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c) Mehrjährige Finanzplanung aa) Verfassungsrechtliche Ermächtigung

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Auch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelung von Grundsätzen für eine mehrjährige Finanzplanung war schon durch den Reformgesetzgeber 1967 eingerichtet worden[265]. Ziel war es, die Ausgestaltung von Maßstäben und Verfahren zu ermöglichen, die zu einem über die Haushaltsperiode hinaus greifenden, längerfristig orientierten, insbesondere ganze Konjunkturzyklen umfassenden Wirtschaften führen[266].

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Im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz des Art. 109 Abs. 1 GG müssen sich die – für Bund und Länder verbindlichen – Grundsätze für eine mehrjährige Finanzplanung nach Art. 109 Abs. 4 GG im Wesentlichen auf gemeinsame Vorgaben über Organisation, Zuständigkeit, Verfahren und Form wie auch über die inhaltsbezogene Systematik beschränken[267].

Besonderes Verwaltungsrecht

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