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Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art

Anwendungsbereich

Die Inhalte der ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ DIN 18299 bilden die Grundlage für alle gewerkespezifischen Regelungen. Sie sind auch für solche Arbeiten anzuwenden, für die keine gesonderte ATV besteht.

Neben der Aufzählung von Hinweisen für die Aufstellung von Leistungsverzeichnissen, Allgemeines zum Liefern und Vorhalten von Stoffen und zur Ausführung sind in Abschnitt 4 die Nebenleistungen und Besonderen Leistungen gewerkeübergreifend definiert.

Nebenleistungen

Nebenleistungen sind nach VOB/B Allgemeine Vertragsbedingungen (DIN 1961, § 2, Ziffer 1) alle Leistungen, die auch ohne besondere Aufzählung zur vertraglichen Leistung, nach den Inhalten einer Leistungsbeschreibung, den zusätzlichen und besonderen Vertragsbedingungen, den allgemeinen und zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und der gewerblichen Verkehrssitte gehören. In der ATV DIN 18299 sind dazu unter Ziffer 4 Arbeiten aufgelistet, die einen reibungslosen und sicheren Bauablauf einschließlich der Baustelleneinrichtung, Energie- und Wasserversorgung und die Sicherung der Baustelle gegen Niederschlagswasser gewährleisten. Auch die Zuständigkeit für die Beseitigung von Baustellenabfällen ist in diesem Abschnitt geklärt.

Checkliste Nebenleistungen

Nebenleistungen nach ATV DIN 18299
Baustelle Einrichten und Räumen, einschließlich der Geräte
Vorhalten der Baustelleneinrichtung und Geräte
Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen festlegen, Einrichten, dem Baufortschritt entsprechend unterhalten und nach Fertigstellung der Baumaßnahme abbauen, Ausführung nach UVV und behördlichen Bestimmungen
Aufenthaltsräume und Sanitärräume für die Beschäftigten des Auftragnehmers beleuchten, beheizen und reinigen
Transport von Wasser und Energie für die beauftragte Bauleistung, ab Entnahmestelle bis zur Verwendungsstelle (Herstellung der Anschlussstelle durch den Auftraggeber)
Transport der zu verarbeitenden Materialien innerhalb der Baustelle, auch solche Baustoffe, die vom AG zur Verfügung gestellt wurden. Rücktransport nicht benötigter Materialien
Abfallentsorgung und Beseitigen von etwaigen Verunreinigungen, soweit diese durch den Auftragnehmer verursacht wurden
Abfallentsorgung aus dem Bereich des Auftraggebers bis zu einer Menge von 1 m3, soweit dieser nicht schadstoffbelastet ist
Schützen der eigenen Arbeiten gegen Niederschlagswasser, soweit mit diesem üblicherweise gerechnet werden muss. Beseitigen evtl. eingetretener Wasseransammlungen
Durchführung von Messungen für die eigenen Arbeiten und deren Abrechnung, Bereitstellung und Vorhalten der notwendigen Messgeräte und Stellen von Arbeitskräften für diese Arbeiten (dies betrifft nicht die Herstellung von Höhenfestpunkten oder das Einmessen der Hauptachsen des Gebäudes oder der Grenzen des Geländes, VOB/B § 3 Abs. 2).

Besondere Leistungen

Als Besondere Leistungen zählen alle Leistungen, die nicht Nebenleistung sind und nur dann zu vertraglichen Leistungen gehören, wenn sie in der Leistungsbeschreibung erwähnt sind. Über die Neben- und Besonderen Leistungen nach ATV DIN 18299 hinaus gelten weitere spezielle Angaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen in den jeweiligen Gewerken.

Die Inhalte der DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ sind stets zusätzlich zu den spezifischen Regelungen zu berücksichtigen. Bei Widersprüchen gelten die gewerkebezogenen Regelungen vorrangig.

Checkliste Besondere Leistungen

Besondere Leistungen
Im Baubereich befindliche Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sind nach den Vorschriften der zuständigen Stellen zu behandeln. Bei unbekannter Lage solcher Leitungen sind diese zu erkunden.
Zu angetroffenen Schadstoffen in Böden, Gewässern oder Bauteilen ist die Bauherrschaft/der AG sofort zu unterrichten. Sicherungsmaßnahmen hat der AN sofort zu treffen, wenn Gefahr im Verzug ist. Alle weiteren Maßnahmen sind von AG und AN gemeinsam zu treffen
Übernahme der Beaufsichtigung von Leistungen anderer Unternehmer
Übernahme von Planungsaufgaben des Auftraggebers (Bauherrschaft)
Übernahme von Koordinierungsleistungen nach der Baustellenverordnung
Übernahme von Sicherungsaufgaben und Maßnahmen zur Unfallverhütung für Leistungen anderer Unternehmer
Übernahme besonderer Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen
Ausführung von besonderen Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser, Grundwasser oder Witterungsschäden
Versicherung eines außergewöhnlichen Haftpflichtwagnisses oder Versicherung der Leistung bis zur Abnahme zugunsten des Auftraggebers
Besondere Prüfung von Stoffen und Bauteilen, die der Auftraggeber liefert
Maßnahmen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Baustelle, einschließlich Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen der notwendigen Einrichtungen (Bauzäune, Leiteinrichtungen, Beleuchtung, Schutzgerüste etc.)
Verkehrsregelungs-, Umleitungs- und Sicherungsmaßnahmen für den öffentlichen und den Anliegerverkehr außerhalb der Baustelle, Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen der erforderlichen Einrichtungen, Einholung von notwendigen verkehrsrechtlichen Genehmigungen und Anordnungen nach der StVO
Teile der Baustelleneinrichtung für andere Unternehmer bereitstellen
Aus Gründen des Umweltschutzes und der Landes- und Denkmalpflege notwendige besondere Maßnahmen
Entsorgung von Abfällen, soweit nicht Nebenleistung
Beseitigen von Hindernissen, soweit nicht Nebenleistung
Zusätzliche Maßnahmen zur Weiterarbeit bei Frost und Schnee über die ohnehin geschuldeten Arbeiten
Maßnahmen zur Sicherung und zum Schutz gefährdeter benachbarter Grundstücke
Sicherungsmaßen für Kanäle, Kabeltrassen, Pflanzen und Bäume, Leitungen und dergleichen
Schutzmaßnahmen für eine vorzeitige Nutzung der Leistung, soweit vom AG verlangt, sowie Unterhaltung und Beseitigung dieser Schutzmaßnahmen

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18299, Ziffer 5 „Abrechnung“

Zeichnung vor Aufmaß

Die Ermittlung der abzurechnenden Leistung ist nach den Bauzeichnungen vorzunehmen, soweit diese den tatsächlichen Bauleistungen entsprechen. Fehlen diese Zeichnungen oder sind die Zeichnungen nicht auf dem aktuellen Stand, sind die Leistungen örtlich aufzumessen.

Mit der Grundregel „Zeichnung vor Aufmaß“ ist gleichzeitig die Verantwortung der Beteiligten (Handwerker und Planer) verbunden, die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Bauzeichnungen zu prüfen. Dieser Vergleich bestimmt die weitere Vorgehensweise zur Massenermittlung und Abrechnung.

Besonders im Bereich der Gewerke für den Ausbau wird aufgrund der in verschiedenen ATVn genannten Regelung zur Abrechnung nach behandelten oder hergestellten Flächen meist ein örtliches Aufmaß erforderlich sein.

Inwieweit die Überprüfung der Bauausführung auf die Einhaltung der DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau – Bauwerke“ und DIN 18203 „Toleranzen im Hochbau – Vorgefertigte Teile“ erforderlich wird, richtet sich nach der Vertragsgestaltung. Nach DIN 18202 ist die Prüfung der Grenzabweichungen nicht als Regelfall anzusehen.

Sind für bestimmte Leistungen Abrechnungspositionen mit einer „Pauschaldefinition“ belegt, so sind diese auch als Pauschale abzurechnen, unabhängig von einer etwaigen Leistungsminderung oder Mehrung, soweit der Auftraggeber diese nicht beauftragt hat.

Das Baustellenhandbuch für Aufmass und Mengenermittlung

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