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a) Juristische Kriterien zur Bewertung eigener Besteuerungskompetenzen der EU

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Die Frage, ob die EU eigene Steuern zu ihrer Finanzierung erheben soll, ist in erster Linie eine Frage der integrationspolitischen Diskussion[1162]. Da weitgehend unbestritten ist, dass nach geltendem Unionsrecht keine eigenen Besteuerungsbefugnisse der Union bestehen, also eine primärrechtliche Verankerung erforderlich wäre[1163], scheint die Frage jedoch kaum ein Problem im engeren juristischen Sinne zu sein. Im nationalen Kontext ist unbestritten, dass die Frage, was in eine Verfassung aufzunehmen ist, jenseits des kaum je relevanten Art. 79 Abs. 3 GG, eine (rechts-)politische Frage darstellt, da es, von ganz punktuellen Ausnahmen abgesehen, keine der Verfassung übergeordnete Rechtsordnung mit inhaltlichen Vorgaben gibt oder geben könnte[1164]. Ein Unterschied besteht hier allerdings durch die Grenzen, welche die nationalen Verfassungsordnungen ziehen und wie sie für Deutschland insbesondere im Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, dann auch im Urteil über den Vertrag von Lissabon konkretisiert wurden[1165].

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Die immer noch nicht ausreichende demokratische Legitimation erschwert eigene Besteuerungsbefugnisse der EU[1166]. Das Eigenmittelsystem, dessen Kerngedanke auf der Zuweisung der Finanzmittel durch die Mitgliedstaaten beruht, würde gesprengt. Nach der bisherigen Finanzordnung besteht „Finanzautonomie“ nur auf der Ausgabenseite des EU-Haushalts, die Einnahmen sind von vornherein „gedeckelt“[1167], eine Verschuldungskompetenz besitzt die EU grundsätzlich nicht[1168]. Sie ist nach dem derzeitigen Integrationsstand rechts- und integrationspolitisch auch nicht zu empfehlen. Insbesondere eignen sich Besteuerungsbefugnisse nicht dazu, die Integration voranzutreiben[1169].

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