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b) Sozialabgabenbegriffe und ihre Abgrenzung auf europäischer Ebene

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Praktisch relevant ist der europäische Steuerbegriff v.a. bei der Abgrenzung zu Sozialabgaben geworden[1154]. Die Systeme sozialer Sicherheit und damit zusammenhängend die Finanzierung von Sozialleistungen und Sozialversicherungen folgen in den Mitgliedstaaten der EU keinem einheitlichen Schema[1155]. Während in Deutschland das System der Idee nach beitragsfinanziert ist, steuerliche Zuschüsse insbesondere in die Rentenversicherung jedoch regelmäßig steigen, kennt eine Vielzahl von Mitgliedstaaten von vornherein Mischsysteme. Die Idealtypen von beitragsfinanziertem und steuerfinanziertem Sozialsystem[1156] verwischen sich zunehmend. Die europäische Sozialpolitik ist im Kern nach wie vor hinsichtlich ihrer Ziele akzessorisch in Bezug auf die zentralen Ziele der europäischen Integration. Hans Zacher spricht hier von „sekundären Sozialpolitiken, die „in Dienst genommen“ seien, „um Nicht-Sozialpolitik zu realisieren“[1157]. Folgerichtig geht das europäische „Freizügigkeits-Sozialrecht“ als europäisches Koordinationssozialrecht[1158] nicht von der konkreten Finanzierungsform oder gar von einer Typologie von (Sozial-)Abgaben aus. Der Begriff der Sozialabgabe findet sich im Primärrecht überhaupt nicht, im Sekundärrecht nur gelegentlich und beiläufig. Vor diesem Hintergrund können aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage der Abgrenzung von Sozialabgaben von Steuern und von sonstigen Abgaben drei Urteile hervorgehoben werden[1159]. Zwei betrafen französische Abgaben zur Finanzierung von Sozialversicherungssystemen[1160], ein Urteil die deutsche Künstlersozialversicherung[1161] und die in diesem Zusammenhang erhobene Abgabe.

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