mit den Titeln:

5.1 Allgemeines

5.2 Ermittlung der Maße/Mengen

5.3 Übermessungsregeln

5.4 Einzelregelungen

In den Übermessungsregeln gelten für eine Abrechnung nach Flächenmaß die bisherigen Übermessungsgrößen von 0,1 m² und 2,5 m² und für Längenmaße unverändert 1,0 m. Für Abrechnungen nach Raummaß wurden die Größen von 0,5 m² und 1 m³ als Einzelgröße für eine Übermessung beibehalten.

Die Ermittlung von Massen einzelner Bauleistungen erfolgt mit dem Einsatz von computergestützten Zeichenprogrammen meist über ein integriertes Massenermittlungsmodul. Diese Massen können i. d. R. über Schnittstellen an ein Zusatzprogramm zur Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung weitergeleitet werden. Unter der Voraussetzung einer baubegleitenden Fortschreibung der Planung und Übereinstimmung der Zeichnung mit der Bauleistung können diese Massen dann schnell und sicher als Abrechnungsgrundlage dienen.

Für Planer und Handwerker sind die Kenntnisse der anzuwendenden Regeln die wesentlichen Voraussetzungen für den Einsatz und die Nutzung dieser elektronischen Abrechnungshilfen. Ebenso finden die bei der Erstellung von Schal- und Bewehrungsplänen sowie Stahllisten festgestellten Massen direkten Eingang in die Abrechnung.

Problematischer hingegen wird die Massenfeststellung zu Umbau- und Sanierungsarbeiten. Bei fehlenden oder unvollständigen Bestandsplänen und bei Einzelentscheidungen nach Baufortschritt wird, insbesondere bei kleineren und überschaubaren Bauaufgaben, einer Massenermittlung nach Aufmaß oftmals der Vorrang eingeräumt. In diesen Fällen ist die Kenntnis der Abrechnungsregeln für eine zügige und rationelle Aufmaßabwicklung vor Ort von noch größerer Bedeutung.

Die effektive und regelgerechte Abrechnung von Bauleistungen wird im Wesentlichen bestimmt durch

die Zusammenarbeit von Bauherrschaft und Architekt/Bauträger/Generalübernehmer/Generalunternehmer bereits in der Planungsphase;
eine möglichst umfassende, detaillierte Planung und Leistungsbeschreibung für einzelne Gewerke;
eine ausgewogene Vertragsgestaltung;
eine partnerschaftliche, „teamorientierte“ Zusammenarbeit von Planer/Bauleiter und Handwerker während der Bauausführung.

Darüber hinaus ist die umfassende Kenntnis der wesentlichen Inhalte des Handbuchs zu den allgemeinen Abrechnungsregeln für Bauleistungen auf der Basis von VOB-Vereinbarungen eine gute Grundlage für eine erfolgreiche Bearbeitung von Mengenermittlungen und Abrechnungen.

Vergütung

Für Bauleistungen nach VOB/B-Verträgen sind die Vergütungsansprüche und Voraussetzungen in § 2 „Vergütung“ geregelt.

Durch die Verknüpfung der abzurechnenden Leistungen mit den Vertragsvereinbarungen nach § 1 „Art und Umfang der Leistung“ Ziffer 2 ergibt sich für die Abrechnung ein abgestuftes Regelwerk.

Vergütungen können geregelt sein in:

Leistungsbeschreibungen
Besonderen Vertragsbedingungen
Zusätzlichen Vertragsbedingungen
Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen
Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (DIN 18300 ff.)
Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (DIN 18299)

Bei etwaigen Widersprüchen im Vertrag gilt die vorgenannte Reihenfolge der Regelungen als verbindlich.

Das Handbuch berücksichtigt nur die allgemeinen Regelungen aus den gewerkespezifischen ATV. In einzelnen Gewerken wird auf die Besonderen Leistungen näher eingegangen, immer dann, wenn es sich in der Baupraxis bei diesen Leistungen gleichzeitig um häufige, erforderliche Leistungen im Zusammenhang mit der Hauptleistung des Gewerks handelt.

Darüber hinausgehende, vielfältig mögliche Vereinbarungen können hier wegen der speziellen Eigenheit eines Objekts oder des Vertrags nicht näher erörtert werden.

Für die Zulässigkeit besonderer Abrechnungsvereinbarungen ist die Übereinstimmung mit der gewerblichen Verkehrssitte maßgebend.

In Teil B der VOB sind in § 14 „Abrechnung“ alle Verpflichtungen für Auftraggeber und Auftragnehmer genannt. Von großer Bedeutung ist hier im Abschnitt 2 der Hinweis auf die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam vorzunehmende Feststellung der Leistung. Dies kann anhand einer Zeichnung oder bei einem Aufmaß am Objekt erfolgen. Das gemeinsame Aufmaß mit den bauausführenden Firmen gehört i. d. R. auch zum Leistungsumfang des Bauleiters bei einer Beauftragung nach HOAI § 33, Leistungsbild für Gebäude und raumbildende Ausbauten.

Das Baustellenhandbuch für Aufmass und Mengenermittlung

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