Читать книгу Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов - Страница 407

1. Gewerbesteuer

Оглавление

209

Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle i.S.v. Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG. Mit einem Aufkommen von 55,4 Milliarden Euro in 2019 ist sie die wichtigste originäre Einnahmequelle der Kommunen zur Bestreitung ihrer öffentlichen Ausgaben[709].

Die Gewerbesteuer wurde bereits 1810 im Zusammenhang mit den Stein/Hardenberg‚schen Reformen eingeführt und schon 1820 hatte sie eine der heutigen Gewerbesteuer sehr ähnliche Gestalt[710]. Geprägt ist sie aufgrund dieser Tradition vor allem durch das Äquivalenzprinzip; ob dieses aber auch heute noch als pauschale Rechtfertigung insgesamt akzeptiert werden kann, ist umstritten[711]. Das Bundesverfassungsgericht bejaht die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer[712], die Diskussion um die Gewerbesteuer besteht jedoch ungehindert fort[713]. Das letzte Reformvorhaben, für das eine Gemeindefinanzkommission eingerichtet wurde, scheiterte im Juni 2011. Bund, Länder und Kommunen konnten sich nicht auf eine gemeinsame Position für die abschließende Kommissionssitzung einigen. Die Kommission sollte Wege prüfen, um die stete Finanznot der Städte und Gemeinden auf Dauer zu verringern. Geplant war der Ersatz der Gewerbesteuer durch eine andere, weniger konjunkturanfällige Geldquelle[714].

210

Als Realsteuer knüpft die Gewerbesteuer an den Gewerbebetrieb an, nicht an den Betriebsinhaber. Steuergegenstand ist gemäß § 2 Abs. 1 GewStG jeder im Inland betriebene stehende Gewerbebetrieb. Für den Reisegewerbebetrieb bestehen Sonderregelungen in § 35a GewStG und § 35 GewStDV. Eine Legaldefinition des Gewerbebetriebs ist in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG enthalten, auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verwiesen wird. Steuerbefreiungen sind in § 3 GewStG enthalten, die weitestgehend denjenigen des § 5 KStG entsprechen, aber auch darüber hinausgehen.

211

Steuerschuldner ist der Unternehmer, für dessen Rechnung das Gewerbe tatsächlich betrieben wird (§ 5 GewStG). Auch eine Personengesellschaft kann Steuerschuldner sein (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG).

212

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 7 GewStG), der auf dem nach den Vorschriften des EStG/KStG ermittelten Gewinn basiert. Durch besondere Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 8 und 9 GewStG) soll diese Größe so korrigiert werden, dass die objektivierte Ertragskraft eines Betriebes erfasst wird[715].

213

Ausgehend vom Gewerbeertrag wird der Steuermessbetrag gemäß § 11 GewStG ermittelt und nach § 14 GewStG, § 184 AO festgesetzt (Gewerbesteuermessbescheid). An diesem Verfahren der Finanzämter sind die Gemeinden nicht beteiligt; sie sind an den Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid i.S.v. § 182 AO gebunden. Für den nicht seltenen Fall, dass ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebstätten in verschiedenen Gemeinden hat oder sich eine Betriebstätte über mehrere Gemeinden erstreckt, wird der Messbetrag in Anteile zerlegt, die auf die einzelnen Gemeinden entfallen[716]. Die Gemeinde wendet auf den Steuermessbetrag nun ihren Hebesatz an und setzt die so ermittelte Gewerbesteuer fest (§ 16 GewStG).

Seit dem 1. Januar 2004 sind Gemeinden nach §§ 1, 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG verpflichtet, Gewerbesteuern zu einem Mindesthebesatz von 200% zu erheben. Zuvor stand es den Gemeinden frei, jeden beliebigen Hebesatz festzusetzen, also auch durch eine Festsetzung des Hebesatzes auf Null von der Erhebung der Gewerbesteuer gänzlich abzusehen. Das Bundesverfassungsgericht hat 2010 entschieden, dass die Verpflichtung der Gemeinden zur Erhebung eines Mindesthebesatzes verfassungsgemäß ist[717].

Besonderes Verwaltungsrecht

Подняться наверх