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2. Landesebene

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Die für die Haushalte der Länder geltenden Landeshaushaltsordnungen (LHO) (Rn. 28) sind im Grundsatz entsprechend der Bundeshaushaltsordnung strukturiert und stimmen auch inhaltlich weitgehend mit dieser überein. Abweichungen ergeben sich insbesondere dort, wo die Länder die im HGrG angelegten Möglichkeiten zur Reformierung der Haushaltswirtschaft (vor allem Einführung der Doppik) genutzt haben (Rn. 24). Hinzu treten auf Landesebene weitere Gesetze, so die Landesrechnungshofgesetze (Rn. 28).

Besonderes Verwaltungsrecht

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