Читать книгу Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов - Страница 418

4. Örtliche Verbrauchsteuern

Оглавление

261

Verbrauchsteuern sind „Warensteuern, die den Verbrauch vertretbarer, regelmäßig zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch bestimmter Güter des ständigen Bedarfs belasten“[1002]. Sie werden in der Regel beim Unternehmer erhoben, der das Verbrauchsgut anbietet, und über den Preis dann auf den Endverbraucher abgewälzt[1003]. Besteuert wird der Verbrauch, nicht dagegen – wie bei Verkehrsteuern – ein Vorgang im Rechtsverkehr[1004]. Anders als die Verkehrsteuer wird die Verbrauchsteuer regelmäßig nicht wertbezogen, sondern mengenbezogen bemessen[1005]. Typische kommunale Verbrauchsteuern sind die Verpackung-, Getränke- und Speiseeissteuer.

Besonderes Verwaltungsrecht

Подняться наверх