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2. Kompetenzielle Fragen

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Grundsätzlich gilt für die Erhebung von steuerlichen Umweltabgaben, dass sich eine Kompetenz aus Art. 105 f. GG ableiten lassen muss, während die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Umweltabgaben den Sachzuständigkeiten der Art. 70 ff. GG zu entnehmen ist. Die Rechtsnatur der Umweltabgabe ist mithin entscheidend für die Zuständigkeit der Erlasskörperschaft[1106].

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„Ökosteuern“ (z.B. Stromsteuer, Mineralölsteuer) werden in der Regel als Verbrauchsteuern eingeordnet und damit eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m Art. 105 Abs. 2 GG hergeleitet[1107]. Daran ändert auch ihr Charakter als Umweltlenkungsabgabe nichts, denn es ist anerkannt, dass die Steuergesetzgebungskompetenz auch zur Erreichung von Lenkungswirkungen ausgeübt werden darf, ohne dass eine zusätzliche Sachgesetzgebungskompetenz zu verlangen wäre[1108]. Eine Steuer würde aber dann kompetenzwidrig erhoben, sofern der Lenkungszweck nicht Nebenzweck der Finanzierungsfunktion bliebe, sondern der sachlich eigentlich unzuständige Gesetzgeber unter dem Mantel seiner steuerlichen Kompetenz die materielle Zuständigkeit eines anderen Gesetzgebers überspielte[1109]. Die steuerliche Kompetenz deckt die Lenkungswirkung nur unter dem Vorbehalt, dass die steuerliche Beeinflussung zum einen nicht ihrer Ausgestaltung und Wirkung nach einer verbindlichen Verhaltensregel entspricht und zum anderen ihr Aufkommen tatsächlich zur Finanzierung von Gemeinlasten verwendet wird[1110]. Hier wurden hinsichtlich der Ökosteuergesetze zum Teil Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes erhoben, da es sich um für den Bürger unvermeidbare Steuertatbestände handele, deren Aufkommen auch noch zweckgebunden verwendet werden solle[1111].

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Ferner wird der Steuercharakter einer Umweltabgabe zum Teil dann angezweifelt oder verneint – mit der Folge der Unanwendbarkeit der Art. 105 f. GG –, sobald es nicht um die Belastung privater Wirtschaftstätigkeit bzw. dem Privatrechtsverkehr unterliegender Ressourcen geht, sondern an die bloße Nutzung von Gütern der Allgemeinheit angeknüpft wird, etwa an umweltbelastende Ausgangsstoffe (Input) oder Emissionen (Output) als solche[1112]. Dies knüpft an die bereits dargestellte Fragestellung hinreichend besteuerbarer Tatbestände und eines Steuerfindungsrechts des Gesetzgebers an[1113].

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Umweltlenkungsabgaben können infolge der abgelehnten Notwendigkeit eines Zusammenfallens von Steuer- und Sachgesetzgebungskompetenz nun allerdings in solchen Fällen zu Konflikten führen, wo die Steuergesetzgebungskompetenz einem anderen Hoheitsträger zusteht als die Sachgesetzgebungskompetenz auf dem „gelenkten“ Gebiet. In diesem Zusammenhang verwarf das Bundesverfassungsgericht etwa kommunalrechtliche Verpackungsteuern[1114] infolge ihrer Unvereinbarkeit mit der Gesamtkonzeption der abfall- und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes und begründete dies mit einem Verstoß gegen das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung[1115]. Dieses aus dem Bundesstaats- wie Rechtstaatsprinzip abgeleitete Postulat stößt teilweise auf heftigen Widerstand, mitunter weniger im Ergebnis als hinsichtlich seiner grundsätzlichen Dogmatik[1116]. Andere Stimmen erblicken darin eine notwendige Schranke, um – dadurch im Ergebnis privilegierte – Sachregelungen gegen die Unterwanderung durch ihrerseits eigentlich kompetenziell zulässige lenkende Abgaben zu hindern[1117]. Es gilt im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls zu konstatieren, dass im Gebot der Widerspruchsfreiheit eine bedeutsame Kompetenzausübungsschranke für die Erhebung von Umweltabgaben liegt, gerade auch infolge seines potentiell weiten Anwendungsbereichs[1118].

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