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2. Beschränkung auf gemeinsame Grundsätze

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Gesetze auf Grundlage von Art. 109 Abs. 4 GG müssen sich auf den Erlass von Grundsätzen[223] beschränken, die – ähnlich wie Rahmengesetze im Sinne der früheren Rahmengesetzgebungskompetenz (Art. 75 GG a.F.) und auch schon Grundsatzgesetze nach Art. 10 und 11 WRV – auf Ausfüllung angelegt sind, den Adressaten mit anderen Worten Gestaltungsräume – gerade auch zur Berücksichtigung von Unterschieden im föderativ gegliederten Staat – belassen. Dies bedeutet nicht, dass die Grundsätze allein die Struktur von Prinzipien oder allgemeinen Leitlinien haben dürften[224]; vielmehr sind auch konditional gefasste Regeln zulässig. Ausgeschlossen sind jedoch erschöpfende Regelungen, wenngleich einzelne, punktuelle Detailnormierungen unbedenklich erscheinen[225]. Der Grundwertung des Art. 109 Abs. 1 GG, also dem haushaltswirtschaftlichen Trennungsgrundsatz im Bundesstaat, wird dadurch Rechnung getragen.

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Die Grundsätze müssen für Bund und Länder einheitlich gelten[226]. Eine Bindung allein des Bundes oder allein der Länder ist ebenso unzulässig wie spätere Abänderungen nur zugunsten oder zulasten des Bundes oder der Länder[227]. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass die – für Bund und Länder gemeinsam geltenden – Grundsätze Öffnungsklauseln enthalten, die durch Bund und Länder individuell genutzt werden können[228].

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Die Grundsätze können sich an die Gesetzgeber des Bundes und der Länder richten und sie zur Umsetzung oder auch Konkretisierung der Grundsatzregelungen beauftragen. Der Bundesgesetzgeber erlässt auf dieser Grundlage Bundesrecht[229], der Landesgesetzgeber Landesrecht[230]. Alternativ können die Grundsätze aber auch unmittelbar die Exekutiven binden[231]. Über die Normsetzungskompetenz hinausgehende Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse vermittelt Art. 109 Abs. 4 GG dem Bund gegenüber den Exekutiven der Länder dagegen nicht[232].

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Grundsatzgesetze nach Art. 109 Abs. 4 GG können aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG im Übrigen auch Verordnungsermächtigungen enthalten, also die Kompetenz zum Erlass von Grundsätzen im Sinne des Art. 109 Abs. 4 GG an die Exekutive delegieren[233]. Delegatare können allerdings wegen der notwendig länderübergreifenden Geltung der Grundsatznormen nur die Bundesregierung und ein oder mehrere Bundesminister sein, nicht dagegen die Landesregierungen oder Landtage[234]. Die Rechtsverordnungen bedürfen gemäß Art. 80 Abs. 2 a.E. GG der Zustimmung des Bundesrates[235].

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Auch die Gemeinden und Gemeindeverbände können unmittelbar durch Grundsätze im Sinne des Art. 109 Abs. 4 GG gebunden werden (vgl. beispielsweise § 16 Abs. 1 StWG; auch Teil II des HGrG)[236]. Hier ist streng zwischen der verfassungsrechtlichen und der einfachgesetzlichen Ebene zu unterscheiden. Finanzverfassungsrechtlich erscheinen die Kommunen prinzipiell als Teil der Länder, weshalb sie etwa durch Art. 109 Abs. 1 GG[237] oder auch Art. 109 Abs. 2 GG[238] verfassungsunmittelbar weder berechtigt noch verpflichtet werden. Gerade weil die Kommunen aber Teil der Länder sind und die Grundsätze nach Art. 109 Abs. 4 GG das Haushaltsrecht, die Haushaltswirtschaft und die Finanzplanung in Bund und Ländern anleiten, können sich diese Grundsätze auch auf das Haushaltsrecht, die Haushaltswirtschaft und die Finanzplanung der Kommunen beziehen.

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Entsprechendes gilt für sonstige Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung[239] und für privatrechtliche Beteiligungen der öffentlichen Hand[240]; auch auf sie können Grundsätze nach Art. 109 Abs. 4 GG erstreckt werden.

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Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung dem Bürger gegenüber können dagegen nicht auf Art. 109 Abs. 4 GG gestützt werden[241]. Soweit etwa das Haushaltsgrundsätzegesetz außenwirksame Vorschriften enthält, bedürfen diese somit einer anderen Ermächtigungsgrundlage[242].

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