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C. Haushaltsgrundsätze

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Die für die Haushaltsplanung und den Haushaltsvollzug geltenden höherrangigen Vorgaben aus dem Verfassungsrecht, aus dem HGrG und aus dem einfachgesetzlichen Haushaltsrecht (Haushaltsordnungen, Gemeindeordnungen, Gemeindehaushaltsverordnungen etc.) werden in ihren Kernelementen allgemein in Haushaltsgrundsätze gefasst, denen die Haushaltslegislative und die Haushaltsexekutive genügen müssen.

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Hinsichtlich der normativen Verankerung und damit Geltungskraft ist allerdings genau zwischen den einzelnen Grundsätzen zu unterscheiden. Soweit Haushaltsgrundsätze Verfassungsrang besitzen, führt ein Verstoß grundsätzlich zur Nichtigkeit des betroffenen Haushaltsansatzes bzw. des Haushaltsplans oder auch -gesetzes im Ganzen; dies ungeachtet der oftmals bestehenden praktischen Schwierigkeiten der Rückabwicklung[302]. In Betracht kann jedoch die Rechtfertigung der Berührung eines Haushaltsgrundsatzes als Prinzipiennorm durch entgegenstehendes Verfassungsrecht kommen[303].

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